Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss für die Organisation und/oder die Teilnahme einer von den Ausschüssen, Delegationen oder Landesverbänden der Sportverbände oder der angeschlossenen Sportarten zusammengestellten Sportlerdelegation an den Veranstaltungen, die in den Sportprogrammen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Alpenregionen Arge Alp und der Europäischen Gruppe für territoriale Zusammenarbeit Euregio Tirol-Südtirol-Trentino vorgesehen sind.
Förderfähig sind Ausgaben, deren Belege nach dem Datum der Einreichung des Förderantrags ausgestellt wurden, für:
a) Transport und Anmietungen;
b) Verpflegung und Unterkunft;
c) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für folgende Sportfachkräfte: Ausbilder, Trainer, technische Leiter,
Sportdirektoren, Konditionstrainer;
d) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für in Berufsregistern eingetragene Sportfachkräfte;
e) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Sporthelfer;
f) Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Verwaltungsmitarbeiter;
g) Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten Organisation der Veranstaltung.
Der Zuschuss wird in Höhe von 70 % der anrechenbaren Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Defizits und unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Mittel.
Der Zuschuss ist in Artikel 36 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
| VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.