Der Antrag kann das ganze Jahr über gestellt werden.
Für die Verfahren
Das Verfahren umfasst folgende Phasen:
- technische Vorprüfung;
- Einholung der Stellungnahmen der Landesbehörden, der territorial zuständigen Gemeinden, der für die Kontrolle und Instandhaltung der Alpenwege zuständigen Stellen sowie anderer Interessengruppen;
- Entscheidung des Leiters über die Aufnahme in das Mountainbike-Streckennetz oder Ablehnung des Antrags.
Für Verbote
Das Verfahren umfasst folgende Phasen:
- technische Vorprüfung;
- Besprechung mit den Landesbehörden, den örtlich zuständigen Gemeinden sowie den für die Kontrolle und Instandhaltung der Alpenwege zuständigen Stellen und anderen Interessengruppen;
- Entscheidung des Leiters über die Festlegung des Verbots oder die Ablehnung des Antrags.
Bei Überschreitung der vorgesehenen Fristen kann sich der Antragsteller an den Generaldirektor der Abteilung für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden. Alternativ kann er beim Landesverwaltungsgericht oder beim Zivilgericht Berufung einlegen.
Im Falle einer ablehnenden Entscheidung besteht – unbeschadet der Möglichkeit, sich je nach den geltend gemachten Mängeln an die zuständige Gerichtsbehörde zu wenden – die Möglichkeit, innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Präsidenten der Republik Beschwerde einzulegen.