Subventionierter Wohnungsbaudarlehensübergang auf eine andere vereinbarte Bank

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Wie man einen subventionierten Wohnungsbaudarlehenswechsel bei einer anderen Bank mit einer vertraglichen Vereinbarung erhält

Beschreibung

Artikel 13 bis des Anhangs B) des Provinzialratsbeschlusses Nr. 3998 vom 29. März 1993, mit dem die Durchführungsbestimmungen des Provinzialgesetzes Nr. 21 vom 13. November 1992 (Disciplina degli interventi provinciali in materia di edilizia abitativa) genehmigt wurden, sieht die Übertragbarkeit des zinsverbilligten Wohnungsbaudarlehens auf eine andere Bank vor, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde (Forderungsübergang).

Das subventionierte Darlehen kann auf eine andere subventionierte Bank übertragen werden, sofern

  • die Art des öffentlichen Beitrags (konstant oder variabel) unverändert bleibt;
  • die Abtretung keine zusätzlichen Kosten für den Provinzhaushalt mit sich bringt;
  • der Betrag des neuen Darlehens übersteigt nicht die ausstehende Schuld vor dem Forderungsübergang.

Der Forderungsübergang wird zu Beginn des Tilgungshalbjahres (1. Januar, 1. Juli) wirksam, das auf das Halbjahr folgt, in dem der Antrag auf Forderungsübergang bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.

Es ist zweckmäßig, den Antrag auf Forderungsübergang bei der zuständigen Stelle zwischen dem 15. März und dem 31. Mai einzureichen, wenn die erste Tilgungsrate bei der übertragenden Bank (der neuen Bank) am 1. Juli beginnt; es ist zweckmäßig, den Antrag auf Forderungsübergang zwischen dem 15. September und dem 30. November einzureichen, wenn die erste Tilgungsrate bei der übertragenden Bank am 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.

An wen es sich richtet

Inhaber von zinsverbilligten Wohnungsbaudarlehen, die in den Genuss der Erleichterungen kommen, die durch:

  • Provinzialgesetz vom 13. November 1992 Nr. 21
  • Provinzialgesetz vom 29. Dezember 2005, Nr. 20, Artikel 58 (Sonderplan 2006-2007)
  • Provinzialgesetz vom 21. Dezember 2007 Nr. 23, Artikel 53 (außerordentlicher Plan 2008)
  • Provinzialgesetz vom 28. März 2009 Nr. 2, Artikel 30, Absatz 4 (Heimsparen)
  • Landesgesetz vom 28. Dezember 2009 Nr. 19, Artikel 59 (Sonderplan 2010)
  • Landesgesetz vom 22. April 2014 Nr. 1, Artikel 54, Absatz 1 (Heimplan 2015-2018)

Die Referenzgesetzgebung ist im Darlehensvertrag angegeben.

So geht es

Der Darlehensnehmer identifiziert die vereinbarte Bank bei der das laufende Darlehen übertragen werden soll (übernehmende Bank) und reicht den entsprechenden Antrag auf Abtretung bei der Stelle ein, die das zinsverbilligte Wohnungsbaudarlehen gewährt hat (Mitglieder von Baugenossenschaften reichen den Antrag auf Abtretung bei der Autonomen Provinz Trient - Dienststelle für Wohnungspolitik - unter Verwendung des entsprechenden Formulars ein, während die übrigen Nutzer einen Antrag bei ihrer jeweiligen Comunità di valle/Territorio Val d'Adige stellen).

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Antrag auf Forderungsübergang und Datenschutzerklärung unter Verwendung des entsprechenden Formulars, wenn es sich um Anträge von Mitgliedern von Baugenossenschaften handelt. In allen anderen Fällen ist es erforderlich, sich an die zuständige Etschtaler Gemeinde/Gemeinde zu wenden.

Formulare

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione delle disposizioni attuative della legge provinciale 13 novembre 1992, n. 21, concernente: 'Disciplina degli interventi provinciali in materia di edilizia abitativa'.

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