Zuschüsse für Gemeinden für Notfallmaßnahmen

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Zuschüsse für Gemeinden zur Durchführung von Sofortmaßnahmen im Rahmen der Bewältigung eines Notfalls von lokalem Interesse.

Beschreibung

Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden für die Durchführung von Notstandsarbeiten gemäß Artikel 53 des Provinzialgesetzes Nr. 26/1993 und Artikel 37 des Provinzialgesetzes Nr. 9/2011, um die Sicherheit der Strukturen und des Territoriums sowie die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit wesentlicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen zu gewährleisten oder die Verschlimmerung des Risikos im Rahmen der Bewältigung eines Notfalls von lokalem Interesse zu begrenzen.

Beschränkungen

Der Antrag muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Notfallberichts eingereicht werden.

An wen es sich richtet

Gemeinden, die zur Bewältigung eines Katastrophenereignisses Sofortmaßnahmen ergreifen müssen.

So geht es

Wenn in der Gemeinde eine Notsituation eintritt, die die Durchführung eines Notfalleinsatzes erfordert, informiert die Gemeinde unverzüglich den Dienst für Risikoprävention und die einzige Notrufzentrale und fordert die Inspektion des Referenztechnikers an, um die Bedingungen für den Zugang zum Beitrag gemäß Art. 37, Absatz 1 des Provinzgesetzes Nr. 9/2011 festzustellen, und sorgt gleichzeitig für die Erstellung und anschließende Übermittlung des Berichts über die extreme Dringlichkeit, wie in Art. 53 des Provinzgesetzes Nr. 26/1993 vorgesehen.
Wenn nach der Inspektion durch den Techniker des zuständigen Dienstes für Risikoprävention die Intervention als beitragsfähig erachtet wird, wird die Gemeinde mit einem Sonderbericht förmlich über das Ergebnis benachrichtigt, und die Gemeinde selbst muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Berichts über die extreme Dringlichkeit einen Antrag auf Zuschuss stellen.
Der Zuschussantrag muss unter Verwendung des auf der institutionellen Website der Provinz veröffentlichten Formulars auf eine der folgenden Weisen eingereicht werden

  • direkte Übergabe an die zuständige Struktur
  • Übermittlung per Post, per Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen gilt der Tag der Absendung als Tag der Absendung;
  • (vorzugsweise) telematische Übermittlung unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften über die Interoperabilität von P.I.Tre. oder an die Adresse: serv.prevenzionerischi@pec.provincia.tn.it

Besondere Fälle

Wenn die Gemeinde aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen, auch in Anbetracht des Ortes der Intervention, nicht in der Lage ist, die vorbereitenden Tätigkeiten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durchzuführen und folglich das Gutachten innerhalb der Frist zu genehmigen, ist sie verpflichtet, den Zuschussantrag innerhalb von 60 Tagen nach der Meldung der Notlage einzureichen und eine Kopie des Gutachtens über die Notlage, eine fotografische Dokumentation des Zustands der Räumlichkeiten und einen erläuternden Bericht über die Gründe für die Verzögerung bei der Erstellung des Gutachtens beizufügen.

In diesem Fall unterbricht die zuständige Dienststelle die Frist für den Abschluss des Verfahrens, die ab dem Eingang einer Kopie des Gutachtens und der kommunalen Maßnahme zu dessen Genehmigung, auch in technischer Hinsicht, wieder zu laufen beginnt, die bei Strafe der Unzulässigkeit des Zuschussantrags innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Antrags übermittelt werden müssen.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Varianten, die gemäß Artikel 51 des Provinzialgesetzes Nr. 26 von 1993 und Artikel 27 des Provinzialgesetzes Nr. 2 von 2016 erstellt werden, im Voraus mitgeteilt und mit dem zuständigen Techniker des Dienstes für Risikoprävention und Einzelnotfälle abgestimmt werden müssen.

Ausgaben, die über den festgelegten Betrag hinausgehen, können vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Dienststelle bezuschusst werden, wenn die zusätzlichen Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um die Maßnahme als funktional und mit den Projektzielen vereinbar zu betrachten.

Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Maßnahme, mit der der Beitrag gewährt wird und die vom Leiter des Dienstes für Risikoprävention und Einzelnotfälle festgelegt wird, sind die Maßnahmen abzuschließen und die Kostenabrechnung ist demselben Dienst vorzulegen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag auf Unterstützung, der nach dem entsprechenden Formular erstellt wird, ist Folgendes beizufügen

  • eine Kopie des Notfallberichts, der von dem von der Gemeinde beauftragten Techniker erstellt wurde
  • eine von dem von der Gemeinde beauftragten Techniker erstellte Fotodokumentation, die den Zustand der Baustellen zum Zeitpunkt des Ereignisses, das zu der Notsituation geführt hat, zeigt, sowie eine Dokumentation über den Zustand der Baustellen vor dem Ereignis
  • eine Kopie der Vermessung der Arbeiten oder des Ausführungsprojekts der Arbeiten
  • eine Kopie des Genehmigungsbescheids, auch in technischer Hinsicht, gemäß Artikel 53 der Norma Foral Nr. 26 vom 10. September 1993 über die Begutachtung oder das Ausführungsprojekt der Arbeiten.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beginnt am Tag nach der Antragstellung und endet innerhalb von 90 Tagen nach der Antragstellung.

Das Ergebnis des Verfahrens wird der antragstellenden Gemeinde förmlich mitgeteilt, wobei die Fundstelle der Maßnahme und der Ort, an dem die Maßnahme veröffentlicht wird, angegeben werden.
Im Falle eines negativen Ergebnisses kann die Gemeinde

  • Berufung beim Regionalen Verwaltungsgericht innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe/Mitteilung des Rechtsakts gemäß dem Gesetz Nr. 1034/71;
  • eine außerordentliche Beschwerde beim Präsidenten der Republik innerhalb von 120 Tagen nach der Zustellung des Rechtsakts gemäß dem Präsidialerlass Nr. 1199/71.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina delle attività di protezione civile in provincia di Trento

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Norme in materia di lavori pubblici di interesse provinciale e per la trasparenza negli appalti

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Approvazione dei criteri e delle modalità per la concessione ai comuni di contributi relativamente ai
lavori di somma urgenza, di cui all'articolo 37, comma 1, della l.p. 1 luglio 2011, n. 9 "Disciplina
delle attività di protezione civile in provincia di Trento".

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Integrazione della deliberazione n. 1305 del 1 luglio 2013 recante oggetto 'Approvazione dei criteri e delle modalità per la concessione ai comuni di contributi relativamente ai lavori di somma urgenza, di cui all'articolo 37, comma 1, della l.p. 1 luglio 2011, n. 9 'Disciplina delle attività di protezione civile in provincia di Trento''. Approvazione di criteri specifici per il finanziamento degli interventi di somma urgenza e di ripristino di competenza dei Comuni per danni generati dagli eventi calamitosi che hanno interessato il territorio provinciale nei giorni 27-30 ottobre 2018.

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Integrazione della deliberazione n. 2225 di data 30 novembre 2018 avente ad oggetto 'Approvazione di criteri specifici per il finanziamento degli interventi di somma urgenza e di ripristino di competenza dei Comuni per danni generati dagli eventi calamitosi che hanno interessato il territorio provinciale nei giorni 27-30 ottobre 2018'.

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