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Messeveranstaltungen: Beantragung von Zuschüssen

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Veranstalter von Messen, die in der Provinz Trient stattfinden sollen, können einen Zuschuss beantragen.

Beschreibung

Um die Entwicklung und die Qualität des Messewesens der Provinz zu fördern, gewährt die Provinz den Organisatoren von Messeveranstaltungen, die in der Provinz Trient stattfinden, Zuschüsse in Höhe von 20 % der förderfähigen Ausgaben für jede Messeveranstaltung.

Diese "de minimis"-Beiträge dürfen nicht mit anderen Finanzierungen kumuliert werden, die von der Provinz aus irgendeinem Grund für dieselbe Veranstaltung gewährt werden.

N.B.: Der folgende Text ersetzt nicht die Bestimmungen des Beschlusses des Provinzialrats Nr. 363 vom 28. März 2024, auf den in jedem Fall Bezug genommen werden muss.

Beschränkungen

Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben liegt bei 25.000 EUR und der Höchstbetrag bei 100.000 EUR. Die oben genannten Obergrenzen müssen sowohl zum Zeitpunkt der Gewährung als auch zum Zeitpunkt der Abrechnung eingehalten werden.

Wird die Ausstellung nicht durchgeführt, so verfällt der Zuschuss.

An wen es sich richtet

Antragsberechtigt sind juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Provinz Trient, die in der Provinz Trient stattfindende Messeveranstaltungen organisieren.

Die Messeveranstaltung ist beihilfefähig, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt

  1. die Dauer beträgt mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage
  2. die Ausstellungsstände mit ihren jeweiligen Direktausstellern umfassen mehr als zwanzig Einheiten
  3. die in der Provinz Trient ansässigen oder niedergelassenen Aussteller erreichen 25 % der Gesamtzahl der Aussteller;
  4. die veranstaltenden Einrichtungen müssen als Unternehmen oder Verein gegründet sein und ihren eingetragenen Sitz oder operativen Hauptsitz in der Provinz Trient haben;
  5. die Mindest- und Höchstbeträge für die förderfähigen Ausgaben müssen 25.000 € bzw. 100.000 € betragen
  6. für dieselbe Veranstaltung wurde noch kein Zuschuss von der Provinz beantragt und/oder erhalten.

Aussteller und andere Einzelhändler dürfen nicht mehr als 50 % aller an der Messeveranstaltung teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer ausmachen, andernfalls gilt die Initiative nicht mehr als Messeveranstaltung. Diese Obergrenze gilt nicht für Messeveranstaltungen, die innerhalb von Messebezirken stattfinden oder die zum 31. Dezember 2014 bereits seit mindestens fünf Ausgaben durchgeführt wurden, unabhängig von der rechtlichen Einstufung der Ausgabe 2014.

So geht es

Der ordnungsgemäß ausgefüllte und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag ist mit einem Steuerstempel versehen an die auf dem Formular angegebene Adresse der PEC zu senden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Interessent muss den Antrag ausschließlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare einreichen und ihm Folgendes beifügen

  1. Kopie eines gültigen Ausweises des Unterzeichners (wenn der Antrag nicht digital signiert ist);
  2. Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung De-minimis-Beihilfe;
  3. Informationsschreiben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016 (Datenschutzerklärung);
  4. Verordnung (falls zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz).

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss bis zum 15. November des Jahres, das dem Beginn der Veranstaltung vorausgeht, eingereicht werden.

Anträge, die nach diesem Termin eingereicht werden, werden für unzulässig erklärt.

Ergänzungsanträge, mit denen zusätzliche Ausgaben zu dem ursprünglich eingereichten Investitionsprogramm hinzugefügt werden, um eine Erhöhung des Beitrags zu erreichen, sind nicht zulässig.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab 16. November (Tag nach Ablauf der Bewerbungsfrist)

Die zuständige Struktur sorgt für die Vorprüfung der Anträge.

Innerhalb von 60 Tagen wird eine Entscheidung über die Gewährung des Beitrags getroffen, der bei unzureichenden Mitteln anteilig gekürzt wird.

Der Interessent wird vom PEC über den Ausgang des Verfahrens informiert.

Informationen über den Stand des Verfahrens sind bei der zuständigen Stelle erhältlich (die Kontaktdaten sind auf diesem Merkblatt angegeben).

Sollte die Struktur die Frist für das Verfahren nicht einhalten, kann sich der Interessent an den Generaldirektor der Abteilung für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden, um den Abschluss des Verfahrens zu beantragen.

Nach der Mitteilung über die Gewährung des Zuschusses legt der Begünstigte innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Schlusstag der Ausstellung die Abrechnung für die Auszahlung des Zuschusses (oder dessen Verlängerung) vor.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina dell'attività commerciale

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Approvazione del testo unico recante i 'Criteri e modalità per la concessione di contributi a soggetti organizzatori di manifestazioni fieristiche ai sensi dell'articolo 67 della legge provinciale sul commercio 2010' e adeguamento al nuovo Regolamento (UE) 2023/2831 (de minimis).

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Criteri e modalità per la qualifica delle manifestazioni fieristiche in 'internazionali', 'nazionali' e 'locali' e individuazione delle condizioni di svolgimento della manifestazione fieristica, nonché del contenuto della comunicazione e delle modalità per la sua presentazione (artt. 48 e 49, comma 2, della legge provinciale 30 luglio 2010, n. 17). Contestuale individuazione di un'ulteriore tipologia di procedimento amministrativo gestito dallo Sportello unico telematico per le attività produttive (SUAP) e approvazione della relativa modulistica, ai sensi dell' articolo 9, commi 4 e 8 e dell'articolo 16 sexies, commi 3 e 4 della legge provinciale n. 23/1992.

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Modifica alla deliberazione della Giunta provinciale n. 1560 di data 8 settembre 2014 recante criteri e modalità per la qualifica delle manifestazioni fieristiche in internazionali, nazionali e locali e individuazione delle condizioni di svolgimento della manifestazione fieristica (articoli 48 e 49 comma 2 della legge provinciale sul commercio 2010) e approvazione della relativa modulistica.

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