Registrierung und Änderung von Mountainbike-Routen und deren Verbote

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Eintragung oder Änderung von Routen im Provinznetz in die Liste der Mountainbike- oder MTB-Routen. Identifizierung oder Änderung von Fahrradverboten auf Wegen.

Beschreibung

Die Provinz verwaltet die spezifische Liste der Strecken, die das provinziale Netz der Mountainbikestrecken bilden, ausschließlich zu Erkundungs- und Tourismusförderungszwecken, und legt die Personen fest, die für deren Instandhaltung und Kontrolle verantwortlich sind.

Auf den Wegen legt sie auch die Fahrverbote für Fahrräder fest, zusätzlich zu dem allgemeineren Verbot des Verkehrs mit anderen mechanischen Mitteln.

An wen es sich richtet

Für Mountainbikerouten:

  • Talgemeinden
  • Städte und Gemeinden
  • Touristische Unternehmen
  • Pro loco-Konsortien
  • andere Subjekte

die ihre Kontrolle und Wartung übernehmen.

 

Für Fahrradverbote:

  • Gemeinden
  • für die Kontrolle und Instandhaltung der alpinen Routen zuständige Stellen
  • Provinziale Dienststellen

So geht es

Der Antrag auf Eintragung oder Änderung von Mountainbikestrecken und deren Verbote muss beim Dienst für Tourismus und Sport mit dem entsprechenden Formular und den erforderlichen Anlagen eingereicht werden, das an den Briefkasten serv.turismo@pec.provincia.tn.it zu senden ist.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für Strecken:

  • anschaulicher Bericht (auf einem speziellen Formular, das in der Rubrik "Formulare" heruntergeladen werden kann) mit
    • Kurzbeschreibung der Strecke mit Analyse der wichtigsten Merkmale
    • Fotos der wichtigsten Punkte;
    • zusammenfassende Tabelle mit den wichtigsten Daten (Ausgangspunkt, Zielpunkt, Verlauf und Name der Route);
    • alle Arbeiten oder Eingriffe, die erforderlich sind, um die Strecke nutzbar zu machen;
  • Chorographie mit dem Verlauf der Strecke in einem geeigneten Maßstab;
  • etwaige Genehmigungen der Eigentümer der von den Strecken betroffenen Grundstücke;
  • jede Vereinbarung oder jedes andere Dokument, das belegt, dass die Vereinbarung mit den Eigentümern getroffen wurde.

Für Verbote

  • eine Beschreibung der Radfahrverbote mit Angabe des betroffenen Weges, begleitet von Fotos
  • Choreographie mit der Lage der Radfahrverbote in einem geeigneten Maßstab.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Fristen beginnen mit dem auf den Eingang des Antrags folgenden Tag.

Für Routen

Das Verfahren umfasst die folgenden Phasen

  • technische Voruntersuchung
  • Einholung der Stellungnahmen der Provinzdienststellen, der Gemeinden mit territorialer Zuständigkeit, der für die Kontrolle und Instandhaltung der Mountainbikestrecken verantwortlichen Personen und anderer Beteiligter;
  • Entscheidung des Direktors über die Aufnahme in das Mountainbike-Streckennetz oder die Ablehnung des Antrags.

Für Verbote

Das Verfahren umfasst die folgenden Phasen

  • technische Voruntersuchung
  • Dienstbesprechung mit den Dienststellen der Provinz, den Gemeinden mit territorialer Zuständigkeit und den für die Kontrolle und Instandhaltung der Mountainbikestrecken zuständigen Subjekten sowie anderen Beteiligten
  • Entscheidung des Direktors über das Verbot oder die Ablehnung des Antrags.

Bei Fristüberschreitung kann der Antragsteller beim Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus Beschwerde einlegen. Alternativ kann er sich an den regionalen Verwaltungsgerichtshof oder an das Zivilgericht wenden.

Im Falle eines negativen Ergebnisses kann unbeschadet der Möglichkeit, je nach den geltend gemachten Mängeln bei der zuständigen Gerichtsbehörde Berufung einzulegen, innerhalb von 120 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme beim Präsidenten der Republik Beschwerde eingelegt werden.

Kosten

Steuermarke

16 Euro

Antrag auf Eintragung und/oder Änderung

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate

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Articoli 22 e 22 bis della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 e s.m. "Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate". Circolazione con mezzi meccanici su tracciati alpini ed altri sentieri di montagna e modalità per l'istituzione dell

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Legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 "Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate" - Articolo 21 - Segnaletica tracciati alpini e altri sentieri

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 09:06

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