Ausstellung von Grundbuchdokumenten und Abfrage des Grundbuchs

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Kopien von Grundbuchdokumenten können in den Grundbuchämtern angefordert werden. Der diensthabende Registerbeamte steht dem Nutzer auch mit Rat und Tat zur Seite.

Beschreibung

Es besteht die Möglichkeit, eine einfache Kopie des Hauptbuchs, des Sachregisters der Inhaber von Eigentumsrechten, des Realregisters mit den Grundstücken, Parzellen und materiellen Teilen von Häusern, des Archivs der gelöschten Eintragungen und der Sammlung der Anträge, Verfügungen und den Anträgen beigefügten Dokumente anzufordern. Es besteht auch die Möglichkeit, Kopien von Grunddienstbarkeitsplänen und Plänen von Gebäuden, die in wesentliche Teile unterteilt sind, zu erhalten, letztere sowohl in Papierform als auch im dxf-Format, das für die Durchführung der entsprechenden Änderungen erforderlich ist.

Die oben beschriebenen Unterlagen können auch per E-Mail angefordert werden.

Die Ämter stellen auch beglaubigte Kopien der Tavolare-Dokumentation aus, insbesondere

  • beglaubigte Kopien des Hauptbuchs, in dem die Eintragungen zum aktuellen Tavolare-Status für alle oder einzelne Eigentümer, für den gesamten oder einen Teil des Tavolare-Körpers oder, im Falle von in wesentliche Teile unterteilten Gebäuden, für jeden wesentlichen Teil aufgeführt sind
  • beglaubigte Abschrift des historischen Grundbuchstandes, die der Wiedergabe aller Eintragungen im Grundbuch entspricht, einschließlich derjenigen, die gelöscht wurden;
  • beglaubigte Kopien von Anträgen, Dekreten und Tavolari-Dokumenten.

Es können auch Kopien von Stammbüchern und Archiven mit gelöschten Eintragungen ausgestellt werden, die von anderen Grundbuchämtern der Provinz Trient geführt werden.

Fotokopien von gelöschten Stammbüchern werden ausschließlich von dem Amt ausgestellt, das für das Gebiet zuständig ist.

An wen es sich richtet

Der Dienst steht allen Nutzern, Bürgern, Fachleuten, juristischen Personen und generell allen Personen offen, die das Grundbuch einsehen und Kopien von Dokumenten und Urkunden erhalten möchten.

Das Grundbuch ist öffentlich, daher kann jeder Unterlagen anfordern oder Unterstützung bei der Analyse von Grundbucheinträgen und Urkunden erhalten.

Jeder kann einen Antrag auf Kopien stellen, nachdem er das entsprechende Formular und die Datenschutzbestimmungen ausgefüllt hat.

Die Voraussetzungen des Interesses oder der Legitimation müssen nicht erfüllt sein: Das Grundbuch ist öffentlich.

So geht es

Die Beratung erfolgt direkt in den Ämtern durch den diensthabenden Standesbeamten. Es ist daher erforderlich, das zuständige Amt telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren und einen Termin zu vereinbaren.

Der Antrag auf eine Kopie der Grundbuchunterlagen erfolgt durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars und des Formulars für den Datenschutz.
Wenn der Antrag auf eine Kopie per E-Mail gestellt wird, antwortet das Amt dem Nutzer mit dem Formular und sendet ihm nach Zahlung der entsprechenden Gebühr die Unterlagen zu.
Möchte der Nutzer die Kopie im Bezirksamt anfordern, muss er sich per E-Mail oder telefonisch an den Schalter wenden. Das Amt vereinbart einen Termin für die Beantragung der Kopie, bei dem die entsprechenden Formulare (sofern sie nicht vom Nutzer vorausgefüllt wurden) ausgefüllt werden.

Bitte beachten Sie, dass zusammen mit den angeforderten Unterlagen auch ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden muss.

Besondere Fälle

Die Zahlung der Grundbuchgebühren pro Ansicht/Kopie kann erfolgen

  1. in den einzelnen Ämtern:
    • über ein "POS"-Terminal
    • über die elektronische Zahlung PagoPA
  2. per E-Mail-Anfrage an das Amt
    • über die elektronische PagoPA-Zahlung

Die Zahlung der Tavolargebühren über das PagoPA-System ist für alle darin enthaltenen Zahlungsarten (PagoPA-Überweisung, Homebanking mit CBILL, Lottomatica usw.) obligatorisch.

Kosten

Stempelsteuer
3,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopie des Hauptbuchs

Hypothekengebühren
15,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopie des Archivs der entwerteten Einschreibungen (PT oder ppmm)

Gebühren für Hypotheken
0,20 Euro

Nicht beglaubigte Kopie der Verzeichnisse für jeden Namen

Gebühren für Tabellen
0,20 Euro

Nicht beglaubigte Kopie des königlichen Registers

Gebühren für Tafeln
2,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopie des Tavolarjournals - pro Tag

Gebühren für Tabellen
0,20 Euro

Nicht beglaubigte Kopie des tabellarischen Journals - pro NG

Gebühren für Tabellen
3,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopie von Teilungsplänen

Notarielle Gebühren
3,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopien von Grundstücksanträgen oder Verfügungen

Gebühren für die Tabelle
3,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopien von nicht digitalisierten Grundbuchauszügen

Gebühren für die Eintragung
10,00 Euro

Nicht beglaubigte Kopie von digitalisierten Grundbuchunterlagen

Gebühren für Tabellen
5,00 Euro

Aktenauszug für die Realteilung

Gebühren für Tabellen
10,00 Euro

Beglaubigte Kopie des computerisierten Hauptbuchs

Gebühren für Hypotheken
20,00 Euro

Beglaubigte Kopie des Archivs der gelöschten Einträge

Gebühren für Hypotheken
10,00 Euro

Beglaubigte Kopie von Anträgen oder Verfügungen

Gebühren für Hypotheken
10,00 Euro

Beglaubigte Kopie von Materialteilungsplänen

Gebühren für Hypotheken
15,00 Euro

Beglaubigte Kopie der Grundstücksdokumentation

Notarielle Gebühren
10,00 Euro

Beglaubigte Kopie der notariellen Beglaubigungen

Zugang zum Service

Authentifizierung

Keine - freier Zugang

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Delibera di aggiornamento e commisurazione degli importi dei diritti tavolari e dei tributi speciali catastali

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Con la Circolare 2/2019 del Libro Fondiario si disciplina il rapporto tra la pubblicità tavolare e la normativa in tema di tutela della Privacy.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 18:24

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