- Fortsetzung der Grasmahd in Übereinstimmung mit dem Managementplan.
- Überquerung der nordischen Skipisten entlang der östlichen Grenze (max. 25 m Breite ab dem Straßenrand), vorbehaltlich der Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz.
- Pistenpräparierung nur bei geschlossener Schneedecke und ohne Erdbewegungen.
- Befahren der Provinzstraße nach Garniga (Abschnitt innerhalb des Provinznaturschutzgebiets an der Ostgrenze) und normale Straßeninstandhaltungsarbeiten (mit Ausnahme der Verwendung von Riechsalz) sowie die Instandhaltung der bestehenden Netze.
- Zugang zu bewirtschafteten Flächen, auch mit Kraftfahrzeugen, durch den Eigentümer/Pächter, es sei denn, dies wird von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz ausdrücklich vorgeschrieben.
- Forstwirtschaft auf der Grundlage des Waldbewirtschaftungsplans der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzialdienststelle.
- Verkehr von Kraftfahrzeugen für die Nutzung des Waldes, es sei denn, dies wird von der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzdienststelle ausdrücklich vorgeschrieben.
- Transit von Herden während der Transhumanz.
- Bau von öffentlichen Infrastrukturen, vorbehaltlich der Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzdienststelle.
- Aktivitäten, die für die kulturelle und wissenschaftliche Nutzung des Provinznaturparks, seinen Schutz, seine Erhaltung, seine Renaturierung, seine bioökologische und ökologische Verbesserung notwendig sind, auf der Grundlage eines spezifischen Plans und vorbehaltlich einer Genehmigung.
| - Die Elemente des Provinznaturschutzgebiets in irgendeiner Weise zu verändern oder umzugestalten.
- Ablagerung von Abfällen oder Materialien jeglicher Art und Durchführung von Ausgrabungen, Änderungen der Bewirtschaftung, Urbarmachung oder Entwässerung von Land.
- Die Kultivierung von Steinbrüchen und Torfmooren (mit Widerruf der bestehenden Genehmigungen).
- Tätigkeiten, die eine Störung oder Veränderung der ökologischen Werte auslösen oder verursachen können.
- Einbringen, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen und Pilzen (außer aus wissenschaftlichen und naturschutzfachlichen Gründen, mit vorheriger Genehmigung).
- Töten, Verletzen, Fangen, Stören, Freilassen oder Mitnehmen von Tierarten oder das Freilassen von Hunden/Haustieren (außer aus besonderen Gründen und mit Genehmigung).
- Das Einleiten von Abwasser oder Wasser, das die Eigenschaften des Provinznaturschutzgebiets verändern könnte.
- Das Errichten von Konstruktionen oder Artefakten jeglicher Art und jeglichen Materials, auch vorübergehend.
- Ablassen von Wasserressourcen.
- Verwendung von Pestiziden und Herbiziden (außer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit).
- Rodung von Wäldern, Grünland und unbebauten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke.
- Das Gebiet mit Hochspannungsleitungen und Telefonleitungen oder anderen ober- und unterirdischen Rohrleitungen zu durchqueren.
- Überfliegen des Provinznaturschutzgebiets in niedriger Höhe mit Flugzeugen oder Hubschraubern.
- Störende Geräusche, Klänge und Lichter sowie das Befahren mit Fahrzeugen.
- Zelten, Feuer machen, Hunde oder andere Haustiere frei herumlaufen lassen.
- Das Betreten des Schutzgebiets außerhalb der markierten Wege (außer für Eigentümer, Nutznießer, Pfleger oder Personen, die wissenschaftliche, Überwachungs- und Verwaltungstätigkeiten durchführen).
- Durchführung von Zäunen jeglicher Art (außer solchen, die im Einklang mit dem Managementplan stehen oder zuvor genehmigt wurden).
- Durchführung von Freizeit-/Sport-/Erholungsaktivitäten (sofern nicht ausdrücklich davon ausgenommen).
- Das Entfernen oder Beschädigen von Schildern des Provinznaturschutzgebiets.
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