Beschreibung
Dies ist der Höchstsatz, den die Bank auf Darlehen anwenden kann, die von den Erleichterungen der Provinz profitieren, die durch das Provinzgesetz Nr. 21 vom 13. November 1992 und das Provinzgesetz Nr. 20, Artikel 58 vom 29. Dezember 2005 (Sonderplan 2006/2007) und das Provinzgesetz Nr. 1, Artikel 54, Absätze 9 und 10 vom 22. April 2014 (Vorwegnahme staatlicher Steuerabzüge für Ausgaben im Zusammenhang mit Renovierungs- und energetischen Sanierungsmaßnahmen - nur Ausschreibungen 2016-2017) vorgesehen sind; der Satz wird monatlich auf der Grundlage des Erlasses des Finanzministeriums vom 21. Dezember 1994 festgelegt.
Bei Hypotheken mit variablem Zinssatz ist dies der für die erste Tilgungsrate geltende Zinssatz.
Bei Festzinshypotheken bleibt der Zinssatz während der gesamten Laufzeit der Hypothek unverändert.