Beschreibung
Das vereinfachte Verfahren für die Verwertung nicht gefährlicher Abfälle kann die in Artikel 208 des Gesetzesdekrets 152/2006 geregelte ordentliche Genehmigung ersetzen, wenn die im Ministerialerlass vom 5. Februar 1998 genannten Bedingungen für die Anlagen und die Verwaltung erfüllt sind.
Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn die Abfallarten und die Verwertungstätigkeiten genau den Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 5. Februar 1998 entsprechen.
Wenn nur die Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen erfolgen muss, laden Sie die entsprechenden Formulare "Formulare für die Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit zur Verwertung von Abfällen - vereinfachtes Verfahren" herunter. Wenn neben der Mitteilung noch andere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Genehmigung für atmosphärische Emissionen, Genehmigung für Wassereinleitungen usw.), muss eine Einzige Territoriale Bewilligung (AUT) beantragt werden. In diesem Fall bitten wir Sie, das entsprechende Merkblatt "Beantragung der Einzigen Territorialen Bewilligung (AUT)" zu konsultieren .