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Naturpark der Provinz Lagabrun - erlaubte Aktivitäten und Verbote

Auszug aus dem Errichtungsbeschluss und eventuellen Änderungsbeschlüssen mit den erlaubten Aktivitäten und den für das Provinznaturschutzgebiet festgelegten Grenzen und Verboten.
Die Angaben in den Beschlüssen, auf die am Ende der Seite verwiesen wird, sind in jedem Fall maßgebend.

Veröffentlichungsdatum:

19.12.2025

Beschreibung

Erlaubte Aktivitäten
Beschränkungen und Verbote
  • Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses bewirtschafteten Flächen mit traditionellen oder modernen kompatiblen Methoden. Für die Einführung neuer Intensivkulturen oder Gemüsearten ist die vorherige und verbindliche Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz erforderlich.
  • Ausübung des Waldbaus gemäß den geltenden Vorschriften, mit eventuellen Ergänzungen durch die für die Schutzgebiete zuständige Dienststelle der Provinz.
  • Zugang zu den Grundstücken (auch mit Kraftfahrzeugen) durch den Eigentümer oder Besitzer.
  • Verkehr von Kraftfahrzeugen für die Waldnutzung.
  • Renovierung von bestehenden Gebäuden und Geräteschuppen auf landwirtschaftlichen Flächen.
  • Instandhaltung bestehender Einrichtungen oder Infrastrukturen, vorbehaltlich der Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz.
  • Routinemäßige Instandhaltung des internen Straßennetzes (Ausbesserung des Straßenbelags, Regulierung des Oberflächenwassers, Instandhaltung bestehender Anlagen). Außerordentliche Wartungsarbeiten, die den Einsatz von Maschinen erfordern, bedürfen der vorherigen Genehmigung und Kontrolle durch die für die Schutzgebiete zuständige Dienststelle der Provinz.
  • Die für die Schutzgebiete zuständige Dienststelle der Provinz kann nach Absprache das Ausreißen von Jungtieren zur Wiederherstellung von Grünlandflächen fördern.
  • Eingriffe zur Erhaltung, zum bio-ökologischen Ausgleich, zur kulturellen Nutzung und zur wissenschaftlichen Forschung, die von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz durchgeführt werden.
  • Änderung oder Umgestaltung der Elemente des Provinznaturschutzgebiets
  • Ablagerung von Abfällen, Aushub, Änderung des Anbaus, Rückgewinnung oder Entwässerung des Bodens
  • Kultivierung von Steinbrüchen und Torfmooren
  • Betreten, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen/Pflanzenteilen und Sammeln von Pilzen oder anderen Produkten des Unterholzes
  • Tierarten zu jagen, aufzunehmen, zu entnehmen oder zu stören; Hunde oder andere Haustiere (auch zum Hüten) frei laufen zu lassen.
  • Überqueren des Moorgebietes.
  • Das Errichten von Bauten oder Artefakten, auch vorübergehend.
  • Ablassen oder Einleiten von Wasser oder Klärschlamm (es sei denn, dies ist zu Trinkzwecken erlaubt).
  • Rodung von Wäldern, Wiesen und unbewirtschafteten Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken.
  • Verwendung von Pestiziden oder Giftködern zu Zwecken, die nicht mit den erlaubten Tätigkeiten zusammenhängen.
  • Durchqueren des Gebiets mit neuen Strom-, Telefon- oder Pipelineleitungen (freiliegend oder unterirdisch).
  • Zelten, Feuer machen, Töne und Geräusche erzeugen, Lichter verbreiten.
  • Durchführung von Wettkämpfen oder folkloristischen Aktivitäten (andere organisierte Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig).
  • Bau von Zäunen, die Schäden verursachen oder den Durchgang von Wildtieren behindern können.
  • Das Entfernen oder Beschädigen von Schildern des Provinznaturschutzgebiets.

Referenzorte

Lagabrun

Provinzielles Naturschutzgebiet

Ein Torfmoor im Cembra-Tal, eingebettet zwischen den Erhebungen oberhalb der Ortschaft Cembra. Es stellt eines der Hauptelemente eines Systems von Feuchtgebieten dar, das sich auf dem Bergrücken befindet, der das Cembra-Tal vom Etschtal trennt. Die derzeitige Vegetation besteht im Wesentlichen aus Feuchtwiesen und Sümpfen, mit einigen Stellen mit Torfmoosvegetation im Übergang.

Das Reservat ist auch ein besonderes Schutzgebiet.

Dokumente

Beigefügte Anlagen

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 6209 del 20/05/1994

Individuazione del biotopo di interesse provinciale denominato 'LAGABRUN' ai sensi dell'art. 5 della legge provinciale 23 giugno 1986, n. 14 e s.m. e integrazioni, 'Norme per la salvaguardia dei biotopi di rilevante interesse ambientale, culturale e scientifico'.

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 22.12.2025 12:32

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