Beschreibung
Artikel 13 bis des Anhangs B) des Provinzialratsbeschlusses Nr. 3998 vom 29. März 1993, mit dem die Durchführungsbestimmungen des Provinzialgesetzes Nr. 21 vom 13. November 1992 (Disciplina degli interventi provinciali in materia di edilizia abitativa) genehmigt wurden, sieht die Übertragbarkeit des zinsverbilligten Wohnungsbaudarlehens auf eine andere Bank vor, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde (Forderungsübergang).
Das subventionierte Darlehen kann auf eine andere subventionierte Bank übertragen werden, sofern
- die Art des öffentlichen Beitrags (konstant oder variabel) unverändert bleibt;
- die Abtretung keine zusätzlichen Kosten für den Provinzhaushalt mit sich bringt;
- der Betrag des neuen Darlehens übersteigt nicht die ausstehende Schuld vor dem Forderungsübergang.
Der Forderungsübergang wird zu Beginn des Tilgungshalbjahres (1. Januar, 1. Juli) wirksam, das auf das Halbjahr folgt, in dem der Antrag auf Forderungsübergang bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.
Es ist zweckmäßig, den Antrag auf Forderungsübergang bei der zuständigen Stelle zwischen dem 15. März und dem 31. Mai einzureichen, wenn die erste Tilgungsrate bei der übertragenden Bank (der neuen Bank) am 1. Juli beginnt; es ist zweckmäßig, den Antrag auf Forderungsübergang zwischen dem 15. September und dem 30. November einzureichen, wenn die erste Tilgungsrate bei der übertragenden Bank am 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.