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Zuschuss für Gemeinden für Maßnahmen in dringenden Notfällen

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Zuschüsse an die Gemeinden für Sofortmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Wiederherstellung der wesentlichen Infrastruktur (Straßen, Wasserversorgung, Kanalisation und Energieversorgung) nach einem lokalen Notfall.

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Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Neuigkeiten: Aktualisierung der Kriterien des Beschlusses Nr. 1248/2026

  1. Öffentliche Einrichtungen: Förderfähig sind dringende Arbeiten, die von den Gemeinden an gemeinnützigen Gütern durchgeführt werden, die von ASUC, Regole, der Magnifica Comunità di Fiemme, Konsortien und anderen repräsentativen Einrichtungen der Gemeinschaft verwaltet werden (siehe Art. 37 Abs. 1 LP 9/2011).
  2. Wasserknappheit und Wasserversorgungsnetze: Förderfähig sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserressourcen im Notfall sowie zur Instandsetzung der kommunalen Trinkwasserversorgungsnetze und der dazugehörigen Zufahrtsstraßen (sofern es sich um die einzigen handelt).
  3. Neue Ausgabenobergrenzen: Der förderfähige Betrag liegt nun zwischen 10.000,00 € und 800.000,00 €
  4. Verpflichtungen: Das Protokoll über die dringenden Maßnahmen muss gleichzeitig mit der Mitteilung an die für die Risikoprävention zuständige Stelle übermittelt werden.
  5. Neue ausfüllbare PDF-Formulare: Das aktualisierte Formular enthält die obligatorischen Erklärungen zu folgenden Punkten:
    • Verbot der Doppelfinanzierung: Erklärung, dass keine weiteren Fördermittel auf EU-, nationaler oder lokaler Ebene in Anspruch genommen werden;
    • Steuerliche Belastungen: Angabe, ob die Mehrwertsteuer abzugsfähig ist oder nicht;
    • Versicherungsschutz: Angabe des Bestehens und der Höhe der Versicherungspolice (falls die Höhe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt ist, muss sie bei der abschließenden Abrechnung nachgereicht werden).

⚠️ ACHTUNG: Bevor Sie die Formulare über PiTre einreichen, müssen Sie die Dateien zwingend „statisch“ machen (nicht mehr bearbeitbar). 

Beschreibung

Die Behörde gewährt den Gemeinden Zuschüsse für die Durchführung von dringenden Maßnahmen infolge lokaler Notfälle. Die Finanzierung dient folgenden Zwecken:

  • die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in besiedelten Gebieten;
  • Wiederherstellung normaler Lebensbedingungen durch die Sicherung von: kommunalen Straßen, den in ihre Zuständigkeit fallenden Gewässern, Wasserversorgungsnetzen (Wasserversorgung und Kanalisation) sowie Energieversorgungsnetzen

Beschränkungen

  • Ausschlüsse: Ausgeschlossen sind Arbeiten zur Behebung von Schäden, die nicht durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden (z. B. Situationen, die auf mangelnde Instandhaltung oder fahrlässige Bewirtschaftung zurückzuführen sind).
  • Verwaltung von fremden Infrastrukturen: Falls die förderfähigen Infrastrukturen (Straßen, Gewässer, Wasserleitungen, Abwasser- oder Energienetze) nicht Eigentum der antragstellenden Gemeinde sind, die Verwaltungslast jedoch ganz oder teilweise bei ihr liegt, kann die Behörde ausschließlich dann im Namen der Eigentümergemeinden oder der Konsortiumsmitglieder handeln , wenn zwischen den Parteien eine spezifische Vereinbarung unterzeichnet wurde, die die Verwaltungszuständigkeiten regelt.
  • Versicherungsschutz: Falls die Arbeiten unter einen Versicherungsschutz fallen, wird der Zuschuss so angepasst, dass er die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Gemeinde muss das Vorliegen der Versicherungspolice im Antrag angeben; ist die Höhe der Entschädigung noch nicht bekannt, ist diese im Rahmen derAbschlussabrechnung mitzuteilen (mit der daraus folgenden Rückforderung eines etwaigen überschüssigen Zuschussanteils).
  • Ausgabenschwellen: Der Zuschuss gilt nur für Maßnahmen mit Gesamtkosten zwischen 10.000 € und 800.000 €.
    • Unter 10.000 €: Die Kosten trägt vollständig die Gemeinde;
    • Über 800.000 € wird die Maßnahme direkt von der Autonomen Provinz Trient durchgeführt
  • Obergrenze für technische Kosten: Technische Kosten sind bis zu maximal 12 % des Baukostenbetrags zulässig; bei Aufträgen bis zu 100.000,00 € kann dieser Anteil auf 15 % angehoben werden, jedoch nur, wenn die Ernennung eines Sicherheitskoordinators erforderlich ist.
  • Verbot der Doppelfinanzierung: Die Kosten dürfen nicht durch andere öffentliche oder private Zuschüsse oder Finanzierungen gedeckt werden.
  • Verfall des Zuschussesbei unterlassener Meldung von Änderungen: Die unterlassene vorherige Meldung von Änderungen während der Bauausführung kann zum vollständigen oder teilweisen Entzug des Zuschusses führen

An wen es sich richtet

Gemeinden der Autonomen Provinz Trient, in denen ein lokaler Notfall eingetreten ist.

So geht es

  • Auslösung: Tritt auf dem Gemeindegebiet eine Notsituation ein, die die Durchführung einer Sofortmaßnahme erfordert, benachrichtigt die Gemeinde unverzüglich den Dienst für Risikoprävention und die zentrale Notrufstelle. Gleichzeitig erstellt sie das Protokoll über die Notfallmaßnahme gemäß Art. 53 des Landesgesetzes Nr. 26/1993 und übermittelt dieses sowie beantragt die Besichtigung durch den zuständigen Landestechniker.
  • Ortsbesichtigung: Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Protokolls führt die Provinz gemeinsam mit dem kommunalen Sachverständigen eine Ortsbesichtigung durch.
    Das Ergebnis wird der Gemeinde formell in einem entsprechenden Protokoll mitgeteilt; wird die Maßnahme als förderungswürdig eingestuft, kann die Gemeinde den Förderantrag stellen.
  • Einreichung des Antrags: Der Förderantrag muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Protokolls über die dringende Maßnahme unter Verwendung des auf der offiziellen Website der Provinz veröffentlichten Formulars eingereicht werden. Die Einreichung kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:
    • Interoperabilität Pi.Tre (bevorzugt): für Gemeinden, die über diese Anwendung verfügen;
    • Zertifizierte E-Mail (PEC): an die Adresse serv.prevenzionerischi@pec.provincia.tn.it;
    • Persönliche Abgabe: direkt bei der zuständigen Stelle;

Besondere Fälle

  • Kumulierung von Maßnahmen unterhalb der Schwelle: Wenn ein und dasselbe Katastrophenereignis mehrere separate Maßnahmen im Gemeindegebiet erfordert, von denen jede einzeln unter 10.000 € liegt, sind diese förderfähig, sofern ihre Summe mindestens 10.000 € beträgt.
  • Aufgrund von schlechtem Wetter verschobene Besichtigung (Aussetzung der Fristen): Wenn die Wetterbedingungen oder der Standort es der Provinz unmöglich machen, die Besichtigung innerhalb von 15 Tagen durchzuführen, wird der Besuch verschoben (erfolgt jedoch innerhalb von 6 Monaten). In diesem Fall wird die Frist für die Einreichung des Antrags ausgesetzt; die Behörde teilt der Gemeinde mit, wann die Fristen wieder zu laufen beginnen.
  • Ausnahmeregelung bezüglich der Fristen für die Einreichung des Gutachtens/der Ausführungsplanung: Sollte die Gemeinde aufgrund widriger Witterungsbedingungen – auch unter Berücksichtigung des Standorts der Bauarbeiten – nicht in der Lage sein, das Gutachten oder die Ausführungsplanung innerhalb der vorgesehenen Fristen zu genehmigen:
    • muss der Antrag dennoch innerhalb von 60 Tagennach dem Protokoll über die dringende Maßnahme eingereicht werden (unter Beifügung von Fotodokumentation zum Zustand der Baustellen und eines erläuternden Berichts über die Gründe für die Verzögerung)
    • Die Behörde setzt die Verfahrensfristen aus; diese laufen erst mit der Einreichung des Gutachtens/der Ausführungsplanung und deren Genehmigung – auch in technischer Hinsicht – weiter (die unter Androhung der Unzulässigkeit innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung vorzulegen ist)
  • Änderungen während der Bauausführung: Eventuelle Änderungen (die gemäß Artikel 120 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 zu erstellen sind) müssen vorab dem zuständigen Techniker der Dienststelle für Risikoprävention und der zentralen Notrufstelle mitgeteilt und mit diesem abgestimmt werden.
    Bei Änderungen, die mit höheren Kosten verbunden sind, ist ein gesonderter Antrag auf Aufstockung der Finanzierung erforderlich.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem gemäß dem entsprechenden Formular erstellten Antrag auf Zuschuss sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Fotomaterial, aus dem der Zustand der Örtlichkeiten zum Zeitpunkt des Ereignisses, das die Notsituation ausgelöst hat, hervorgeht, sowie gegebenenfalls Unterlagen über den Zustand der Örtlichkeiten vor dem Ereignis;
  • eine Kopie des Gutachtens oder des genehmigten Ausführungsplans für die Arbeiten;
  • eine Kopie des Genehmigungsbescheids, auch in technischer Hinsicht, für das Gutachten oder den genehmigten Ausführungsplan der Arbeiten;
  • Erklärung zur eventuellen Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer und zum Fehlen anderer Zuschüsse;
  • Erklärung über das Bestehen (und die Höhe, sofern bekannt) einer eventuellen Versicherungspolice

Formulare

Zeiten und Fristen

  • Einreichung des Antrags: Innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Eilprotokolls.
  • Rechnungslegung: Innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses über die Gewährung des Zuschusses.
  • Fristverlängerungen: Eventuelle Fristverlängerungen für die Abrechnung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragt werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beginnt am Tag nach der Einreichung des Antrags und endet innerhalb der folgenden 90 Tage.

  • Mitteilung des Ergebnisses: Nach Abschluss der Prüfung wird das Ergebnis des Verfahrens der antragstellenden Gemeinde förmlich mitgeteilt, unter Angabe der Referenzdaten des erlassenen Bescheids und der offiziellen Website, auf der dieser veröffentlicht ist.
  • Auszahlung des Zuschusses (positives Ergebnis): Die Auszahlung erfolgt durch die Cassa del Trentino S.p.A.gemäß den in der D.G.P. Nr. 288/2017 und nachfolgenden Änderungen festgelegten Modalitäten ,nachdem die Gemeinde die Unterlagen vorgelegt hat, die die Vergabe und die Übergabe der Arbeiten belegen.
  • Unterlagen für den Abschlussbericht: Zum Abschluss des Verfahrens muss die Gemeinde (innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung) folgende Unterlagen einreichen:
    • Genehmigungsbeschluss: Kopie des kommunalen Beschlusses zur Genehmigung der Schlussabrechnung, der ordnungsgemäßen Ausführung (oder Lieferung) und der zusammenfassenden Übersicht über die getätigten Ausgaben;
    • Zusammenfassende Übersicht über die insgesamt angefallenen Ausgaben;
    • Endstand der Arbeiten und Vergleichstabelle zwischen anfänglichen und endgültigen Kosten (einschließlich etwaiger Änderungen);
    • Ausführung der Arbeiten: Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung (CRE) oder, bei Maßnahmen mit einem Betrag unter 40.000 €, Bescheinigung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Ausführung (oder Lieferung) mit ausdrücklicher Angabe der Termine für die Übergabe und den Abschluss der Arbeiten;
    • Statische Abnahme: Bescheinigung über die statische Abnahme (sofern aufgrund der Art des ausgeführten Bauwerks erforderlich);
    • Verfügbare Mittel: Rechnungen über die im Rahmen der verfügbaren Mittel erbrachten Leistungen, ergänzt durch eine vom Bauleiter unterzeichnete Bescheinigung oder Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung (oder Lieferung);
    • Fotodokumentation der durchgeführten Maßnahmen und Bauwerke;
    • Georeferenzierung (Shapefile): Datei des Bauwerks bei Errichtung oder Sanierung von aktiven/passiven Schutzanlagen oder dauerhaften Bauwerken.
  • Rechtsbehelf (ablehnende Entscheidung): Gegen den Ablehnungsbescheid kann die Gemeinde Folgendes einlegen:
    • Gerichtliche Beschwerde beim T.R.G.A. in Trient innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung/Mitteilung oder vollständiger Kenntnisnahme des Bescheids (gemäß Gesetz Nr. 1034/71 in der jeweils gültigen Fassung);
    • außerordentliche Beschwerde beim Präsidenten der Republik, innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung/Mitteilung oder vollständiger Kenntnisnahme des Bescheids (gemäß Präsidialdekret 1199/71).

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina delle attività di protezione civile in provincia di Trento

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Norme in materia di lavori pubblici di interesse provinciale e per la trasparenza negli appalti

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Aggiornamento dell''allegato 1) della deliberazione di Giunta n. 1305 di data 1 luglio 2013 avente ad oggetto "Approvazione dei criteri e delle modalità per la concessione ai comuni di contributi relativamente ai lavori di somma urgenza di cui all''articolo 37, comma 1, della legge provinciale 1 luglio 2011, n. 9, "Disciplina delle attività di protezione civile in provincia di Trento"".

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Articolo 16 L.P. 15 novembre 1993, n. 36 e s.m. - criteri e modalità di finanziamento degli interventi relativi all'edilizia scolastica comunale e asili nido integrativi dei finanziamenti ammessi sulle linee di investimento inerenti la Missione 4 - componente 1 del PNRR e delle opere connesse.

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Kontakt

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