Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

Messeveranstaltungen: Liquidation des Beitrags

  • Aktiv

Einrichtungen, die einen Zuschuss für die Organisation von Messeveranstaltungen in der Provinz Trient erhalten haben, müssen ihre Abrechnung vorlegen, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann.

Beschreibung

Der gewährte Zuschuss wird in einer einzigen Rate ausgezahlt, wenn der entsprechende Antrag zusammen mit einer Kopie der Steuerunterlagen und der Ausgabenbelege mit Nachweis der Übereinstimmung mit dem Original sowie der Liste der Aussteller mit Angabe des Namens, der Steuernummer oder der MwSt.-Nummer und der Herkunft eingereicht wird.

N.B.: Der folgende Text ersetzt nicht die Bestimmungen des Beschlusses der Diputación Foral Nr. 363 vom 28. März 2024, auf den in jedem Fall Bezug genommen werden muss.

Beschränkungen

Nicht förderfähig sind Ausgaben, die in bar oder durch Umtausch getätigt werden.

Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben beträgt 25.000 EUR, der Höchstbetrag 100.000 EUR.

Bei nicht fristgerechter Meldung wird der Zuschuss für verfallen erklärt.

Innerhalb der ursprünglichen Meldefrist kann einmalig eine Verlängerung der Meldefrist um maximal sechs Monate beantragt werden.

An wen es sich richtet

Körperschaften und Vereinigungen, die einen Zuschuss für die Organisation von Messeveranstaltungen in der Provinz Trient gemäß den Kriterien für die Umsetzung von Artikel 67 des Provinzgesetzes 17/2010 (Handelsgesetz), genehmigt durch den Beschluss des Provinzrats Nr. 363 vom 28. März 2024, erhalten haben, können die Auszahlung des Zuschusses beantragen, wenn

  1. die Veranstaltung zwei oder mehr aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
  2. die Ausstellungsstände mit ihren jeweiligen Direktausstellern zwanzig Einheiten übersteigen
  3. die Aussteller mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Provinz Trient mindestens 25 % der Gesamtzahl der Aussteller ausmachen
  4. sie haben für dieselbe Veranstaltung keine andere Finanzierung bei der Provinz beantragt und/oder erhalten;
  5. Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben beträgt 25.000 €, der Höchstbetrag 100.000 €;
  6. die Abrechnungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Veranstaltung oder einer verlängerten Frist vorgelegt werden.

So geht es

Um die Auszahlung des gewährten Zuschusses zu erhalten, müssen die Steuerunterlagen zusammen mit dem vom gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Erklärung zu Abrechnungszwecken" an die auf dem Formular angegebene PEC-Adresse gesandt werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für die Auszahlung des Zuschusses sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen (Erklärung zur Abrechnung)

  1. Buchungsbelege (bei elektronischen Rechnungen das sogenannte "Style Sheet" einreichen) in einfacher Ausfertigung und entsprechende Zahlungsbelege;
  2. Verzeichnis der Aussteller mit Angabe des Namens und der Herkunft jedes Ausstellers
  3. Kopie eines gültigen Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag nicht digital, sondern handschriftlich unterschrieben ist).

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Berichtsunterlagen müssen innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag nach dem Ende der Ausstellung, eingereicht werden.

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach der Einreichung der Rechnungen für die Auszahlung der Finanzhilfe

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina dell'attività commerciale

Weiterlesen

Approvazione del testo unico recante i 'Criteri e modalità per la concessione di contributi a soggetti organizzatori di manifestazioni fieristiche ai sensi dell'articolo 67 della legge provinciale sul commercio 2010' e adeguamento al nuovo Regolamento (UE) 2023/2831 (de minimis).

Weiterlesen

Criteri e modalità per la qualifica delle manifestazioni fieristiche in 'internazionali', 'nazionali' e 'locali' e individuazione delle condizioni di svolgimento della manifestazione fieristica, nonché del contenuto della comunicazione e delle modalità per la sua presentazione (artt. 48 e 49, comma 2, della legge provinciale 30 luglio 2010, n. 17). Contestuale individuazione di un'ulteriore tipologia di procedimento amministrativo gestito dallo Sportello unico telematico per le attività produttive (SUAP) e approvazione della relativa modulistica, ai sensi dell' articolo 9, commi 4 e 8 e dell'articolo 16 sexies, commi 3 e 4 della legge provinciale n. 23/1992.

Weiterlesen

Modifica alla deliberazione della Giunta provinciale n. 1560 di data 8 settembre 2014 recante criteri e modalità per la qualifica delle manifestazioni fieristiche in internazionali, nazionali e locali e individuazione delle condizioni di svolgimento della manifestazione fieristica (articoli 48 e 49 comma 2 della legge provinciale sul commercio 2010) e approvazione della relativa modulistica.

Weiterlesen
Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren