Beschreibung
Der in Artikel 33 des Landesgesetzes vom 21. April 2016, Nr. 4 „Landesgesetz über den Sport 2016“, ist für die Finanzierung von Bauvorhaben und Maßnahmen bestimmt, die den Bau, die Sanierung, die Erweiterung oder die Verbesserung von Sportanlagen lokaler Art betreffen und die nach Abschluss der Maßnahmen eigenständig funktionsfähig und nutzbar sein müssen.
Zur Förderung zugelassen sind Bauvorhaben, deren Gesamtkosten einschließlich Steuerabgaben mindestens 100.000 Euro und höchstens 1.000.000 Euro betragen.
Die Förderung wird in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.
Maßnahmen zum Bau neuer Anlagen sind nur auf Grundstücken zulässig, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden oder über die die Gemeinde für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verfügen oder die sie nutzen darf.
Jeder Begünstigte kann pro Jahr nur einen Förderantrag stellen. In jedem Fall ist die Einreichung eines weiteren Förderantrags erst nach Einreichung der Unterlagen zur Abrechnung des Restbetrags der zuletzt gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 gewährten Förderung möglich.
Für jede Sportanlage kannpro Jahr nur ein einziger Förderantrag gestellt werden. In jedem Fall ist die Einreichung eines weiteren Förderantrags erst nach Einreichung der Unterlagen zur Abrechnung des Restbetrags des letzten für dieselbe Sportanlage gewährten Zuschusses gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 möglich.
Beschränkungen
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Fördermaßnahmen für Produktionstätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 eingeführt – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023. Falls die CUP nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Erwerber/Auftraggeber den CUP mithilfe des Webdienstes im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |