Beschreibung
Die Vermögenswerte des provinzialen Staatseigentums und die nicht veräußerbaren Vermögenswerte sind nach den in den sie betreffenden Sondergesetzen vorgesehenen Bestimmungen und im Interesse der provinzialen Gemeinschaft für den öffentlichen Gebrauch bestimmt.
- Das provinziale Staatseigentum kann je nach Art des jeweiligen Vermögenswertes für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch oder für besondere Zwecke bestimmt sein, sofern diese mit dem allgemeinen Interesse vereinbar sind.
- Die Vermögenswerte des nicht veräußerbaren Vermögens können je nach ihrer Art für allgemeine öffentliche Zwecke oder für die unmittelbare Nutzung durch die Provinzverwaltung und die von ihr abhängigen Einrichtungen oder Organisationen oder für besondere Verwendungszwecke bestimmt sein, sofern sie mit dem allgemeinen Interesse vereinbar sind.
Die oben genannten Sondernutzungen können auf der Grundlage allgemeiner, durch Beschluss des Provinzialrats festgelegter Kriterien(Art. 43 des Provinzialgesetzes Nr. 23 vom 19. Juli 1990) im Rahmen einer Konzession zugunsten öffentlicher oder privater Einrichtungen gestattet werden.
Die Konzession (und die entsprechende Verlängerung) für die der Dienststelle für nachhaltige Entwicklung und Schutzgebiete zugewiesenen Grundstücke wird von dieser Dienststelle erteilt.