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Kraftstoff: neue Anlage für den privaten Gebrauch

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Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer neuen Tankstelle für den privaten Gebrauch

Beschreibung

Unter einer Kraftstoffverteilungsanlage für den Privatgebrauch ist ein einheitlicher Komplex zu verstehen, der auf dem Gelände des Unternehmens oder in Steinbrüchen und/oder auf Baustellen installiert ist und aus einem oder mehreren unter- oder oberirdischen Tanks besteht , die ausschließlich für die Versorgung mit Kraftstoffen für den Betrieb von Fahrzeugen des Unternehmens und von Kraftfahrzeugen verwendet werden.

Für die Inbetriebnahme dieser Art von Kraftstoffverteilungsanlagen gelten je nach der theoretischen Gesamtkapazität der verwendeten Tanks unterschiedliche Anforderungen.

Bei einem theoretischen Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10 Kubikmetern unterliegt die Inbetriebnahme dem vereinfachten Verfahren, das darin besteht, dass bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über die Inbetriebnahmeaktivität (im Folgenden kurz SCIA genannt) eingereicht wird. Für eine theoretische Kapazität von mehr als 10 Kubikmetern muss hingegen einevorherige Genehmigung der Provinz eingeholt werden.

Beschränkungen

Bei Anlagen, die größer als 10 Kubikmeter sind, muss vor der Antragstellung eine positive Stellungnahme des Amtes für Brandverhütung eingeholt werden (Informationen unter Tel. 0461.492202).

Bitte beachten Sie, dass die SCIA eingereicht werden muss, wenn die Anlage bereits installiert und betriebsbereit ist, bevor sie zum ersten Mal mit Brennstoff befüllt wird, und dass sie erst verwendet werden kann, wenn die Bescheinigung des Fachmanns vorliegt. Die Genehmigung hingegen muss vor dem Bau der Anlage beantragt werden (sie ist eine wesentliche Voraussetzung für die Beantragung einer Baugenehmigung).

Der Antragsteller muss stets im Besitz mindestens eines Fahrzeugs sein, das ausschließlich von dem Unternehmen/der öffentlichen Verwaltung genutzt wird.

Das antragstellende Unternehmen muss, wenn es neu gegründet wurde, bereits im Handelsregister eingetragen sein und seine Tätigkeit aufgenommen haben.

Eine Verwaltungssanktion zwischen 1.000 und 6.000 Euro wird gegen jede Person verhängt, die ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder die Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit bei Anlagen bis zu 10 Kubikmetern einen Kraftstoffvertrieb für den privaten Gebrauch einrichtet und betreibt oder ihn völlig umgestaltet.

Für alle anderen Fälle, in denen Sanktionen vorgesehen sind, wird auf die Vorschriften verwiesen.

An wen es sich richtet

Alle Unternehmen und lokalen öffentlichen Verwaltungen, die auf dem Gebiet der Provinz eine Tankstelle für den privaten Gebrauch einrichten müssen

So geht es

Der Interessent reicht den SCIA (für Anlagen bis zu 10 Kubikmeter) oder den Genehmigungsantrag (für größere Anlagen) auf eine der folgenden Arten ein

  1. per E-Mail an die auf dem Formular angegebene PEC-Adresse;
  2. durch direkte Übergabe an die zuständige Provinzstruktur oder an eine andere Außenstelle der Provinz
  3. per Einschreiben mit Rückschein;
  4. durch Übermittlung per Fax an die Nummer 0461/494747.

Bitte beachten Sie, dass die Formulare bei elektronischer Übermittlung immer in einem statischen, nicht veränderbaren PDF-Format übermittelt werden müssen.

Besondere Fälle

Da eine Anlage für den Privatgebrauch zur ausschließlichen Betankung von Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen von zugelassenen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen bestimmt ist, kann vom Grundsatz der ausschließlichen Betankung nur in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen abgewichen werden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass öffentliche Verwaltungen, die Eigentümer von Kraftstoffverteilungsanlagen für den Privatgebrauch sind, ausnahmsweise begrenzte Kraftstoffmengen an Dritte abtreten können, wobei die zuständige Provinzstruktur zu benachrichtigen ist, um dokumentierte und besondere Anforderungen zu erfüllen, die sonst nicht erfüllt werden könnten.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die einzureichenden Unterlagen sind je nach Größe der Anlage unterschiedlich.

Für Anlagen mit einer theoretischen Größe von bis zu 10 mc ist die SCIA einzureichen, der Folgendes beizufügen ist

  1. Kartenausschnitt, auf dem die Anlage errichtet wurde, unterzeichnet von einem autorisierten Techniker;
  2. Planimetrie und Schnitt der Anlage im Maßstab 1:100 im Original, unterzeichnet von einem autorisierten Techniker;
  3. von einem qualifizierten Techniker unterzeichneter technischer Bericht, der den Eingriff beschreibt und mindestens folgende Angaben enthält (Grundbucheintrag, Eigentumsverhältnisse und städtische Bestimmung des Gebiets, Art und Fassungsvermögen des Tanks, Art der Zapfanlage, Gründe für den Eingriff)
  4. Kalibrierungstabelle der Tanks, aus der das tatsächliche Fassungsvermögen der einzelnen Tanks hervorgeht
  5. Fotodokumentation über den Zustand der betroffenen Flächen;
  6. (nur wenn der Eigentümer der Fläche nicht mit dem Eigentümer der Anlage identisch ist) Kopie der Urkunde, die die Verfügbarkeit der Fläche bescheinigt;
  7. unterzeichnete Kopie des Informationsschreibens gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  8. Kopie des gültigen Ausweises des Unterzeichners der SCIA (falls die Unterlagen nicht digital signiert sind).

Bitte beachten Sie, dass gleichzeitig mit der SCIA die Bescheinigung des qualifizierten Technikers, der die Ordnungsmäßigkeit der Installation bestätigt, von dem vom Unternehmen beauftragten Fachmann vorgelegt werden muss. Weitere Informationen zu den Einreichungsmodalitäten finden Sie im Abschnitt "Weitere Informationen".

Bei Anlagen für den privaten Gebrauch mit einem theoretischen Fassungsvermögen von mehr als 10 Kubikmetern ist der Antrag auf Genehmigung mit folgenden Anlagen einzureichen

  1. ein von einem qualifizierten Techniker unterzeichneter Kartenausschnitt des Geländes, auf dem die Anlage errichtet werden soll;
  2. ein von einem qualifizierten Techniker unterzeichnetes Projekt der Anlage mit Plänen, Grundrissen, Schnitten und Ansichten in einem geeigneten Maßstab
  3. Fotodokumentation über den Zustand der von dem Eingriff betroffenen Flächen;
  4. Technisch-illustrativer Bericht, in dem die durchzuführenden Arbeiten genau beschrieben werden und der von einem qualifizierten Techniker unterzeichnet ist und mindestens die folgenden Informationen enthält (Grundbucheintrag, Eigentumsverhältnisse und städtische Bestimmung des Gebiets, Art und Fassungsvermögen des Tanks, Art der Zapfanlage, Gründe für den Eingriff)
  5. Kalibrierungsdiagramm der Tanks, die installiert werden sollen;
  6. unterzeichnete Kopie des Informationsschreibens gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  7. Kopie eines gültigen Ausweises (falls die Dokumentation nicht digital signiert ist).

Formulare

Zeiten und Fristen

Es gibt keine Fristen oder Termine.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach Eingang des Genehmigungsantrags (Anlagen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 10 Kubikmetern).

Das zuständige Amt wird innerhalb der angegebenen Frist die Installation genehmigen/nicht genehmigen und den Antragsteller per PEC benachrichtigen. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung dem Antrag auf die "Baugenehmigung", die für die Durchführung der Tankinstallationsarbeiten erforderlich ist, beigefügt werden muss (der Antrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden).

Wenn die Struktur die Verfahrensfrist nicht einhält, kann sich der Interessent an den Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden, um auf den Abschluss des Verfahrens zu drängen.

Bitte beachten Sie, dass bei Genehmigungen die Bescheinigung des Technikers, die die Übereinstimmung der Anlage mit der Genehmigung bestätigt, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Installationsarbeiten an die zuständige Stelle übermittelt werden muss, damit die Genehmigung wirksam wird (siehe Serviceblatt).

Im Falle von SCIA-Anmeldungen (Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Kubikmetern) kann die Tätigkeit am Tag nach der Übermittlung des Berichts aufgenommen werden, sofern die technische Bescheinigung des vom Unternehmen beauftragten Fachmanns ebenfalls übermittelt wurde. Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der SCIA prüft das zuständige Amt die Anforderungen und Voraussetzungen für die Eröffnung der Anlage. Fällt das Ergebnis der Prüfung negativ aus, benachrichtigt sie den Betroffenen per PEC-Mitteilung und untersagt die Fortsetzung der Tätigkeit. Wird die Tätigkeit fortgesetzt, gilt die Anlage als nicht genehmigt und das Unternehmen kann daher sanktioniert werden.

Bitte beachten Sie, dass für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 5 m³ eine steuerliche Genehmigung bei der Behörde für Zölle und Monopole beantragt werden muss.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

nur für die Anmeldung

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina dell'attività commerciale

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Regolamento di esecuzione del capo IV 'Distributori di carburante' della legge provinciale 30 luglio 2010, n. 17 'Disciplina dell'attività commerciale'

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Kontakt

Contatti di Ufficio attivita' commerciali, artigianali e supporto giuridico

Email - Segreteria:
serv.artcom@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.artcom@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.494786

Fax - Segreteria:
0461.494747

Servizio artigianato e commercio - settore carburanti

Email - Segreteria:
serv.artcom@provincia.tn.it

Pec:
settore.carburanti@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.494786

Fax - Segreteria:
0461.494747

Zusatzinformationen

Verknüpfte Dienste/Sonstige Dienste

Kraftstoff: jährliche Mitteilung ausgezahlt

Verfahren und Anweisungen für den Online-Versand der obligatorischen jährlichen Mitteilung.

Kraftstoff: technische Zertifizierung von Anlagen für den privaten Gebrauch

Technische Bescheinigung, die der SCIA beizufügen ist oder nach Abschluss der Installation/Renovierung des Kraftstoffsystems zur Aktivierung vorzulegen ist

Kraftstoff: neue Anlage für den privaten Gebrauch

Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer neuen Tankstelle für den privaten Gebrauch

Brennstoff: Umstrukturierungsanlage für den privaten Gebrauch

Die Renovierung einer Tankstelle muss der Provinz mitgeteilt oder von ihr genehmigt werden.

Letzte Änderung: 29.07.2025 18:02

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