Beschreibung
Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen gemäß Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 2/1992, die darauf abzielen, das Entstehen von Situationen auf dem Gebiet des Landes, aus welchem Grund auch immer, das die Unversehrtheit von Personen, Gütern, Siedlungen und der Umwelt ernsthaft gefährden oder schädigen und das aufgrund
ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Ausdehnung durch Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung bewältigt werden müssen.
Beschränkungen
Die Gemeinde muss, um einen Förderantrag zu stellen, abwarten, bis die Landesregierung den Plan für kommunale Investitionen von landesweiter Bedeutung für Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge genehmigt hat.
Die Frist für die Einreichung des Förderantrags wird durch den Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung des Plans für kommunale Investitionen von landesweiter Bedeutung im Bereich des Katastrophenschutzes festgelegt.