Beschreibung
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen des neuen EFRE-Programms 2021-2027, der die Wiederbelebung der Investitionsbereitschaft von bereits strukturierten und auf dem Markt tätigen Unternehmen unterstützen soll. Ziel ist es, materielle und immaterielle produktive Investitionen und Beratungskosten zu finanzieren, um die Geschäftsprozesse der Unternehmen zu verbessern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Zuschussfähige Initiativen
Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, muss das Unternehmen ein Projekt und die entsprechenden Ausgaben vorlegen. Das vorzustellende Projekt muss bestehen aus
- in der Umwandlung eines bestehenden Produktionsprozesses
- und/oder in derEinführung eines neuen Produktionsverfahrens als Ergänzung zu den bestehenden Produktionsverfahren des Unternehmens.
Die Investition, für die eine Beihilfe gewährt wird, muss im Gebiet der Autonomen Provinz Trient getätigt und angesiedelt sein, und das Vorhaben muss innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe durch die Prüfungsstelle abgeschlossen werden.
Zu den Bewertungskriterien, den Verfahren für die Gewährung/Auszahlung und den Fristen für die Durchführung des Projektssiehe die Punkte 6, 7, 8 und 9 der Bekanntmachung.
Zuschussfähige Ausgaben
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören materielle und immaterielle Investitionen sowie Beratungskosten. Weitere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer) finden Sie in Anhang 1 der Bekanntmachung.
Die zuschussfähigen Gesamtausgaben müssen 200.000 Euro übersteigen und innerhalb der Höchstgrenze von 2.500.000 Euro liegen.
Beitragsmaßnahme
Der Beitrag, den das Unternehmen erhalten kann, wird auf der Grundlage der Kosten des Projekts, der gewählten Beihilferegelung( De-minimis- oder Freistellungsregelung) und unter Berücksichtigung der als förderfähig angesehenen Ausgaben festgelegt. Weitere Informationen über die Beitragsmaßnahme finden Sie unter Punkt 4 der Bekanntmachung.
Ab dem 7. Februar 2024 wird der De-minimis-Beitrag gemäß der neuen Verordnung 2023/2831 gewährt. Bis zum 30. Juni 2024 kann der Beitrag nach der alten Verordnung 1407/2014 in der geänderten Fassung nur dann gewährt werden, wenn er für den Antragsteller in Bezug auf die Beihilfeobergrenze günstiger ist.
Beschränkungen
Als Gegenleistung für den erhaltenen Zuschuss muss das Unternehmen auch eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, unter anderem
- das genehmigte Projekt durchzuführen und dabei die Fristen für den Beginn, den Abschluss und die Berichterstattung einzuhalten;
- die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde, innerhalb von fünf Jahren nach der endgültigen Auszahlung des Zuschusses an den Begünstigten nicht zu veräußern, zu übertragen oder anderweitig zweckentfremdet zu verwenden;
Weitere Auflagen sind in den Anhängen 5 und 6 der Bekanntmachung enthalten, die sich auf weitere Verpflichtungen der Begünstigten sowie auf Informations-, Überwachungs- und Publizitätspflichten im Zusammenhang mit den finanzierten Interventionen beziehen.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Kommunikationsverpflichtungen, die den Begünstigten der Bekanntmachungen des EFRE-Programms 2021-2027 obliegen.