Zuschüsse für Betreiber von besonders abgelegenen Berghütten

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Informationen, Anweisungen, Vorschriften und Formulare für die Beantragung von Beiträgen und Zahlungen zur Sicherstellung der obligatorischen saisonalen Öffnung von besonders abgelegenen Berghütten

Beschreibung

Für die obligatorische Saisonöffnung(20. Juni bis 20. September) werden den Hüttenwirten jährlich Beiträge gewährt.

Der Beitrag kann jedes Jahr beantragt werden und beläuft sich auf

  • 3.000,00 Euro für Berghütten mit bis zu 50 Gästebetten
  • 4.000,00 Euro für Hütten mit mehr als 50 Gästebetten.

Beschränkungen

Der Betreiber ist verpflichtet, die saisonale Mindestöffnung vom 20. Juni bis 20. September einzuhalten. Im Falle einer Abweichung von der Öffnungszeit wird die Gebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen Tagen neu berechnet.

An wen es sich richtet

Betreiber von besonders abgelegenen Berghütten, d.h. von Einrichtungen, die auf dem Landweg nicht mit motorisierten Transportfahrzeugen, Seilbahnen oder Bahnen für den Personen- oder Materialtransport erreicht werden können, sofern sie in die Klassen 3 und 4 eingestuft sind.

So geht es

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss bei der Dienststelle für Tourismus und Sport unter Verwendung des entsprechenden Formularseingereicht werden, das an den zertifizierten Briefkasten serv.turismo@pec.provincia.tn.it zu senden ist.

Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids ist der Antrag auf Auszahlung des Beitrags einzureichen, in dem bescheinigt wird, dass die Berghütte tatsächlich für die Saison geöffnet ist.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss bis zum 19. Juni eines jeden Jahres eingereicht werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Fristen beginnen am Tag nach der Einreichung des Antrags. Innerhalb dieser Frist prüft der Dienst für Tourismus und Sport das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und trifft die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Beitrags. Das Ergebnis wird dem Verwalter mitgeteilt.

Im Falle der Bewilligung des Zuschusses wird dem Marktteilnehmer auch mitgeteilt, bis wann er seinen Zahlungsantrag unter Verwendung des entsprechenden Formulars, das an die Mailbox serv.turismo@pec.provincia.tn.it zu senden ist , einreichen muss .

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Antrag auf Finanzhilfe

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate

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Approvazione del regolamento di esecuzione della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 'Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate', come modificata dalla legge provinciale 15 novembre 2007, n.

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Approvazione dei criteri e delle modalità relativi alla concessione di contributi a favore dei gestori dei rifugi alpini particolarmente isolati (art. 30 ter, comma 1 bis, della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.07.2025 18:12

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