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Zuschüsse an die Gemeinden für Präventionsmaßnahmen

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Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen und im kommunalen Investitionsplan von provinzialer Bedeutung für Katastrophenschutzmaßnahmen aufgeführt sind.

Beschreibung

Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen gemäß Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 2/1992, die darauf abzielen, das Entstehen von Situationen auf dem Gebiet des Landes, aus welchem Grund auch immer, das die Unversehrtheit von Personen, Gütern, Siedlungen und der Umwelt ernsthaft gefährden oder schädigen und das aufgrund
ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Ausdehnung durch Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung bewältigt werden müssen.

Beschränkungen

Die Gemeinde muss, um einen Förderantrag zu stellen, abwarten, bis die Landesregierung den Plan für kommunale Investitionen von landesweiter Bedeutung für Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge genehmigt hat.

Die Frist für die Einreichung des Förderantrags wird durch den Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung des Plans für kommunale Investitionen von landesweiter Bedeutung im Bereich des Katastrophenschutzes festgelegt.

An wen es sich richtet

Gemeinden, die Präventionsmaßnahmen zur Bewältigung eines Katastrophenereignisses durchführen müssen, die bereits ein Projekt bei der Dienststelle für Risikoprävention und der zentralen Notrufstelle eingereicht haben und bei denen dieses Projekt nach der Vorprüfung dieses Projekt gemäß Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 2/1992 in die Rangliste der förderfähigen Maßnahmen aufgenommen wurde, wobei ihm eine Prioritätspunktzahl zugewiesen wurde.

So geht es

Der Dienst für Prävention und Katastrophenschutz aktualisiert regelmäßig die Rangliste der förderfähigen Maßnahmen auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten neuen Projekte.

Die Landesregierung aktualisiert und genehmigt daraufhin den Plan für kommunale Investitionen von landesweiter Bedeutung im Bereich des Katastrophenschutzes. Nach Verabschiedung dieses Plans reicht die Gemeinde innerhalb der vorgesehenen Frist einen Förderantrag ein, wobei sie das auf der offiziellen Website der Provinz veröffentlichte Formular nutzt und eine der folgenden Möglichkeiten wählt:

  • persönliche Abgabe bei der zuständigen Stelle;
  • Versendung per Post als Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen ist das Versanddatum maßgebend;
  • (bevorzugt) elektronische Übermittlung unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften über die Interoperabilitätsplattform P.I.Tre. oder an die Adresse: serv.prevenzioneprotezionecivile@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Förderantrag, der gemäß dem dafür vorgesehenen Formular erstellt wurde, ist beizufügen:

  • eine unterzeichnete Kopie des technischen und wirtschaftlichen Machbarkeitsplans bzw. des Ausführungsplans;
  • eine unterzeichnete Kopie des Genehmigungsbescheids für den technischen und wirtschaftlichen Machbarkeitsplan bzw. den Ausführungsplan;
  • sofern im Projektposten „verfügbarer Betrag“ der Erwerb oder die Enteignung von Immobilien oder Grundstücken vorgesehen ist, deren Wert 50 % der Investition entspricht oder übersteigt: eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Stelle zur technischen Genehmigung des Erwerbs der Immobilie; bei Erwerb: beglaubigtes Gutachten; bei Enteignungen: Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch die für Enteignungen zuständige Dienststelle der Provinz oder ein von der Gemeinde erstelltes und von der für Enteignungen zuständigen Dienststelle der Provinz abgezeichnetes Gutachten.

Formulare

Zeiten und Fristen

70 Tage nach Einreichung des Antrags.

70 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beginnt am Tag nach der Einreichung des Antrags und endet innerhalb der folgenden 70 Tage.

Das Ergebnis des Verfahrens wird der antragstellenden Gemeinde offiziell mitgeteilt, unter Angabe der Referenznummer des Bescheids und der Website, auf der der Bescheid veröffentlicht ist.

Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann die Gemeinde

  • eine gerichtliche Beschwerde beim T.R.G.A. innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung/Mitteilung des Bescheids gemäß Gesetz Nr. 1034/71 einlegen;
  • eine außerordentliche Beschwerde beim Präsidenten der Republik, und zwar innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung/Mitteilung des Bescheids gemäß dem Präsidialdekret Nr. 1199/71.

Kosten

KOSTENLOS

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Kontakt

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serv.prevenzioneprotezionecivile@provincia.tn.it

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