Beschreibung
Das besondere und uralte System der Immobilienveröffentlichung in unserer Provinz, das sich aus der auto-ungarischen Gesetzgebung ableitet, hat in den letzten Jahren durch die Einführung computergestützter Verfahren eine echte "Revolution" erfahren. Die Grundprinzipien dieses Systems der Immobilienveröffentlichung, die es in Bezug auf Garantie und Sicherheit einzigartig machen, sind jedoch unverändert geblieben, so dass die Rechte der Bürger voll und ganz gewahrt bleiben.
Historischer Hintergrund
In Italien gibt es derzeit zwei Systeme der Immobilienveröffentlichung: zum einen die Transkription in den alten Provinzen, die auf dem französischen Gesetz vom 23. März 1855 beruht, und zum anderen das System des tavolare oder Grundbuchs, das in den neuen Provinzen Trient, Bozen, Triest und Görz sowie in einigen Gemeinden der Provinzen Udine, Brescia, Belluno und Vicenza gilt.
Das Tavolare-System der Immobilienpublizität ist die einzige, aber wichtige Einrichtung, die aus der österreichisch-ungarischen Gesetzgebung stammt und in den oben genannten Provinzen in Kraft geblieben ist.
Es ist sicher, dass diese Institution bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts jene Rechtsprinzipien aufwies, die noch heute als Grundlage des modernen Tavolare-Rechts gelten. Wir wissen nämlich, dass Böhmen zu dieser Zeit eine Sammlung von Gebräuchen über öffentliche Register besaß, in die alle Urkunden über die Errichtung und Änderung von dinglichen Rechten einzutragen waren, und dass die Eintragung nur auf der Grundlage des Nachweises der Gültigkeit des Titels sowie der Legitimität der Rechte des Urhebers (z. B. Verkäufer, Schenker usw.) gewährt wurde. Gleichzeitig wurde der Grundsatz eingeführt, dass die Eintragung kein bloßer Nachweis, sondern ein "wesentliches" Erfordernis für den Erwerb und die Übertragung von Eigentum und dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist.
Nach und nach wurde dieser Grundsatz auf die Nachbarregionen ausgedehnt, bis er 1811 vom österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen wurde, das ihn für alle Provinzen des Reiches verbindlich machte, und dann mit dem Allgemeinen Gesetz vom 25. Juli 1871, B.L.I. Nr. 95, geregelt wurde, ein Gesetz, das mit Änderungen durch das Königliche Dekret Nr. 499 vom 28. März 1929 in unser Rechtssystem übernommen wurde.
Das Tavolare-Gesetz ist also ein Regelwerk mit dem Charakter eines Sondergesetzes, das in den ehemals österreichisch-ungarischen Gebieten, die nach dem Ersten Weltkrieg an Italien angegliedert wurden, in Kraft ist und dem allgemeinen Zivilrecht vorgeht, wenn es mit diesem nicht vereinbar ist.
Die habsburgischen Ursprünge des Grundbuchs
Jahrhundert in einem Teil der Gebiete der Habsburgermonarchie, nämlich in Böhmen, Mähren und Nordschlesien, betriebenen "Landtafeln" ist der früheste Ursprung des österreichischen Grundbuchsystems zu suchen.
Es handelte sich dabei um eine einheitliche Disziplin, die im Hinblick auf den Erwerb von Grundeigentum diktiert wurde, und zwar aufgrund des besonderen Grundsatzes, wonach dingliche Rechte erst nach Erledigung der entsprechenden Publizitätsformalitäten erworben wurden, die in diesem Fall in der Eintragung in besondere öffentliche Bücher, die "Tabulae" oder "Tafeln" genannt wurden, bestanden.
Die Eintragung in das Register sollte also nicht nur eine beweisrechtliche, sondern auch eine materiellrechtliche Wirkung entfalten, die so weit geht, dass das, was aus dem öffentlichen Register hervorgeht, als unbestrittene Wahrheit anerkannt wird und die Unkenntnis des Inhalts völlig irrelevant ist.
Die spätere Entwicklung des Systems ist auf eine Reihe von Regulierungsmaßnahmen zurückzuführen, auf territoriale Verordnungen, von denen die von Ferdinand II. von 1627 für Böhmen und 1628 für Mähren erwähnenswert sind, die ebenso viele Gelegenheiten zur Vervollkommnung und Verfeinerung der Informationsprinzipien des Systems darstellten, und dann auf das grundlegende Souveränitätspatent vom 22. April 1794, das, mit der Einführung des Hauptbuchs, das als ein System von Blättern und Rubriken organisiert war, die sich direkt auf die Liegenschaften bezogen, den Moment der Aufgabe der persönlichen Basis des Systems und des Übergangs zur königlichen Basis markierte.
Der nächste grundlegende Schritt war die strategische Entscheidung des Gesetzgebers des österreichischen Universalgesetzes von 1811, das Tavolarsystem auf das gesamte Gebiet der Monarchie auszudehnen.
Dies hätte zur schrittweisen Abschaffung der anderen und unterschiedlichen Systeme der Immobilienöffentlichkeit geführt, die bis dahin in Kraft waren, wie z.B. im Fall des Trentino das Archivsystem.
Es folgten die Gesetze von 1871, zum einen das Gesetz vom 25. Juli 1871 Bli n.95, das die einheitliche Regelung der Organisation und der Führung der Grundbücher vorschrieb, und dann das Gesetz vom 25. Juli 1871 n.96, das Rahmengesetz über das System des Grundbuchs, dem die erlassenen Provinzgesetze entsprechen mussten.
Und genau in diesem Zusammenhang wurden für die Gebiete der damaligen Fürstlichen Landgrafschaft Tirol-Vorarlberg, zu der damals das gesamte heutige Trentino gehörte, das Gesetz Nr. 9 vom 17. März 1897 BLP und die entsprechenden Verordnungen erlassen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Tirol neben dem Gebiet der Provinz Bozen auch die Enklaven der Gemeinde Pedemonte in der Provinz Vicenza und Valvestino im Gebiet von Brescia umfasste, Gebiete, in denen das Tavolare-System, das ausnahmsweise von der Autonomen Provinz Trient verwaltet wird, noch heute in Kraft ist.
Auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das österreichische System der Immobilienwerbung durch den Königlichen Erlass Nr. 2325 vom 4. November 1928 beizubehalten, folgte der Erlass des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 27. März 1929, der die Grundprinzipien des Systems, die damals in den Paragraphen des österreichischen Universalgesetzbuches enthalten waren, in das italienische Rechtssystem einführte und die Regeln des Tavolare-Systems mit denen des italienischen Rechtssystems selbst koordinierte.
Strukturierung der Daten
Der Tavolare-Körper, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht, bildet die eigentliche Grundlage der partita tavolare, eines Komplexes aus einer bestimmten Anzahl von Blättern, die dazu bestimmt sind, die Eintragungen zu den Flurstücken, aus denen er besteht, aufzunehmen.
Die partita tavolare ist in drei Blätter unterteilt, die sich durch einen Buchstaben des Alphabets unterscheiden: A, B und C.
Blatt A wird als "Konsistenzblatt" bezeichnet und ist seinerseits in zwei Abschnitte unterteilt
- Blatt A1, das die Überschrift des Flurstücks mit Angabe der Nummer, des Abschnitts, der Katastralgemeinde, des Bezirks (früher Gerichtsbezirk), der Nummer des Flurstücks oder der Flurstücke, aus denen der Katasterkörper besteht, der Nummer des Kartenblatts, das die einzelnen Flurstücke enthält, der Ortschaft, der Bezeichnung der Bewirtschaftung des Grundstücks und der Qualität des Gebäudes enthält
- Blatt A2, das die Historie der in Blatt A1 vorgenommenen Eintragungen und Änderungen sowie den Nachweis der aktiven dinglichen Rechte zugunsten der in Blatt A1 eingetragenen Flurstücke enthält
- Blatt B, das so genannte "Eigentumsblatt", das die Eigentumsrechte auf dem Körper der Tabelle sowie die Angabe der Beschränkungen für die freie Ausübung dieser Rechte, denen der Eigentümer unterliegen kann (Verbot, Entmündigung, Konkurs usw.), enthält.
- Den letzten Teil bildet Blatt C , das so genannte "Verschlimmerungsblatt". Es enthält die Eintragungen von dinglichen Rechten, die den Tabellenkörper belasten (passive Dienstbarkeiten, Nießbrauch-, Nutzungs- und Wohnrechte usw.), sowie Hypotheken.
Alle Grundbucheinträge einer Katastralgemeinde bilden zusammen das Grundbuch dieser Gemeinde.
Außerdem wird für jede Katastralgemeinde ein Grundbuch geführt, in dem in zwei getrennten Listen die Baugrundstücke und die Grundstücke aufgeführt sind, wobei für jedes Grundstück die Fläche und die Nummer des Tavolars, in dem es enthalten ist, angegeben werden.
Zugang zu den Daten
Das Grundbuchsystem ist ein typisches reales System; es befasst sich nicht mit den "Personen" der Eigentümer oder Gläubiger, sondern immer und ausschließlich mit dem "Eigentum", das Gegenstand der Rechte ist. Die Abfrage ist daher einfach und sicher und wird durch Verzeichnisse erleichtert: von Grundstücken (Grundbüchern), von Eigentümern und von Gläubigern. Um die Rechtsgeschichte eines Grundstücks herauszufinden (wer es besitzt oder besessen hat, mit welchen Hypotheken oder Dienstbarkeiten es belastet ist usw.), genügt es also, die Nummer des betreffenden Grundstücks zu kennen und dann im oben erwähnten Königlichen Register bis zu dem Grundbucheintrag zurückzugehen, in dem es eingetragen ist, und so sofort alle es betreffenden Eintragungen zu kennen. Das Verfahren ist ebenso einfach wie sicher und erspart dem Benutzer die komplizierte und unzuverlässige Suche nach dem Namen des Eigentümers, wie sie bei den Grundbuchämtern des Umschreibesystems üblich ist.