Der Antrag muss zwischen dem 10. Januar und dem 28. Februar eines jeden Jahres für die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführte dienststellenübergreifende Tätigkeit eingereicht werden.
Das Ergebnis des Verfahrens wird dem Betroffenen per Brief/E-Mail mitgeteilt.
Informationen über den Stand des Verfahrens können bei der zuständigen Stelle eingeholt werden (die Kontaktdaten sind in diesem Merkblatt angegeben).
Hält die Struktur die Frist für das Verfahren nicht ein, kann der Betroffene beim Generaldirektor des Ministeriums für Handwerk, Handel, Absatzförderung, Sport und Tourismus die Einstellung des Verfahrens beantragen.
Unbeschadet der Möglichkeit, bei der zuständigen Gerichtsbehörde Berufung einzulegen, ist es je nach den geltend gemachten Mängeln möglich, im Falle eines negativen Ergebnisses innerhalb von 120 Tagen nach der Bekanntgabe der Maßnahme beim Präsidenten der Republik Berufung einzulegen.