Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 können die Staaten der Europäischen Union auf Antrag vorübergehend die Einfuhr, die Verbringung sowie die Haltung und Vermehrung von Quarantäneschädlingen oder Schadorganismen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigen, die bestimmten Maßnahmen unterliegen, für die die Einfuhr in die Union und die Verbringung innerhalb der Union normalerweise verboten wäre, sofern sie für amtliche, wissenschaftliche oder erzieherische Versuche, Experimente, die Sortenwahl oder die Züchtung verwendet werden. Ebenso können die Mitgliedstaaten die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die zu den oben genannten Zwecken verwendet werden, vorübergehend zulassen.