Der Antrag kann das ganze Jahr über gestellt werden.
Für Berghütten und Biwaks sieht das Verfahren folgende Phasen vor:
- technische Vorprüfung;
- Stellungnahme der Landeskonferenz für Bergsportanlagen;
- Entscheidung des Leiters über die Aufnahme in das Verzeichnis der alpinen Einrichtungen oder Ablehnung des Antrags.
Für Bergwanderwege sieht das Verfahren folgende Schritte vor:
- technische Prüfung;
- gegebenenfalls Stellungnahme der Landeskonferenz für Bergsportanlagen;
- Entscheidung des Leiters über die Eintragung in das Verzeichnis der alpinen Einrichtungen oder Ablehnung des Antrags.
Bei Überschreitung der vorgesehenen Fristen kann sich der Antragsteller an den Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden. Alternativ kann er beim Landesverwaltungsgericht oder beim Zivilgericht Berufung einlegen.
Im Falle einer ablehnenden Entscheidung besteht – unbeschadet der Möglichkeit, sich je nach den geltend gemachten Mängeln an die zuständige Gerichtsbehörde zu wenden – die Möglichkeit, innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Präsidenten der Republik Beschwerde einzulegen.