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Naturschutzgebiet der Provinz Fontanazzo - erlaubte Aktivitäten und Verbote

Auszug aus dem Errichtungsbeschluss und eventuellen Änderungsbeschlüssen mit den erlaubten Aktivitäten und den für das Provinznaturschutzgebiet festgelegten Grenzen und Verboten.
Die Angaben in den Beschlüssen, auf die am Ende der Seite verwiesen wird, sind in jedem Fall maßgebend.

Veröffentlichungsdatum:

04.04.2025

Beschreibung

Erlaubte Aktivitäten
Beschränkungen und Verbote
  • Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den derzeit bewirtschafteten Flächen unter Anwendung traditioneller Methoden oder moderner Anbautechniken, die mit den natürlichen und landschaftlichen Merkmalen des Provinznaturparks vereinbar sind (die Einführung von Kulturen, die dem traditionellen Kontext fremd sind, unterliegt der verbindlichen Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzdienststelle).
  • Instandhaltung von Geräteschuppen auf landwirtschaftlichen Flächen.
  • Zugang zu den bewirtschafteten Flächen, auch mit Kraftfahrzeugen, durch den Eigentümer, Pächter oder Besitzer.
  • Waldbewirtschaftung gemäß dem "Projekt zum Schutz und zur Aufwertung des Provinznaturschutzgebiets" oder gemäß den Vorschriften der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzdienststelle.
  • Verkehr von Kraftfahrzeugen für forstliche Nutzungstätigkeiten.
  • Wartungsarbeiten an Anlagen oder Infrastrukturen auf der Grundlage von Vorschriften der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzbehörde.
  • Fischfang am linken orographischen Ufer des Flusses Brenta.
  • Weidehaltung von Rindern nur in Grünlandgebieten.
  • Die Aktivitäten können von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schutzgebiete im Einzelnen geregelt werden.
  • Die Elemente, aus denen sich das Naturschutzgebiet zusammensetzt, in irgendeiner Weise zu verändern oder zu modifizieren.
  • Abfälle oder Materialien jeglicher Art abzulagern und Ausgrabungen, Änderungen der Bebauung, Landgewinnung oder Entwässerungsarbeiten vorzunehmen.
  • Steinbrüche und Torfmoore zu kultivieren.
  • Das Anpflanzen, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenteilen jeglicher Art sowie das Sammeln oder Beschädigen von Pilzen oder anderen Produkten des Unterholzes.
  • Jagen und Fischen (außer am linken Brenta-Ufer) sowie das Einbringen, Entfernen oder Stören von Tierarten jeglicher Art sowie das Freilassen von Hunden oder anderen Haustieren, auch zum Hüten.
  • Das Errichten von Bauwerken oder Artefakten jeglicher Art und jeglichen Materials, auch wenn sie nur vorübergehend sind.
  • Ablassen oder Einleiten von Wasser oder Abwasser.
  • Rodung von Wäldern, Wiesen und unbebautem Land zu landwirtschaftlichen Zwecken.
  • Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln jeglicher Art (Pestizide, Herbizide, Desinfektionsmittel, Rodentizide usw.) oder Giftködern zu Zwecken, die über den normalen Ablauf der erlaubten Tätigkeiten hinausgehen.
  • Mulchen mit Materialien künstlichen Ursprungs.
  • Das Durchqueren des Gebiets mit neuen Strom- und Telefonleitungen sowie anderen ober- oder unterirdischen Leitungen.
  • Das Verlassen der Wege und das Umherwandern im Provinznaturschutzgebiet außerhalb der Wege, mit Ausnahme von Eigentümern, Pächtern oder sonstigen Besitzern der zum Schutzgebiet gehörenden Grundstücke.
  • Das Betreten des Schutzgebietes mit mechanischen oder tierischen Transportmitteln jeglicher Art.
  • Überfliegen in niedriger Höhe und Landung von Fluggeräten jeglicher Art.
  • Baden und der Gebrauch von Wasserfahrzeugen.
  • Zelten, Anzünden von Feuern, Verbreiten von Lichtern, Tönen und störenden Geräuschen
  • Durchführung von Wettkämpfen oder folkloristischen Aktivitäten im Allgemeinen (andere organisierte Veranstaltungen müssen im Voraus von der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzbehörde genehmigt werden)
  • das Errichten von Zäunen jeglicher Art, die Schäden verursachen oder den Durchgang von Wildtieren behindern können
  • Entfernung oder Beschädigung der Kennzeichnung und der Begrenzungsschilder des Provinznaturparks.

Referenzorte

Brunnen

Provinzielles Naturschutzgebiet

Flussabschnitt mit natürlichem Flussbett und ausgedehnten Auenwäldern.
Bis vor wenigen Jahrzehnten war die gesamte Talsohle des Valsugana von mehr oder weniger ausgedehnten Sumpfgebieten durchzogen, die durch das unaufhörliche Fließen der Brenta entstanden. Heute ist die alte Landschaft durch das Vorhandensein mehrerer Feuchtgebiete wie dieses bezeugt, die wichtige Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten darstellen.

Das Reservat ist auch ein besonderes Schutzgebiet und eines der Schutzgebiete, die das Netz der Brenta-Reservate bilden.

Dokumente

Beigefügte Anlagen

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 279 del 18/01/1994

Individuazione del biotopo di interesse provinciale denominato 'FONTANAZZO', ai sensi dell'art.5 della L.P. 23 giugno 1986, n.14 e s.m. 'Norme per la salvaguardia dei biotopi di rilevante interesse ambientale, culturale e scientifico'.

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 1846 del 1/08/2003

Modifica alla deliberazione di Giunta provinciale 18 gennaio 1994, n. 279 avente ad oggetto: 'Individuazione del biotopo di interesse provinciale denominato Fontanazzo, ai sensi dell'art.5 della Legge provinciale 23 giugno 1986, n.14 e s.m. Norme per la salvaguardia dei biotopi di rilevante interesse ambientale, culturale e scientifico'.

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 22.12.2025 12:22

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