Kompetenzen und Funktionen
Die Kommission für Planung und Landschaft der Provinz wurde durch Artikel 7 des Provinzgesetzes Nr. 1 vom 4. März 2008 eingerichtet und wird nun durch Artikel 5 des Provinzgesetzes Nr. 15 vom 4. August 2015 (Provinzgesetz für die Verwaltung des Territoriums) geregelt.
Insbesondere obliegt es der Kommission
- auf Ersuchen dem Provinzialrat Stellungnahmen zu städtebaulichen und landschaftlichen Fragen abzugeben, die für die Planung von Maßnahmen zur sozioökonomischen Entwicklung der Provinz von besonderer Bedeutung sind, um die ökologische Nachhaltigkeit und die Landschaftsverträglichkeit zu gewährleisten
- auf Ersuchen des Provinzialrats substanzielle Lösungen für neue Bedürfnisse und Probleme vorzuschlagen, die für die Stadtplanung von besonderer Bedeutung sind
- Stellungnahmen zu den Beschlüssen des Provinzialrats in den im Provinzgesetz 15/2015 vorgesehenen Fällen abzugeben
- Abgabe von Stellungnahmen an die Gemeinden für die Annahme der CTPs
- Abgabe von Stellungnahmen und Erteilung von Genehmigungen für die in Artikel 68 und Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Provinzialgesetzes 15/2015 vorgesehenen Arbeiten zu landschaftlichen Zwecken
- Erteilung zusätzlicher Genehmigungen im Sinne des Provinzialgesetzes 15/2015.