Beschreibung
Unter einer Kraftstoffverteilungsanlage für den Privatgebrauch ist ein einheitlicher Komplex zu verstehen, der auf dem Gelände des Unternehmens oder in Steinbrüchen und/oder auf Baustellen installiert ist und aus einem oder mehreren unter- oder oberirdischen Tanks besteht , die ausschließlich für die Versorgung mit Kraftstoffen für den Betrieb von Fahrzeugen des Unternehmens und von Kraftfahrzeugen verwendet werden.
Für die Inbetriebnahme dieser Art von Kraftstoffverteilungsanlagen gelten je nach der theoretischen Gesamtkapazität der verwendeten Tanks unterschiedliche Anforderungen.
Bei einem theoretischen Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10 Kubikmetern unterliegt die Inbetriebnahme dem vereinfachten Verfahren, das darin besteht, dass bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über die Inbetriebnahmeaktivität (im Folgenden kurz SCIA genannt) eingereicht wird. Für eine theoretische Kapazität von mehr als 10 Kubikmetern muss hingegen einevorherige Genehmigung der Provinz eingeholt werden.
Beschränkungen
Bei Anlagen, die größer als 10 Kubikmeter sind, muss vor der Antragstellung eine positive Stellungnahme des Amtes für Brandverhütung eingeholt werden (Informationen unter Tel. 0461.492202).
Bitte beachten Sie, dass die SCIA eingereicht werden muss, wenn die Anlage bereits installiert und betriebsbereit ist, bevor sie zum ersten Mal mit Brennstoff befüllt wird, und dass sie erst verwendet werden kann, wenn die Bescheinigung des Fachmanns vorliegt. Die Genehmigung hingegen muss vor dem Bau der Anlage beantragt werden (sie ist eine wesentliche Voraussetzung für die Beantragung einer Baugenehmigung).
Der Antragsteller muss stets im Besitz mindestens eines Fahrzeugs sein, das ausschließlich von dem Unternehmen/der öffentlichen Verwaltung genutzt wird.
Das antragstellende Unternehmen muss, wenn es neu gegründet wurde, bereits im Handelsregister eingetragen sein und seine Tätigkeit aufgenommen haben.
Eine Verwaltungssanktion zwischen 1.000 und 6.000 Euro wird gegen jede Person verhängt, die ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder die Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit bei Anlagen bis zu 10 Kubikmetern einen Kraftstoffvertrieb für den privaten Gebrauch einrichtet und betreibt oder ihn völlig umgestaltet.
Für alle anderen Fälle, in denen Sanktionen vorgesehen sind, wird auf die Vorschriften verwiesen.