Beschreibung
Die hydraulischen Flussgebiete (FIA) werden zusammen mit den ökologischen und landschaftlichen Flussgebieten durch Teil VI des Allgemeinen Plans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer (PGUAP) eingeführt, der durch Art. 32 der Durchführungsbestimmungen desselben Plans geregelt und in der zusammenfassenden Gefahrenkarte (CSP) ausgewiesen ist.
Sie stellen die Gebiete dar, in denen die Möglichkeit der Ausdehnung der Wasserläufe und damit der Überschwemmung eine wichtige Rolle spielt, und ihre Identifizierung (Perimeter) erfolgt gemäß den allgemeinen Grundsätzen des PGUAP nach den Kriterien, die in Absatz 3.1 des mit Beschluss Nr. 785 vom 19. Mai 2017 genehmigten Dokuments "Technische Bestimmungen für die Erstellung der zusammenfassenden Gefahrenkarte" definiert sind, und wird anschließend aktualisiert.
Wie in Artikel 32 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen des PGUAP vorgesehen, ist die Realisierung von Eingriffen oder Artefakten in Flussgebieten von hydraulischem Interesse unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig
- Die Gesamtspeicherkapazität des Gebiets wird nicht spürbar verringert, oder es sind hydraulische Ausgleichseingriffe vorgesehen, vorbehaltlich der besonderen Zustimmung der zuständigen Wasserbaubehörde
- die hydrogeologischen Risikobedingungen werden nicht erhöht;
- die Verschlimmerung der gefährlichen Bedingungen in den flussabwärts gelegenen Gebieten, auch außerhalb des Provinzgebiets, nicht festgestellt wird;
- nicht die Möglichkeit ausschließt, die Ursachen, die den gefährlichen Zustand bedingen, zu mildern oder zu beseitigen.
Die Ausschlussfälle werden durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 1387 vom 30. Mai 2008 in seiner geänderten Fassung geregelt.