Wenn in der Gemeinde eine Notsituation eintritt, die die Durchführung eines Notfalleinsatzes erfordert, informiert die Gemeinde unverzüglich den Dienst für Risikoprävention und die einzige Notrufzentrale und fordert die Inspektion des Referenztechnikers an, um die Bedingungen für den Zugang zum Beitrag gemäß Art. 37, Absatz 1 des Provinzgesetzes Nr. 9/2011 festzustellen, und sorgt gleichzeitig für die Erstellung und anschließende Übermittlung des Berichts über die extreme Dringlichkeit, wie in Art. 53 des Provinzgesetzes Nr. 26/1993 vorgesehen.
Wenn nach der Inspektion durch den Techniker des zuständigen Dienstes für Risikoprävention die Intervention als beitragsfähig erachtet wird, wird die Gemeinde mit einem Sonderbericht förmlich über das Ergebnis benachrichtigt, und die Gemeinde selbst muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Berichts über die extreme Dringlichkeit einen Antrag auf Zuschuss stellen.
Der Zuschussantrag muss unter Verwendung des auf der institutionellen Website der Provinz veröffentlichten Formulars auf eine der folgenden Weisen eingereicht werden
- direkte Übergabe an die zuständige Struktur
- Übermittlung per Post, per Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen gilt der Tag der Absendung als Tag der Absendung;
- (vorzugsweise) telematische Übermittlung unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften über die Interoperabilität von P.I.Tre. oder an die Adresse: serv.prevenzionerischi@pec.provincia.tn.it
Wenn die Gemeinde aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen, auch in Anbetracht des Ortes der Intervention, nicht in der Lage ist, die vorbereitenden Tätigkeiten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durchzuführen und folglich das Gutachten innerhalb der Frist zu genehmigen, ist sie verpflichtet, den Zuschussantrag innerhalb von 60 Tagen nach der Meldung der Notlage einzureichen und eine Kopie des Gutachtens über die Notlage, eine fotografische Dokumentation des Zustands der Räumlichkeiten und einen erläuternden Bericht über die Gründe für die Verzögerung bei der Erstellung des Gutachtens beizufügen.
In diesem Fall unterbricht die zuständige Dienststelle die Frist für den Abschluss des Verfahrens, die ab dem Eingang einer Kopie des Gutachtens und der kommunalen Maßnahme zu dessen Genehmigung, auch in technischer Hinsicht, wieder zu laufen beginnt, die bei Strafe der Unzulässigkeit des Zuschussantrags innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Antrags übermittelt werden müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Varianten, die gemäß Artikel 51 des Provinzialgesetzes Nr. 26 von 1993 und Artikel 27 des Provinzialgesetzes Nr. 2 von 2016 erstellt werden, im Voraus mitgeteilt und mit dem zuständigen Techniker des Dienstes für Risikoprävention und Einzelnotfälle abgestimmt werden müssen.
Ausgaben, die über den festgelegten Betrag hinausgehen, können vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Dienststelle bezuschusst werden, wenn die zusätzlichen Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um die Maßnahme als funktional und mit den Projektzielen vereinbar zu betrachten.
Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Maßnahme, mit der der Beitrag gewährt wird und die vom Leiter des Dienstes für Risikoprävention und Einzelnotfälle festgelegt wird, sind die Maßnahmen abzuschließen und die Kostenabrechnung ist demselben Dienst vorzulegen.