Notifizierung der Aufnahme von Tätigkeiten zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle

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Notifizierung der Aufnahme einer Tätigkeit zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im vereinfachten Verfahren (Artikel 214 und 216 des Gesetzesdekrets Nr. 152 von 2006 und Ministerialerlass vom 5. Februar 1998)

Beschreibung

Das vereinfachte Verfahren für die Verwertung nicht gefährlicher Abfälle kann die in Artikel 208 des Gesetzesdekrets 152/2006 geregelte ordentliche Genehmigung ersetzen, wenn die im Ministerialerlass vom 5. Februar 1998 genannten Bedingungen für die Anlagen und die Verwaltung erfüllt sind.

Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn die Abfallarten und die Verwertungstätigkeiten genau den Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 5. Februar 1998 entsprechen.

Wenn nur die Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen erfolgen muss, laden Sie die entsprechenden Formulare "Formulare für die Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit zur Verwertung von Abfällen - vereinfachtes Verfahren" herunter. Wenn neben der Mitteilung noch andere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Genehmigung für atmosphärische Emissionen, Genehmigung für Wassereinleitungen usw.), muss eine Einzige Territoriale Bewilligung (AUT) beantragt werden. In diesem Fall bitten wir Sie, das entsprechende Merkblatt "Beantragung der Einzigen Territorialen Bewilligung (AUT)" zu konsultieren .

An wen es sich richtet

Personen, deren Geschäftstätigkeit unter die oben genannten Punkte fällt.

Der Antrag kann von der Person gestellt werden, die zur gesetzlichen Vertretung des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Einrichtung berechtigt ist.

So geht es

Die ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formulare finden Sie im Abschnitt "Formulare für die Mitteilung der Aufnahme von Abfallverwertungstätigkeiten - vereinfachtes Verfahren".

Für das Ausfüllen der Formulare und für die Zahlungsmodalitäten der Anmeldegebühren konsultieren Sie bitte

Istruzioni per la comunicazione inizio attività di recupero di rifiuti in procedura semplificata

Istruzioni utili per la compilazione della modulistica e per il pagamento dei diritti nell'ambito della comunicazione inizio attività di recupero di rifiuti in procedura semplificata

Anschließend kann das Formular übersandt werden

  • als Anlage zu einem AUT-Antrag (klicken Sie auf die Schaltfläche "Zugang zum Dienst" unten)
  • direkt über PEC an aua.appa@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Bei einer Neuregistrierung, technischen Änderungen (z. B. Änderung von Abfallarten, -mengen, CER-Codes, Behandlungs- und Lagermethoden) oder einer Erneuerung mit technischen Änderungen müssen mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden

  • Formblatt 1 - Mitteilung über die Ausübung der Verwertungstätigkeit und ihre Anhänge;
  • Formblatt 2 - Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Erklärung über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen und die entsprechenden Anhänge;
  • Formblatt 3 - Technischer Bericht und Anhänge
  • Mod. 3 - Technischer Bericht.

Bei einer Erneuerung der Eintragung ohne technische Änderungen, subjektive Änderungen und Übernahmen (z.B.: Änderung des Firmennamens, des Firmensitzes, des gesetzlichen Vertreters, der Firmenstruktur, ...) müssen mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden

  • Formblatt 1 - Mitteilung über die Ausübung der Verwertungstätigkeit und ihre Anhänge;
  • Formblatt 2 - Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Versicherung über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen und deren Anlagen.

Die oben genannten Formulare (Mod.1, Mod.2 und Mod.3) finden Sie im Abschnitt "Formulare für die Mitteilung über die Aufnahme der Abfallverwertungstätigkeit - vereinfachtes Verfahren".

Formulare

Zeiten und Fristen

Es gibt keine Fristen für die Inanspruchnahme des Dienstes

Kosten

Steuermarke
16 Euro

eventuelle gesetzliche Ausnahmen

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Norme in materia ambientale.

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Individuazione dei rifiuti non pericolosi sottoposti alle procedure semplificate di recupero ai sensi degli articoli 31 e 33 del decreto legislativo 5 febbraio 1997, n. 22

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 24.06.2025 12:07

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