Beschreibung
Die in Artikel 33 des Provinzialgesetzes Nr. 4 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vom 21. April 2016 vorgesehene Beihilfe ist für die Finanzierung von Arbeiten und Maßnahmen bestimmt, die den Bau, die Renovierung, die Erweiterung oder die Verbesserung von Sportanlagen lokaler Art betreffen und die nach der Maßnahme eigenständig funktionsfähig und nutzbar sein müssen.
Förderfähig sind Arbeiten, deren Gesamtkosten einschließlich der steuerlichen Abgaben mindestens 100.000 EUR und höchstens 1.000.000 EUR betragen.
Die Finanzierung wird in Höhe von 75 % der zuschussfähigen Ausgaben und in jedem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR gewährt.
Initiativen, die den Bau neuer Einrichtungen betreffen, sind nur bei Vermögenswerten förderfähig, die sich im Besitz der Gemeinde befinden oder über die die Gemeinde für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verfügen oder sie nutzen kann.
Jeder Begünstigte kann nur einen Antrag pro Jahr stellen . In jedem Fall kann ein weiterer Antrag erst gestellt werden, nachdem die Unterlagen zur Begleichung des Restbetrags des zuletzt gewährten Beitrags gemäß Artikel 33 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 eingereicht wurden.
Für jede Sportanlage kann pro Jahr nur ein Antrag auf einen Beitrag gestellt werden. In jedem Fall kann ein weiterer Zuschussantrag erst nach Vorlage der Unterlagen zur Abrechnung des Restbetrags des zuletzt gewährten Zuschusses für dieselbe Einrichtung gemäß Artikel 33 der Norma Foral Nr. 4 vom 21. April 2016 gestellt werden.
Beschränkungen
CUP
Rechnungen, die sich auf den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand öffentlicher Anreize für Produktionstätigkeiten sind, die aus irgendeinem Grund und in irgendeiner Form von einer öffentlichen Verwaltung, auch über andere öffentliche oder private Stellen, ausgezahlt werden oder in irgendeiner Weise auf sie zurückgeführt werden können, müssen den eindeutigen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Konzessionsurkunde angegeben ist oder zum Zeitpunkt der Gewährung des Anreizes oder zum Zeitpunkt der Beantragung des Anreizes mitgeteilt wird. Diese Verpflichtung ist in Artikel 5, Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 - umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 - enthalten.
Die operativen Angaben zur Anwendung des CUP sind in Anhang A des Provinzialratsbeschlusses Nr. 728 vom 23. Mai 2024 enthalten.