Ein Unternehmen, das Multiservice-Tätigkeiten ausüben möchte und die in Anhang A) desBeschlusses der Landesregierung Nr. 2222 vom 23. Dezember 2024 in der durch den Beschluss des Landesrats Nr. 276 vom 27. Februar 2026 geänderten Fassung, beim Amt für Handwerk, Handel und Ordnungsamt für jede Verkaufsstelle, die für den Zuschuss in Frage kommt, das Erkennungszeichen beantragen, das das Geschäft als Multiservice-Betrieb kennzeichnet und identifiziert, und dabei einen Termin bei der Dienststelle vereinbaren.
Am Tag der Abholung teilt der Antragsteller der Dienststelle mit, welche Multiservice-Tätigkeiten er ausüben möchte, unterzeichnet das Formular zur Bestätigung der Übergabe des Erkennungszeichens sowie das Formular zur Datenschutzerklärung und legt zudem die gemäß dem Beschluss Nr. 9772 vom 9. September 2022 erforderlichen Daten vor, Anhand dieser Angaben wird die Dienststelle für Handwerk, Handel und Verwaltungspolizei frühestens eine und spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Erkennungszeichens die auf der Website der Autonomen Provinz Trient unter der Rubrik„Multiservizi: Karte der Gewerbebetriebe“veröffentlichte Multiservizi-Karte aktualisieren.
Auf der Karte werden keine personenbezogenen Daten der Inhaber von Multiservice-Betrieben angegeben, auch wenn diese in den Firmennamen der betreffenden Unternehmen enthalten sind.
Die Ausübung der Multiservice-Tätigkeit wird ab dem Tag nach der Aushändigung des Erkennungszeichens erleichtert, das außerhalb der Verkaufsstelle anzubringen ist, zusammen mit den Öffnungszeiten und der Liste der angebotenen Multiservice-Leistungen, wobei anzugeben ist, welche davon unabhängig von einem eventuellen Wareneinkauf oder Verzehr im Betrieb kostenlos erbracht werden.
Sollte sich im Zuge von Voruntersuchungen oder Überprüfungen herausstellen, dass der Betrieb die vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit oder der Übernahme durch ein anderes Unternehmen, ist das Erkennungszeichen an die zuständige Stelle zurückzugeben.
Die Erbringung von Mehrfachdienstleistungen kann im Hinblick auf den Anspruch auf den Zuschuss erst nach Aushändigung des Erkennungszeichens durch die zuständige Landesbehörde erfolgen.
Der antragstellende Betrieb verpflichtet sich, jede Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Einhaltung der in den geltenden Kriterien, im Bewilligungsbescheid und in einem eventuellen Auftragsschreiben vorgesehenen Auflagen zu akzeptieren.
Die zuständige Behörde kann Kontrollen und Überprüfungen durchführen, auch über die lokalen Behörden, hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Anhang A) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2222 vom 23. Dezember 2024, geändert durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 276 vom 27. Februar 2026, durchzuführen.
Jede durchgeführte Überprüfung wird dem betroffenen Gewerbebetrieb mitgeteilt.