Beschreibung
Es handelt sich um den Antrag, den die Ausschüsse, Delegationen oder Landesverbände der nationalen Sportverbände, der Sportförderungsorganisationen oder der angeschlossenen Sportarten bzw. die von diesen beauftragten Sportvereine oder -verbände stellen, denen ein Zuschuss für die Organisation und/oder Teilnahme an Sportveranstaltungen auf europäischer Ebene gewährt wurde.
Der Zuschuss wird in Höhe von 70 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Defizits und des bewilligten Zuschusses.
Der Zuschuss ist in Artikel 36 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antragsteller muss zuvor einen Förderantrag gestellt haben, und die Förderung muss ihm durch einen Beschluss des Leiters der für Sport zuständigen Landesbehörde bewilligt worden sein.