| Im Teilschutzgebiet (Zone B): - Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Flächen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses bewirtschaftet wurden, in traditioneller oder moderner, verträglicher Weise. Die Einführung von fremden landwirtschaftlichen Kulturen bedarf einer vorherigen und verbindlichen Beratung.
- Renovierung von Geräteschuppen auf landwirtschaftlichen Flächen.
- Zugang zu bewirtschafteten Flächen und Gebäuden, auch mit Kraftfahrzeugen, durch den Eigentümer, Pächter oder Besitzer.
- Ausübung der Waldbewirtschaftung, die im Waldbewirtschaftungsplan festgelegt ist oder auf den Vorschriften der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz beruht.
- Verkehr von Kraftfahrzeugen für die Waldnutzung.
- Instandhaltung und Fertigstellung von Einrichtungen oder Infrastrukturen von öffentlichem Interesse, Instandhaltung von Privatgebäuden und Fertigstellung von technischen Netzen zur Versorgung von Wohnungen.
- Fußgängerzugang, Angeln, Baden und Bootsnutzung (diese Aktivitäten können durch ein "Projekt zum Schutz und zur Aufwertung des Provinznaturparks" geregelt werden).
- Notwendige Eingriffe zur Erhaltung, zur bio-ökologischen Wiederherstellung, zum kulturellen Genuss und zur wissenschaftlichen Forschung, die von der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzbehörde durchgeführt werden.
- Die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung und Umstrukturierung der bestehenden Gebäude erfolgt nach den Normen des von der Gemeinde Villa Lagarina genehmigten allgemeinen Durchführungsplans.
Im integralen Schutzgebiet (Zone A): - Notwendige Eingriffe zur Erhaltung, zum bio-ökologischen Ausgleich, zur kulturellen Nutzung und zur wissenschaftlichen Forschung, die von der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzbehörde durchgeführt werden.
- Die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung und Umstrukturierung der bestehenden Gebäude erfolgt nach den Normen des von der Gemeinde Villa Lagarina genehmigten allgemeinen Durchführungsplans.
| Im gesamten Naturschutzgebiet der Provinz (mit Ausnahme der im Teilschutzgebiet erlaubten Aktivitäten): - Die Elemente des Provinznaturschutzgebiets verändern oder umgestalten.
- Ablagerung von Abfällen oder Materialien, Durchführung von Ausgrabungen, Änderungen der Bewirtschaftung, Urbarmachung oder Entwässerung von Land.
- Steinbrüche und Torfmoore kultivieren.
- Das Anbringen, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen, das Sammeln oder Beschädigen von Pilzen oder anderen Produkten aus dem Unterholz.
- Jagen und Fischen, Tiere freilassen, mitnehmen oder stören, Hunde oder andere Haustiere frei herumlaufen lassen.
- Das Errichten von Gebäuden oder Artefakten jeglicher Art, auch vorübergehend, und die Erweiterung bestehender Gebäude über das im allgemeinen Durchführungsplan vorgesehene Maß hinaus.
- Wasser oder Abwasser ableiten oder einleiten.
- Rodungen zu landwirtschaftlichen Zwecken durchzuführen.
- Verwendung von Pestiziden oder Giftködern für Zwecke, die über den normalen Ablauf der erlaubten landwirtschaftlichen Tätigkeiten hinausgehen
- Verwendung von Mulch mit künstlichen Materialien.
- Das Gebiet mit neuen Strom-, Telefon- oder anderen Leitungen durchqueren.
- Verlassen der Wege und Abwandern von ihnen (außer für Eigentümer, Pächter, Besitzer).
- Betreten mit mechanischen oder tierischen Transportmitteln.
- Überfliegen in niedriger Höhe und Landen von Flugzeugen.
- Das Baden und die Benutzung von Booten (mit Ausnahme der Bestimmungen des "Projekts zum Schutz und zur Aufwertung des Provinznaturparks").
- Zelten, Feuermachen, Lichter, Geräusche und störende Geräusche verursachen.
- Durchführung von Wettkämpfen oder folkloristischen Aktivitäten (andere organisierte Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig).
- Das Errichten von Zäunen jeglicher Art, die den Durchgang von Wildtieren beschädigen oder behindern könnten.
- Das Entfernen oder Beschädigen von Schildern des Provinznaturschutzgebiets.
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