Beschreibung
Die Strategische Umweltprüfung (SUP), die durch die Richtlinie 2001/42/EG eingeführt und in der Provinz durch im September 2006 verabschiedete Verordnungen umgesetzt wurde, zielt auf die vorherige Prüfung der Auswirkungen von Planungs- und Programmierungsinstrumenten auf die Umwelt ab. Auf der Grundlage des Prinzips der Vorbeugung hat die strategische Bewertung das Ziel, Umweltprüfungen bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von Plänen und Programmen zu integrieren: Die SUP ist daher als ein Verfahren konzipiert, das den Entscheidungsprozess begleitet, um eine wohlüberlegte Wahl unter den möglichen Alternativen im Lichte der Leitlinien des Plans und des territorialen Kontexts, in dem er sich bewegt, zu gewährleisten und gleichzeitig eine substanzielle Sicherheit über die Umsetzung der Prognosen, die a priori unter den verschiedenen Profilen überprüft wurden, zu gewährleisten.
In Bezug auf diesen Bezugsrahmenhat das Städtebaugesetz der Provinz Nr. 1/2008 auf innovative Weise die strategische Bewertung von Plänen als Selbstbewertung deklariert (und damit nicht an eine andere Behörde verwiesen), als eine Aktivität, die nicht vom Planentwurf getrennt werden kann, um alle Überlegungen, vor allem umweltpolitische, in den Raumplanungsprozess zu integrieren sowie die Vereinfachung des Verfahrens und die Nicht-Dopplung von Akten zu gewährleisten.
Mit dem d.P.P. Nr. 29-31/Leg. vom 24. November 2009 wurde die provinziale Verordnung über die strategische Bewertung geändert und insbesondere mit den Leitlinien für die Selbstbewertung von Raumordnungsinstrumenten verknüpft. Die Verordnung, die entsprechenden Leitlinien und die methodischen Hinweise - letztere vom Provinzialrat mit Beschluss Nr. 349 vom 26. Februar 2010 gebilligt - dienen der Umsetzung des Gesamtkonzepts für die Stadtplanung, das im neuen PUP und in der institutionellen Reform festgelegt wurde und darauf abzielt, die Kohärenz zwischen den verschiedenen Planungsebenen - PUP, kommunale Gebietspläne, kommunale Regulierungspläne und provinziale Naturparkpläne - zu gewährleisten, um ein Projekt zu schaffen, das in der Lage ist, die Verantwortlichkeiten der verschiedenen territorialen Realitäten zu fördern und eine Haltung der Zusammenarbeit zwischen den Gebieten zu gewährleisten. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Provinzgesetz über die Stadtplanung wird das Verfahren der Selbstbewertung, das in den Prozess der Erstellung von Stadtplänen integriert ist, auch in Bezug auf die verschiedenen Planungsebenen differenziert, um, wie oben erwähnt, eine Überschneidung von Handlungen und Verfahren zu vermeiden, wobei zwischen der Selbstbewertung der territorialen Planungsinstrumente, vor allem der kommunalen Gebietspläne, und der städtischen Berichterstattung über die allgemeinen Regelungspläne und die Naturparkpläne der Provinz unterschieden wird, die darauf abzielt, auf lokaler Ebene die Übereinstimmung mit der Selbstbewertung der territorialen Pläne zu überprüfen und zu erläutern.
In diesem Rahmen wird die Selbstbewertung der Pläne zum strategischen Instrument, um die Kohärenz undWirksamkeit der Planungsprognosen zu gewährleisten. Sie ist als logische Argumentation konzipiert, die den Plan bei seiner Ausarbeitung begleitet, um die Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den Territorien zu verfolgen, um zu einem Projekt auf Provinzebene beizutragen und die Beteiligung und Information der Bürger in Bezug auf die Planentscheidungen zu garantieren.
Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die entsprechenden FAQ:
Dekret des Provinzpräsidenten vom 14. September 2006, Nr. 15-68/Leg in der durch das D.P.P. vom 24. November 2009, Nr. 29-31/Leg geänderten Fassung
Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, gemäß Artikel 11 des Provinzialgesetzes Nr. 10 vom 15. Dezember 2004
(in Kraft seit dem 6. Januar 2010 - die Bestimmungen von Artikel 12, Absatz 1 bis, bezüglich der Auswirkungen auf die Abweichungen von den PRGs, gelten ab dem 7. März 2010, also 60 Tage nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung)
Regulatorische Bestimmungen - Anhänge der Verordnung
Anhang 1: Inhalt des in Artikel 4 genannten Umweltberichts;
Anhang 2: Kriterien für die Ermittlung möglicher erheblicher Auswirkungen gemäß Art. 3, Abs. 4;
Anhang 3: Leitfaden für die Selbstbeurteilung von Raumordnungsinstrumenten
Das Dekret des Präsidenten der Provinz Nr. 17-92/Leg. vom 27. August 2012 enthält:
Das Änderungsdekret wurde im Amtsblatt Nr. 36 vom 4. September 2012 veröffentlicht (Datum der Vollstreckbarkeit 19. September 2012).
"Änderungen des Präsidialdekrets Nr. 15-68/Leg vom 14. September 2006 (Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme gemäß Artikel 11 des Provinzialgesetzes Nr. 10 vom 15. Dezember 2004)", Streichung von Absatz 9 des Artikels 3bis des Provinzialdekrets Nr. 15-68/Leg. P.P. Nr. 15-68/Leg von 2006 gestrichen, der vorsah, dass auch die Ausübung der Abweichungsbefugnisse gemäß Artikel 112 Absatz 4 des Provinzialgesetzes Nr. 1/2008 im Falle von Arbeiten, die von der Zoneneinteilung abweichen, von der Erteilung einer Nulla osta durch den Provinzialrat unter Anwendung des städtebaulichen Berichtsverfahrens abhängig ist.
Daher ist die Anwendung des städtebaulichen Meldeverfahrens in den Fällen der Anwendung von Artikel 112 Absatz 4 der Norma Foral 1/2008 nicht mehr anwendbar.