Für Berghütten und Biwaks umfasst das Verfahren die folgenden Schritte
- technische Voruntersuchung
- Stellungnahme der Landeskonferenz für alpine Bauten
- Entscheidung des Direktors über die Aufnahme in die Liste der alpinen Bauten oder die Ablehnung des Antrags.
Für alpine Routen sieht das Verfahren folgende Phasen vor
- technische Voruntersuchung
- eventuelle Stellungnahme der Landeskonferenz für Bergsteigereinrichtungen
- Entscheidung des Direktors über die Aufnahme in die Liste der alpinen Einrichtungen oder die Ablehnung des Antrags.
Bei Fristüberschreitung kann der Antragsteller beim Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus Einspruch erheben. Alternativ kann er sich an den regionalen Verwaltungsgerichtshof oder an das Zivilgericht wenden.
Im Falle eines negativen Ergebnisses kann unbeschadet der Möglichkeit, je nach den geltend gemachten Mängeln bei der zuständigen Gerichtsbehörde Berufung einzulegen, innerhalb von 120 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme beim Präsidenten der Republik Beschwerde eingelegt werden.