Beschreibung
Die in Artikel 33 des Provinzialgesetzes Nr. 4 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vom 21. April 2016 vorgesehene Beihilfe ist für die Finanzierung von Arbeiten und Maßnahmen bestimmt, die den Bau, die Renovierung, die Erweiterung oder die Verbesserung von Sportanlagen lokaler Art betreffen und die nach der Maßnahme eigenständig funktionsfähig und nutzbar sein müssen.
Förderfähig sind Arbeiten, deren Gesamtkosten einschließlich der steuerlichen Abgaben mindestens 100.000 EUR und höchstens 1.000.000 EUR betragen.
Die Finanzierung wird in Höhe von 75 % der zuschussfähigen Ausgaben und in jedem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR gewährt.
Initiativen, die den Bau neuer Einrichtungen betreffen, sind nur bei Vermögenswerten förderfähig, die sich im Besitz der Gemeinde befinden oder über die die Gemeinde für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verfügen oder sie nutzen kann.
Jeder Begünstigte kann nur einen Antrag pro Jahr stellen . In jedem Fall kann ein weiterer Antrag erst gestellt werden, nachdem die Unterlagen zur Begleichung des Restbetrags des zuletzt gewährten Beitrags gemäß Artikel 33 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 eingereicht wurden.
Für jede Sportanlage kann pro Jahr nur ein Antrag auf einen Beitrag gestellt werden. Ein weiterer Zuschussantrag kann in jedem Fall erst nach Vorlage der Unterlagen zur Begleichung des Restbetrags des zuletzt gewährten Zuschusses für dieselbe Einrichtung gemäß Artikel 33 der Norma Foral Nr. 4 vom 21. April 2016 gestellt werden.
Beschränkungen
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Anreize für Produktionstätigkeiten sind, die aus irgendeinem Grund und in irgendeiner Form von einer öffentlichen Verwaltung, auch über andere öffentliche oder private Stellen, ausgezahlt werden oder in irgendeiner Weise auf sie zurückgeführt werden können, müssen den eindeutigen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Konzessionsurkunde angegeben ist oder zum Zeitpunkt der Gewährung des Anreizes oder zum Zeitpunkt der Beantragung des Anreizes mitgeteilt wird. Diese Verpflichtung ist in Artikel 5, Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 - umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 - enthalten. Wenn der CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben wurde oder vom Abtretenden/Leistungserbringer falsch angegeben wurde und dieser ihn nicht korrekt neu ausgestellt hat (= Gutschrift, die die Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt), kann der Abtretungsempfänger/Käufer den CUP in die Rechnung integrieren, indem er den auf dem Portal Rechnungen und Zahlungen, Bereich "Elektronische Rechnungen und andere MwSt.-Daten", Kasten "Mitteilungen", Link "CUP-Integration" der Agentur der Einnahmen zur Verfügung stehenden Webservice nutzt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem entsprechenden Leitfaden: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |