Beschreibung
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen des neuen EFRE-Programms 2021–2027, der darauf abzielt, die Investitionsbereitschaft bereits etablierter und auf dem Markt tätiger Unternehmen wieder anzukurbeln. Ziel ist es, materielle und immaterielle Produktionsinvestitionen sowie Beratungskosten zu finanzieren, um die Unternehmensprozesse zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.
Förderfähige Maßnahmen
Um den Zuschuss in Anspruch nehmen zu können, muss das Unternehmen ein Projekt und die damit verbundenen Kosten vorlegen. Das vorgelegte Projekt muss Folgendes umfassen:
- inder Umgestaltung eines bestehenden Produktionsprozesses;
- und/oderin der Einführung eines neuen Produktionsprozesses, der zusätzlich zu den bereits im Unternehmen bestehenden Produktionsprozessen erfolgt.
Die förderfähige Investition mussim Gebiet der Autonomen Provinz Trientdurchgeführt werden, und das Projekt mussinnerhalb von 18 Monatenab dem Datum der Mitteilung über die Bewilligung der Förderung durch die zuständige Behörde abgeschlossen sein.
Die Bewertungskriterien, die Modalitäten für die Gewährung/Auszahlung des Zuschusses sowie der Zeitplan des Projektssind unter den Punkten 6, 7, 8 und 9 der Bekanntmachung nachzulesen.
Förderfähige Ausgaben
Zu den förderfähigen Ausgaben zählen materielle und immaterielle Investitionen sowie Beratungskosten. Weitere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer)finden Sie in Anhang 1 der Ausschreibung.
Die Summe der förderfähigen Ausgaben mussmehr als 200.000 Eurobetragen und darfdie Obergrenze von 2.500.000 Euro nicht überschreiten.
Fördermaßnahme
Die Höhe des Zuschusses, den das Unternehmen erhalten kann, richtet sich nach den Projektkosten, der gewählten Beihilferegelung (De-minimis-Regelung oderBefreiungsregelung) und den als förderfähig anerkannten Ausgaben. Weitere Informationen zur Fördermaßnahmefinden Sie unter Punkt 4 der Bekanntmachung.
Ab dem 7. Februar 2024 wird der Zuschuss im Rahmen der De-minimis-Regelung gemäß der neuen Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Zuschuss gemäß der alten Verordnung 1407/2014 in der jeweils gültigen Fassung nur dann gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller hinsichtlich der Beihilfehöchstgrenze günstiger ist.
Beschränkungen
Im Gegenzug für den erhaltenen Zuschuss muss das Unternehmen zudem eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, darunter:
- das genehmigte Projekt unter Einhaltung der Fristen für den Beginn, den Abschluss und die Abrechnung durchzuführen;
- die Vermögenswerte, für die die Fördermittel gewährt wurden, in den fünf Jahren nach dem Datum der endgültigen Auszahlung des Zuschusses an den Begünstigten nicht zu veräußern, abzutreten oder anderweitig ihrem Verwendungszweck zu entziehen;
Weitere Auflagen sind in denAnhängen 5 und 6 der Ausschreibungfestgelegt, die sich auf zusätzliche Verpflichtungen der Begünstigten sowie auf die Informations-, Überwachungs- und Publizitätspflichten im Zusammenhang mit den finanzierten Maßnahmen beziehen.
Unter dem folgenden Link finden Sie hingegen eine Zusammenfassung der wichtigsten Meldepflichten, denen die Begünstigten der Ausschreibungen des EFRE-Programms 2021–2027 nachkommen müssen.