Beschreibung
Die Genehmigungen für die Abfallwirtschaft werden in zwei große Gruppen unterteilt:
- Genehmigungen im "ordentlichen Verfahren" (vgl. Artikel 84, 85 bis, 85 ter, 86 bis des D.P.G.P. vom 26. Januar 1987, Nr. 1-41/Leg. - T.U.L.P. über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und Artikel 208 und 211 des Gesetzesdekrets 152/2006);
- Notifizierungen über die Aufnahme von Tätigkeiten zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen im Rahmen des "vereinfachten Verfahrens" (Artikel 214 und 216 des Gesetzesdekrets 152/2006 und Ministerialerlass vom 5. Februar 1998).
1. Zu den Genehmigungen nach dem "ordentlichen Verfahren" gehören
- Genehmigungen für den Betrieb von Abfallbeseitigungs- und -verwertungsanlagen (einschließlich mobiler Anlagen), Genehmigungen für die Verwertung von Abfällen, die aus Bodenaushub und Steinen von Kleinbaustellen bestehen, kumulative Genehmigungen für die Abfallbewirtschaftung, Genehmigungen für die Regularisierung von Genehmigungen in Bezug auf nicht gefährliche Abfallverwertungstätigkeiten und -anlagen. Siehe nachstehenden Abschnitt "Formulare für Abfallgenehmigungen im ordentlichen Verfahren". Genehmigungen für das Management von Abfallbeseitigungs- und -verwertungsanlagen können der Einheitlichen Territorialen Genehmigung (AUT) oder der Integrierten Umweltgenehmigung (AIA) unterliegen. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die spezifischen Serviceformulare: "Antrag auf Einheitliche Territoriale Genehmigung (AUT)" oder "Antrag auf Integrierte Umweltgenehmigung (AIA)";
- Genehmigungen für die agronomische Verwendung von Klärschlamm. Siehe Abschnitt über Formulare "Genehmigungsformulare für die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft". Diese Genehmigungen können auch Gegenstand der Einheitlichen Territorialen Zulassung (AUT) sein, so dass im Zweifelsfall die Formulare des jeweiligen Dienstes zu Rate gezogen werden sollten: "Antrag auf Erteilung einer Einzigen Territorialen Zulassung (AUT)". ;
- Genehmigungen für die Lagerung von Abfällen am Produktionsort, die Verwaltung von Fahrzeugverschrottungszentren und Inertdeponien. Siehe Abschnitt über Formulare "Genehmigungsanträge der Gemeinde für die Abfallwirtschaft im ordentlichen Verfahren". Diese Genehmigungen (auch wenn sie in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen) werden fast immer im Rahmen der Einzigen Territorialen Genehmigung (AUT) erteilt, daher bitten wir Sie, das spezielle Formular "Antrag auf Erteilung einer Einzigen Territorialen Genehmigung (AUT)".. In einigen Fällen ist es notwendig, eine integrierte Umweltgenehmigung (AIA) zu beantragen. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte das spezifische Serviceblatt: "Antrag auf integrierte Umweltgenehmigung (AIA)"..
Wenn die Genehmigung nicht in der AUT oder AIA enthalten ist, ist sie 10 Jahre lang gültig.
2. Für die Mitteilung des Beginns der Verwertung nicht gefährlicher Abfälle lesen Sie bitte das Serviceblatt "Mitteilung über die Aufnahme von Tätigkeiten zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle" ..
Da die Mitteilung fast immer unter das AUT-Verfahren fällt, konsultieren Sie im Zweifelsfall das spezielle Serviceblatt: "Antrag auf Erteilung einer einzigen gebietsbezogenen Genehmigung (AUT)".
Wenn die Mitteilung nicht in der AUT enthalten ist, ist sie 5 Jahre lang gültig.
Beschränkungen
Die Erteilung der Genehmigung ist an die Leistung einer angemessenen finanziellen Sicherheit geknüpft.