Beschreibung
Es handelt sich um einen Beitrag für die Organisation und/oder die Teilnahme von repräsentativen Athleten, die von den Komitees oder Delegationen oder Landesverbänden von Sportverbänden oder assoziierten Sportarten aufgestellt werden, an den Veranstaltungen, die in den Sportprogrammen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Alpiner Regionen (Arge Alp) und des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (Euregio Tirol-Südtirol-Trentino) vorgesehen sind.
Förderfähig sind Ausgaben, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt werden für
(a) Beförderung und Anmietung
(b) Unterkunft und Verpflegung
(c) Erstattungen und Entschädigungen für die folgenden im Sportbereich tätigen Personen: Ausbilder, Trainer, technische Leiter
Sportdirektoren, Athletiktrainer;
(d) Erstattungen und Entschädigungen für registrierte Sporttechniker;
(e) Erstattungen an Freiwillige im Sport;
(f) Honorare und Erstattungen für Verwaltungspersonal;
g) Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten Organisation der Veranstaltung.
Der Beitrag wird in Höhe von 70 % der förderfähigen Ausgaben und in jedem Fall im Rahmen des Defizits und unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Mittel gewährt.
Der Beitrag ist in Artikel 36 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vorgesehen.
Beschränkungen
| POLITIK DER KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Subventionen für im Handelsregister eingetragene Begünstigte , die Eigentümer, Betreiber oder Nutzer von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen, industrieller und kommerzieller Ausrüstung im Sinne von Artikel 2424 Absatz 1 Abschnitt B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, die für den Betrieb des Unternehmens verwendet werden, an den Abschluss einer Versicherung gebunden, die Schäden durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten abdeckt. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein und während der gesamten Laufzeit der Initiativen bestehen bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht - auf Provinzebene umgesetzt durch den Provinzialratsbeschluss Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 - ist die Verweigerung des Zuschusses vorgesehen.