Beschreibung
Mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1738 vom 17.11.2025 wurde die Bekanntmachung mit den Kriterien und Modalitäten für die Gewährung eines Stipendiums an Schüler der Sekundarstufe für den Besuch von Schulkursen im Ausland in Ländern außerhalb der Europäischen Union zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse und zum besseren Verständnis anderer Kulturen im Schuljahr 2026/2027 genehmigt.
Es handelt sich um einen Zuschuss für den Besuch von:
- Jahr III für Studierende, die eine vierjährige Hochschule besuchen
- Jahr IV für Schüler, die eine andere Hochschule besuchen.
Der Schulkurs muss an einer ausländischen Bildungseinrichtung in einem Nicht-EU-Land absolviert werden.
Der Schulkurs kann ein Jahr oder einen Teil davon dauern.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem gewählten ausländischen Zielland, der Dauer (einjährig oder teilweise) des Schulbesuchs und dem ICEF-Indikator für die wirtschaftliche Lage der Familie".
Vollständige Informationen und die Höhe der Studienbeihilfe finden Sie in den Bestimmungen der Bekanntmachung.
Die Studienbeihilfe wird in zwei Raten gezahlt
- die erste, als Vorauszahlung, beläuft sich auf 50% des Gesamtbetrags (einschließlich des zusätzlichen Betrags, den die Verwaltung im Falle von Studierenden mit Behinderungen gewährt). Die Überweisungsmodalitäten und -fristen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
- Die zweite Restzahlungin Höhe von 50 % des Gesamtbetrags, nach Abschluss des Bildungswegs vorbehaltlich der Überprüfung des von der ausländischen Schule ausgefüllten Abschlussberichts (einschließlich eines von der Verwaltung gewährten Zusatzbetrags für Studierende mit Behinderungen)
Die Studienbeihilfe kann nicht mit Gutscheinen oder ähnlichen Leistungen kombiniert werden, die für denselben Zweck von der Provinz oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, einschließlich gemeinnütziger Organisationen (z. B. Inps, Fondazione Caritro, Intercultura, Wep usw.), gewährt werden.
Die Organisation des Schulkurses liegt in der Verantwortung des Schülers und seiner Familie.
Beschränkungen
Der Schüler ist verpflichtet,:
- während des gesamten Schuljahres für mindestens 240 Tage eine ausländische Schule zu besuchen, andernfalls kann das Stipendium gekürzt oder widerrufen werden (jährliche Dauer)
- eine ausländische Schule für mindestens 110 Tage zu besuchen, andernfalls kann das Stipendium gekürzt oder entzogen werden (teilweise Dauer)
- am Ende des Schulbesuchs das von der ausländischen Einrichtung (gemäß den festgelegten Verfahren) erstellteAbschlusszeugnis vorlegen, das die Dauer des Schulbesuchs und eine positive Bewertung bescheinigt.