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Öffentliche Veranstaltungen und Unterhaltungsangebote – Anfrage

  • Aktiv

Für alle öffentlichen Veranstaltungen (einschließlich Dorffeste) im Freien, in Sälen, in Festzelten, in Gaststätten usw., mit Ausnahme von SCIA200 und SCIA2000. Die erforderlichen Formulare finden Sie vor dem Abschnitt „Fristen und Termine“.

Beschreibung

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können über die folgenden Dienste vereinfachte Verfahren eingeleitet werden:
- Öffentliche Veranstaltungen und Unterhaltungsangebote – SCIA200 (für Veranstaltungen mit bis zu 200 Teilnehmern, die am Tag des Beginns bis spätestens 24 Uhr enden);
- Öffentliche Aufführungen und Unterhaltungsveranstaltungen – SCIA2000 (für Live-Aufführungen, darunter kulturelle Aktivitäten wie Theater, Musik, Tanz und Musicals sowie Filmvorführungen umfassen, die zwischen 8 Uhr und 1 Uhr des folgenden Tages stattfinden und für maximal 2.000 Teilnehmer bestimmt sind).

An wen es sich richtet

Der Service richtet sich an alle, die öffentliche Veranstaltungen oder Unterhaltungsprogramme in einem öffentlichen oder privaten Bereich oder in einem Lokal organisieren möchten.

Der Antrag, der stets über die „Stanza del cittadino“ (Bürgerportal) hochgeladen werden muss, das den Zugang über SPID vorsieht, kann von der direkt betroffenen Privatperson, von einem Bevollmächtigten mit SPID oder – im Falle eines Unternehmens oder einer Einrichtung, die die Veranstaltung organisiert –

  • vom Inhaber der Räumlichkeiten, des Gastgewerbes oder einer sonstigen Einrichtung
  • vom Inhaber eines Einzelunternehmens
  • vom gesetzlichen Vertreter
  • vom Vorsitzenden
  • vom Beauftragten

So geht es

Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Veranstaltung, für die die Genehmigung beantragt wird, eingereicht werden. Zur Beurteilung der beizufügenden Unterlagen sind die nachstehenden Anweisungen zu beachten.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag muss über das Bürgerportal eingereicht werden, auf das man sich mit SPID einloggen kann

Die Erteilung der Lizenz ist an die Entrichtung der Stempelsteuer gebunden. Im Falle einer Befreiung von der Stempelsteuer (z. B. O.N.L.U.S. – Sportverbände – Einrichtungen zur Förderung des Sports sowie vom C.O.N.I. anerkannte gemeinnützige Amateursportvereine und -verbände) müssen die entsprechenden gesetzlichen Angaben gemacht werden.

Je nach Art der Veranstaltung, der Einrichtungen und des Veranstaltungsortes müssen dem Antrag die unten aufgeführten Formulare beigefügt werden.

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Hinweis: Für alle Veranstaltungen, diein Räumlichkeiten/Einrichtungen/Orten stattfinden, die nicht über eine ordnungsgemäße Nutzungsgenehmigung gemäß Art. 80 des T.U.L.P.S. verfügen, muss rechtzeitig im Voraus (mindestens 30 Tage) die Stellungnahme der Provinzaufsichtskommission für Theater und andere öffentliche Veranstaltungsorte (Abkürzung: C.P.V.) einzuholen, indem Sie sich an den Vermessungsingenieur Luigi Cofler (0461.494820) oder den Bauingenieur Salvatore Rizzo (0461.494823) zu wenden.

Anweisungen hierzu finden Sie unter der Rubrik„Öffentliche Veranstaltungsorte – Stellungnahme zu vorübergehenden Veranstaltungen“ 
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Weitere erforderliche Unterlagen:

- Fotos des betreffenden Ortes;

- nur für Gastronomiebetriebe:kommunale Genehmigung für den Ausschank von Speisen und Getränken, ergänzt durch die Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit. Diese wird von Amts wegen eingeholt.

- Genehmigung/Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich Lärmbelästigung gemäß den folgenden Kriterien:

vorübergehende Veranstaltungen: Genehmigung der Gemeinde in Bezug auf Lärmbelästigung gemäß Art. 11 des D.P.G.P. Nr. 38-110/Leg. vom 26. November 1998 sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1332 vom 3. August 2015 für die beantragten Zeiten;

dauerhafte Veranstaltungen:Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (dieses Dokument wird von Amts wegen von der Landesverwaltungspolizei eingeholt; die Möglichkeit, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt durch den Antragsteller einzureichen, bleibt jedoch unberührt)Ersatzerklärung anstelle einer notariellen Urkunde, aus der die Einhaltung des Ministerialdekrets Nr. 215 vom 16.04.1999 hervorgeht;Lärmschutzgutachten (erforderlich, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Gemeinde beantragen zu können).

Bei nicht gelegentlichen Veranstaltungen muss bei der zuständigen Gemeinde die städtebauliche Vereinbarkeit/Konformität (auch in Bezug auf die Parkplatzvorgaben) im Zusammenhang mit der beantragten Veranstaltungs- oder Unterhaltungsaktivität überprüft werden.

Mit dem Antrag erklärt der Antragsteller:

- über dieVerfügbarkeit des Grundstücks oder der Räumlichkeiten, ob öffentlich oder privat, zuverfügen, umdie Erteilung mehrerer Genehmigungen am selben Ort, am selben Tag und zu denselben Zeiten (mit allen damit verbundenen Problemen) zu vermeiden; Ohne diese Bescheinigung (ggf. auch im Rahmen einer nachträglichen Ergänzung des Antrags) kann die Genehmigung nicht erteilt werden.

- dass er die in Art. 11 des Königlichen Dekrets 773/1931 und in Art. 67 des Gesetzesdekrets 159/2011vorgesehenen moralischen Voraussetzungenerfüllt.

Die Genehmigung gemäß Art. 68/80 des T.U.L.P.S. befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung,die Vorschriften der geltenden Urheberrechtsgesetzgebungeinzuhalten und, sofern vorgesehen, die ordnungsgemäße Zahlung innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu leisten; etwaige Steuernzuentrichtenundetwaige weitere Genehmigungen (Lizenzen, Zulassungen, Konzessionen, Abnahmen, Erlaubnisse, Versicherungen usw.)einzuholen,die durch andere branchenspezifische Vorschriften für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorgesehen sind.

Es wird außerdem auf folgende Verpflichtung hingewiesen:

  • der Questura von Trient die Vorankündigung einer öffentlichen Veranstaltung zu übermitteln (Art. 18 T.U.L.P.S., Königliches Dekret 773/1931);
  • die im Beschluss der Landesregierung Nr. 814 vom 18. Mai 2015 vorgesehenen Auflagen hinsichtlich der Organisation und der medizinischen Versorgung bei der geplanten Veranstaltung zu erfüllen;
  • einen Sicherheitsplan zu erstellen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Durchführung der beantragten Tätigkeit kann ab dem Eingang des Bescheids des Leiters der Abteilung für Handwerk, Handel und Verwaltungspolizei erfolgen, mit dem die Veranstaltung genehmigt wird.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags. Hält die betreffende Einrichtung die vorgenannte Frist nicht ein, so kann der Betroffene sich an den Generaldirektor der Abteilung für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden, um den Abschluss des Verfahrens zu beantragen.

Kosten

Stempelmarke
16 Euro

2 – Im Falle einer Befreiung muss dies im Antrag angegeben werden

Zusatzinformationen

Links zu externen Seiten

Verknüpfte Dienste/Sonstige Dienste

Beglaubigte Anmeldung für Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen – SCIA200

Für Tanzveranstaltungen und DJ-Sets, kleine Konzerte ohne Tanz, Choraufführungen, Tanzvorführungen, Eiskunstlaufvorführungen, Folklorevorführungen und Volksmusik, Musicals, Kabarettvorstellungen und Zaubershows. Siehe Formulare vor dem Abschnitt „Termine und Fristen“.

Veranstaltungsräume – Stellungnahme zu vorübergehenden Einrichtungen

Stellungnahme, die im Zusammenhang mit Konzerten, Volksfesten, Slalom- oder Kartbahnen, Auto- und Motorradrennen, Rollschuhfahren und Minigolf zur Erteilung der entsprechenden Genehmigung erforderlich ist.

Veranstaltungsräume – Erteilung der Nutzungsgenehmigung

Gutachten für feste Einrichtungen (Theater, Kinos, Säle, Auditorien, Museen oder Kunstgalerien, Diskotheken oder Tanzlokale, Sportanlagen, Schwimmbäder, Kletterparks usw.) sowie für provisorische Einrichtungen (Zelte, Tribünen usw.).

Letzte Änderung: 29.07.2026 18:10

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