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Zuschüsse an die Gemeinden für dringende Präventionsmaßnahmen

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Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden für die Durchführung dringender Präventionsmaßnahmen.

Beschreibung

Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden für die Durchführung dringender Präventionsmaßnahmen, die sich aus einem bereits eingetretenen Katastrophenereignis ergeben und im Anschluss daran erfolgen und die erforderlich sind, um das Fortbestehen oder die Verschärfung des Risikos oder das Entstehen neuer Risiken einzudämmen.

Beschränkungen

Nachdem die Gemeinde das Gutachten oder den endgültigen/ausführenden Bauplan eingereicht hat, muss sie, um einen Zuschussantrag zu stellen, abwarten, bis die Abteilung für Risikoprävention und die zentrale Notrufstelle die Maßnahme als dringende Präventionsmaßnahme einstuft.

An wen es sich richtet

Gemeinden

So geht es

Stellt die Gemeinde eine Gefahrensituation fest, die die Durchführung dringender Präventionsmaßnahmen erfordert, erstellt sie das Projekt und legt es dem Dienst für Risikoprävention und Katastrophenschutz vor, wobei sie beantragt, dass dieses als dringende Präventionsmaßnahme eingestuft wird. Erhält die Gemeinde eine positive Rückmeldung von der zuständigen Dienststelle der Provinz, reicht sie innerhalb der festgelegten Frist einen Zuschussantrag ein, wobei sie das auf der offiziellen Website der Provinz veröffentlichte Formular verwendet und dabei eine der folgenden Möglichkeiten wählt:

  • persönliche Abgabe bei der zuständigen Stelle;
  • Versand per Post als Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen ist das Versanddatum maßgebend;
  • (bevorzugt) elektronische Übermittlung unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften über die Interoperabilitätsplattform P.I.Tre. oder an die Adresse: serv.prevenzioneprotezionecivile@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem gemäß dem entsprechenden Formular erstellten Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Fotomaterial, aus dem der Zustand der Örtlichkeiten hervorgeht;
  • eine unterzeichnete Kopie des technischen und wirtschaftlichen Machbarkeitsplans bzw. des Ausführungsplans;
  • eine unterzeichnete Kopie des Genehmigungsbescheids für den technischen und wirtschaftlichen Machbarkeitsplan bzw. den Ausführungsplan;
  • sofern im Projektposten „verfügbarer Betrag“ der Erwerb oder die Enteignung von Immobilien oder Grundstücken vorgesehen ist, deren Betrag 50 % der Investition entspricht oder übersteigt: eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Behörde zur technischen Genehmigung des Erwerbs der Immobilie; bei Erwerb: Gutachten zur Wertermittlung; bei Enteignungen: Schätzung der Enteignungskosten.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage ab dem Tag nach dem Tag der Antragstellung.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beginnt am Tag nach der Einreichung des Antrags und endet innerhalb der folgenden 90 Tage.

Das Ergebnis des Verfahrens wird der antragstellenden Gemeinde offiziell mitgeteilt, unter Angabe der Referenznummer des Bescheids und der Website, auf der der Bescheid veröffentlicht ist.

Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann die Gemeinde

  • eine gerichtliche Beschwerde beim T.R.G.A. innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung/Mitteilung des Bescheids gemäß Gesetz Nr. 1034/71 einlegen;
  • eine außerordentliche Beschwerde beim Präsidenten der Republik, und zwar innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung/Mitteilung des Bescheids gemäß dem Präsidialdekret Nr. 1199/71.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

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