- Die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den derzeit bewirtschafteten Flächen unter Anwendung traditioneller Methoden oder moderner Anbautechniken, die mit den natürlichen und landschaftlichen Merkmalen des Provinznaturparks vereinbar sind.
- Das Betreten der bewirtschafteten Flächen, auch mit Kraftfahrzeugen, durch den Eigentümer, Pächter oder Besitzer, mit Ausnahme besonderer zeitlicher und örtlicher Vorschriften zum Schutz seltener Arten in der Reproduktion.
- Ausübung des Waldbaus auf der Grundlage des Waldbewirtschaftungsplans oder eines Waldbewirtschaftungsplans, der von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz erstellt wurde; andernfalls müssen einzelne Hiebe von dieser Dienststelle genehmigt werden.
- Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme besonderer zeitlicher und örtlicher Vorschriften zum Schutz seltener Arten bei der Reproduktion.
- Bau von öffentlichen Infrastrukturen, für die es keinen alternativen Standort gibt, vorbehaltlich der verbindlichen Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz.
- Durchführung von Aktivitäten, die für die kulturelle und wissenschaftliche Nutzung des Provinznaturschutzgebiets, seinen Schutz, seine Erhaltung, seine Renaturierung, seine bioökologische und ökologische Verbesserung des Gebiets erforderlich sind, auf der Grundlage eines Aufwertungsplans und vorbehaltlich der Genehmigung durch die für die Schutzgebiete zuständige Provinzbehörde.
| - Die Elemente, aus denen sich das Provinznaturschutzgebiet zusammensetzt, in irgendeiner Weise zu verändern oder zu modifizieren.
- Ablagerung von Abfällen oder Materialien jeglicher Art und Durchführung von Ausgrabungen, Änderungen der Bewirtschaftung, Landgewinnung oder Entwässerungsarbeiten.
- Die Kultivierung von Steinbrüchen und Torfmooren und der Entzug von bereits erteilten Genehmigungen zu diesem Zweck.
- Tätigkeiten, die eine Störung oder Veränderung bestehender ökologischer Werte auslösen oder verursachen können.
- Einführung von Agrarkulturen, die dem traditionellen Produktionsumfeld fremd sind.
- Rodung von Wäldern, Grünland oder nicht bewirtschafteten Flächen.
- Einbringen, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen und Pilzen jeglicher Art, außer aus wissenschaftlichen und konservatorischen Gründen des Provinznaturschutzgebiets und vorbehaltlich der Genehmigung durch die für die Schutzgebiete zuständige Provinzbehörde.
- Verwendung von Pestiziden und Herbiziden jeglicher Toxizitätsklasse, außer bei Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
- Die Jagd und die Entnahme oder Störung von Tierarten, außer aus wissenschaftlichen und naturschutzfachlichen Gründen des Provinznaturparks und mit vorheriger Genehmigung der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzdienststelle.
- Weiden außerhalb des Torfmoores.
- Das Abpumpen von Abwasser oder Wasser, das die besonderen Eigenschaften des Provinznaturschutzgebiets verändern könnte.
- Das Errichten von Bauten oder Artefakten jeglicher Art und jeglichen Materials, auch wenn sie nur vorübergehend sind.
- Das Entfernen oder Beschädigen der Kennzeichnung und der Begrenzungsschilder des Provinznaturschutzgebiets.
- Durchqueren des Gebiets mit neuen Strom- und Telefonleitungen.
- Überfliegen des Provinznaturschutzgebiets in niedriger Höhe mit Flugzeugen oder Hubschraubern.
- Störende Geräusche, Klänge und Lichter sowie das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art.
- Zelten, Feuer machen, Hunde oder andere Haustiere frei herumlaufen lassen.
- Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der markierten Wege, mit Ausnahme des Eigentümers, Nutznießers, Pächters oder Besitzers in anderer Eigenschaft sowie anderer Personen, die wissenschaftliche, Überwachungs- und Verwaltungstätigkeiten durchführen.
- Jede Art von Umzäunung vorzunehmen, mit Ausnahme derjenigen, die zuvor von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz genehmigt wurden.
- Ausübung von Freizeit- und/oder Sportaktivitäten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz vor.
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