Beschreibung
Unter einer Kraftstoffverteilungsanlage für den Privatgebrauch ist ein einheitlicher Komplex zu verstehen, der in Anlagen auf dem Betriebsgelände des Unternehmens oder in Steinbrüchen und/oder Baustellen, Lagerhallen und dergleichen installiert ist und aus einem oder mehreren unter- oder oberirdischen Tanks besteht , die ausschließlich für die Versorgung mit dem für den Betrieb der Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge des einzelnen Unternehmens erforderlichen Kraftstoff verwendet werden.
Die Renovierung dieser Art von Anlagen unterliegt einer Mitteilung oder Genehmigung durch die Provinz. Die Nautra und der Inhalt der Mitteilung hängen von der Kategorie der Umstrukturierung und dem theoretischen Fassungsvermögen der Tanks ab.
Wird das in den Tanks enthaltene Produkt verändert, ohne dass die Tanks selbst verändert werden, muss eine Mitteilung für eine teilweise Umstrukturierung der Anlage vorgelegt werden.
Im Falle einer Kapazitätserweiterung durch den Einbau neuer Tanks, den Austausch bestehender Tanks oder die Verlegung des Standorts
1) wenn die Anlage im vereinfachten Verfahren (Segnalazione certificata di inizio attività per impianti ad uso privato di capacità fino a 10 mc) in Betrieb genommen wurde, ist nach dem Einbau/Umzug der Tanks und vor der ersten Befüllung die "Segnalazione certificata di inizio attività per ristrutturazione totale di impianti di distribuzione di carburante ad uso privato" zu übermitteln;
2) wenn die Anlage mit einer Genehmigung in Betrieb genommen wurde (Genehmigung für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 mc), muss vor der Beantragung einer Baugenehmigung bei der Gemeinde der "Antrag auf Genehmigung für die Totalsanierung von Brennstoffverteilungsanlagen für den privaten Gebrauch" eingereicht werden .
Bei administrativen Änderungen (Änderung des Firmennamens, Wechsel des Eigentümers der Anlage, Stilllegung der Anlage usw.) wenden Sie sich bitte an den Dienst "Brennstoff: Änderung der Anlage für den privaten Gebrauch" (siehe "weitere Informationen" unten)
Beschränkungen
Mit einer Verwaltungssanktion zwischen 1.000 und 6.000 Euro wird belegt, wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit bei Anlagen mit einem Volumen von bis zu 10 Kubikmetern eine Kraftstoffvertriebsstelle für den privaten Gebrauch einrichtet und betreibt oder sie vollständig umbaut.