Neuaushandlung des Zinssatzes für zinsverbilligte Wohnungsbaudarlehen

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Wie Sie die Neuverhandlung des Zinssatzes für ein zinsverbilligtes Wohnungsbaudarlehen erreichen.

Beschreibung

Die Neuverhandlung des Zinssatzes für ein zinsverbilligtes Wohnungsbaudarlehen ermöglicht es, die Kosten des laufenden Darlehens zu senken (Neuverhandlung von einem festen Zinssatz zu einem festen Zinssatz oder von einem variablen Zinssatz zu einem variablen Zinssatz) oder die Kosten des Darlehens zu sichern (Neuverhandlung durch Umwandlung des variablen Zinssatzes in einen festen Zinssatz).

Die Regeln, die eine Neuverhandlung des Zinssatzes ermöglichen, lauten wie folgt:

  Neuverhandlung
von variabel zu fest
Neuverhandlung
von fest zu fest
variabel zu variabel
Hypotheken Provinzialgesetz 21/1992 Landesgesetz 21/1992
Artikel 58 Absatz 5b
Landesgesetz 16/2008
Artikel 45 Absatz 4 Satz 2
Hypotheken Plan
außerordentlicher Plan 2006-2007
(Provinzialgesetz 20/2005 Artikel 58)
Landesgesetz 16/2008
Artikel 45 Absatz 5
Landesgesetz 16/2008
Artikel 45 Absatz 4 Satz 2
Hypotheken
Außerordentlicher Plan 2008
(LP 23/2007 Art. 53)
Landesgesetz 16/2008
Artikel 45 Absatz 5
Übereinkommen Außerordentlicher
außerordentlicher Plan 2008
Artikel 14 Absatz 1
Hypotheken Provinzialgesetz 2/2009 Artikel 30 Absatz 4
(Bausparen)
Landesgesetz 21/1992
Artikel 58 Absatz 5b
Landesgesetz 16/2008
Artikel 45 Absatz 4 Satz 2
Hypotheken
Außerordentlicher Plan 2010
(Landesgesetz 19/2009 Artikel 59)
Landesgesetz 21/1992
Artikel 58 Absatz 5b
Übereinkommen Außerordentlicher
außerordentlicher Plan 2010
Artikel 15 Absatz 1
Hypotheken
Hausplan 2015-2018
(Provinzialgesetz 1/2014 Artikel 54)
Landesgesetz 21/1992
Artikel 58 Absatz 5b
Vereinbarung Außerordentlicher
außerordentlicher Plan 2010
Artikel 15 Absatz 1

An wen es sich richtet

Die Neufestsetzung des Zinssatzes gilt für zinsverbilligte Wohnungsbaudarlehen, die durch folgende Bestimmungen begünstigt werden:

  • Provinzialgesetz vom 13. November 1992 Nr. 21;
  • Provinzialgesetz vom 29. Dezember 2005 Nr. 20, Artikel 58 (außerordentlicher Plan 2006-2007);
  • Provinzialgesetz vom 21. Dezember 2007 Nr. 23, Artikel 53 (außerordentlicher Plan 2008);
  • Provinzialgesetz vom 28. März 2009 Nr. 2, Artikel 30, Absatz 4 (Bausparen);
  • Landesgesetz vom 28. Dezember 2009 Nr. 19, Artikel 59 (außerordentlicher Plan 2010);
  • Provinzialgesetz vom 22. April 2014 Nr. 1, Artikel 54, Absatz 1 (Wohnungsbauplan 2015-2018).

Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind im Darlehensvertrag angegeben.

So geht es

Der Darlehensnehmer kann von sich aus bei der kreditgebenden Bank eine Neuverhandlung des Zinssatzes für das subventionierte Wohnungsbaudarlehen beantragen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

  • die Comunità di valle/Territorio Val d'Adige, bei der der ursprüngliche Antrag auf einen öffentlichen Zuschuss für den Kauf, den Bau, die Renovierung und den Kauf/Renovierung der Hauptwohnung eingereicht wurde
  • die Dienststelle für Wohnungspolitik der Autonomen Provinz Trient für Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften (mit Ausnahme von Darlehen an Genossenschaften im Sinne des Provinzgesetzes Nr. 1, Artikel 54 Absatz 1 vom 22. April 2014, für die ein Antrag bei der zuständigen Talschaft gestellt werden muss).

Besondere Fälle

Im Falle einer Neuverhandlung des Zinssatzes für ein Darlehen, das von den Erleichterungen gemäß der Norma Foral Nr. 21 vom 13. November 1992 oder der Norma Foral Nr. 20 vom 29. Dezember 2005 (Sonderplan 2006-2007) profitiert, darf der Zinssatz, den die Bank anwenden kann, nicht höher sein als der vom Schatzministerium festgelegte Referenzzinssatz für subventionierte Kreditoperationen für den Wohnungsbau, es sei denn, der Leiter der Wohnungsbaudirektion genehmigt dies ausdrücklich unter Berücksichtigung der Marktbedingungen.

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

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Letzte Änderung: 17.11.2025 08:11

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