Kompetenzen und Funktionen
Die Unterkommission Landschaft des CUP wurde durch Artikel 7 des Provinzialgesetzes Nr. 1 vom 4. März 2008 eingerichtet und wird nun durch Artikel 5 des Provinzialgesetzes Nr. 15 vom 4. August 2015 (Provinzialgesetz für die Regierung des Territoriums) geregelt.
Die Unterkommission des CUP übt insbesondere folgende Befugnisse aus
- Sie gibt Stellungnahmen ab und erteilt die Genehmigungen für die in Artikel 68 und Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Provinzialgesetzes Nr. 15/2015 vorgesehenen Arbeiten zu landschaftlichen Zwecken
- Er erteilt die Genehmigungen für Bauarbeiten in landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 37 und 38 der Durchführungsbestimmungen des Provinzialen Bebauungsplans
- erteilt die zusätzlichen Genehmigungen, die im Provinzialgesetz 15/2015 vorgesehen sind.