Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit vom CONI anerkannten professionellen Sportarten (Fußball, Radsport, Boxen, Golf, Motorradrennsport, Basketball) oder mit nicht-professionellen Sportarten, sofern an den nationalen Meisterschaften der höchsten Spielklasse teilgenommen wird.
Förderfähig sind die folgenden Ausgaben, die mit der Ausübung der professionellen Sporttätigkeit oder der Teilnahme an der höchsten Spielklasse in Zusammenhang stehen und sich auf die Sportsaison beziehen, in der die vom Zuschuss betroffene Tätigkeit stattfindet und die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet:
a) Kosten für in Berufsregistern eingetragene Sporttrainer sowie für folgende im Sport tätige Personen: Athleten, Trainer, Ausbilder, technische Leiter, Sportdirektoren, Konditionstrainer, Wettkampfleiter;
b) Kosten für Dienstleistungen: Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Sporthelfer; selbstständige Tätigkeiten; Transportkosten; Verpflegung und Unterkunft; Durchführung von Wettkämpfen; Abgaben auf Einnahmen; Wettkampfgebühren; Anmeldungen zu Wettkämpfen/Meisterschaften;
c) allgemeine Kosten für sportliche Aktivitäten: Trainingseinheiten und Trainingslager; Gesundheitsausgaben; Kauf und Anmietung von Ausrüstung; Spielerproben; Ausgaben für die Zusammenarbeit mit lokalen Mannschaften; Nebenkosten für Spielertransfers.
Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Betriebsverlusts, des Betriebsdefizits sowie etwaiger bereits in den drei vorangegangenen Jahren gewährter „De-minimis“-Beihilfen und unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Mittel.
Der Zuschuss ist in Artikel 17 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen, während die professionelle Tätigkeit im Gesetz Nr. 91 vom 23. März 1981 „Vorschriften über die Beziehungen zwischen Vereinen und Profisportlern“.
Beschränkungen
Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden, werden alle förderfähigen Anträge finanziert.
Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um die förderfähigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine anteilige Neuberechnung des Zuschusses für Anträge, bei denen ein gewährbarer Zuschuss von mehr als 20.000 Euro vorgesehen ist, und zwar nur für den Teil des Zuschusses, der diesen Betrag übersteigt.
| VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Unternehmensausübung genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.