Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

I Naturschutzgebiet der Provinz Mughi - erlaubte Aktivitäten und Verbote

Auszug aus dem Errichtungsbeschluss und eventuellen Änderungsbeschlüssen mit den erlaubten Aktivitäten und den für das Provinznaturschutzgebiet festgelegten Grenzen und Verboten.
Die Angaben in den Beschlüssen, auf die am Ende der Seite verwiesen wird, sind in jedem Fall maßgebend.

Veröffentlichungsdatum:

04.04.2025

Beschreibung

Erlaubte Aktivitäten
Beschränkungen und Verbote
  • Die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den derzeit bewirtschafteten Flächen unter Anwendung traditioneller Methoden oder moderner Anbautechniken, die mit den natürlichen und landschaftlichen Merkmalen des Provinznaturparks vereinbar sind.
  • Das Betreten der bewirtschafteten Flächen, auch mit Kraftfahrzeugen, durch den Eigentümer, Pächter oder Besitzer, mit Ausnahme besonderer zeitlicher und örtlicher Vorschriften zum Schutz seltener Arten in der Reproduktion.
  • Ausübung des Waldbaus auf der Grundlage des Waldbewirtschaftungsplans oder eines Waldbewirtschaftungsplans, der von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz erstellt wurde; andernfalls müssen einzelne Hiebe von dieser Dienststelle genehmigt werden.
  • Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme besonderer zeitlicher und örtlicher Vorschriften zum Schutz seltener Arten bei der Reproduktion.
  • Bau von öffentlichen Infrastrukturen, für die es keinen alternativen Standort gibt, vorbehaltlich der verbindlichen Stellungnahme der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz.
  • Durchführung von Aktivitäten, die für die kulturelle und wissenschaftliche Nutzung des Provinznaturschutzgebiets, seinen Schutz, seine Erhaltung, seine Renaturierung, seine bioökologische und ökologische Verbesserung des Gebiets erforderlich sind, auf der Grundlage eines Aufwertungsplans und vorbehaltlich der Genehmigung durch die für die Schutzgebiete zuständige Provinzbehörde.
  • Die Elemente, aus denen sich das Provinznaturschutzgebiet zusammensetzt, in irgendeiner Weise zu verändern oder zu modifizieren.
  • Ablagerung von Abfällen oder Materialien jeglicher Art und Durchführung von Ausgrabungen, Änderungen der Bewirtschaftung, Landgewinnung oder Entwässerungsarbeiten.
  • Die Kultivierung von Steinbrüchen und Torfmooren und der Entzug von bereits erteilten Genehmigungen zu diesem Zweck.
  • Tätigkeiten, die eine Störung oder Veränderung bestehender ökologischer Werte auslösen oder verursachen können.
  • Einführung von Agrarkulturen, die dem traditionellen Produktionsumfeld fremd sind.
  • Rodung von Wäldern, Grünland oder nicht bewirtschafteten Flächen.
  • Einbringen, Entfernen oder Beschädigen von Pflanzen und Pilzen jeglicher Art, außer aus wissenschaftlichen und konservatorischen Gründen des Provinznaturschutzgebiets und vorbehaltlich der Genehmigung durch die für die Schutzgebiete zuständige Provinzbehörde.
  • Verwendung von Pestiziden und Herbiziden jeglicher Toxizitätsklasse, außer bei Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
  • Die Jagd und die Entnahme oder Störung von Tierarten, außer aus wissenschaftlichen und naturschutzfachlichen Gründen des Provinznaturparks und mit vorheriger Genehmigung der für die Schutzgebiete zuständigen Provinzdienststelle.
  • Weiden außerhalb des Torfmoores.
  • Das Abpumpen von Abwasser oder Wasser, das die besonderen Eigenschaften des Provinznaturschutzgebiets verändern könnte.
  • Das Errichten von Bauten oder Artefakten jeglicher Art und jeglichen Materials, auch wenn sie nur vorübergehend sind.
  • Das Entfernen oder Beschädigen der Kennzeichnung und der Begrenzungsschilder des Provinznaturschutzgebiets.
  • Durchqueren des Gebiets mit neuen Strom- und Telefonleitungen.
  • Überfliegen des Provinznaturschutzgebiets in niedriger Höhe mit Flugzeugen oder Hubschraubern.
  • Störende Geräusche, Klänge und Lichter sowie das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art.
  • Zelten, Feuer machen, Hunde oder andere Haustiere frei herumlaufen lassen.
  • Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der markierten Wege, mit Ausnahme des Eigentümers, Nutznießers, Pächters oder Besitzers in anderer Eigenschaft sowie anderer Personen, die wissenschaftliche, Überwachungs- und Verwaltungstätigkeiten durchführen.
  • Jede Art von Umzäunung vorzunehmen, mit Ausnahme derjenigen, die zuvor von der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz genehmigt wurden.
  • Ausübung von Freizeit- und/oder Sportaktivitäten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung der für die Schutzgebiete zuständigen Dienststelle der Provinz vor.

Referenzorte

Die Mughi

Provinzielles Naturschutzgebiet

Das Naturschutzgebiet umfasst eine Reihe von Torfbecken auf der Hochebene von Tesino, die Vegetationsgesellschaften und botanische Arten beherbergen, die auf der Alpensüdseite äußerst selten sind. Neben den eigentlichen Feuchtgebieten umfasst das Biotop auch einen Teil der umliegenden Wälder und einige Wiesenflächen und stellt somit ein Gebiet mit wertvollen Merkmalen der ökologischen Vielfalt dar.

Das Reservat ist auch ein besonderes Schutzgebiet.

Dokumente

Beigefügte Anlagen

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 2633 del 17/10/2003

Individuazione del biotopo di interesse provinciale denominato 'I Mughi' ai sensi dellart. 5 della legge provinciale 23 giugno 1986, n.14 e sm, 'Norme per la salvaguardia dei biotopi di rilevante interesse ambientale, culturale e scientifico'.

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 22.12.2025 12:24

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren