Der Antrag auf Verlängerung muss unbedingt innerhalb der ursprünglichen Meldefrist eingereicht werden (6 Monate, gerechnet ab dem Tag nach Ende der Ausstellung).
Innerhalb der 90-Tage-Frist wird eine Maßnahme zur Gewährung oder Nichtgewährung der Verlängerung angenommen.
Der Betroffene wird von der PEC über den Ausgang des Verfahrens informiert.
Informationen über den Stand des Verfahrens sind bei der zuständigen Stelle erhältlich (die Kontaktdaten sind auf diesem Merkblatt angegeben).
Hält die Struktur die Frist für das Verfahren nicht ein, kann der Betroffene beim Generaldirektor des Ministeriums für Handwerk, Handel, Absatzförderung, Sport und Tourismus einen Antrag auf Abschluss des Verfahrens stellen.