Beschreibung
Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden für die Durchführung der in Artikel 7 des Provinzialgesetzes Nr. 2/1992 genannten Präventivmaßnahmen, die darauf abzielen, auf dem Gebiet der Provinz - aus welchem Grund auch immer - das Auftreten von Situationen zu verhindern, die schwere Schäden oder die Gefahr schwerer Schäden für die Sicherheit von Personen, Gütern, Siedlungen und der Umwelt mit sich bringen und die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Ausdehnung durch das Eingreifen der öffentlichen Verwaltung bewältigt werden müssen.
die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Ausdehnung durch das Eingreifen der öffentlichen Verwaltung bewältigt werden müssen.
Beschränkungen
Um einen Zuschuss zu beantragen, muss die Gemeinde abwarten, bis der Provinzialrat den Plan für kommunale Investitionen von provinzieller Bedeutung für Katastrophenschutzarbeiten genehmigt hat.
Die Frist für die Einreichung des Zuschussantrags wird durch den Beschluss des Provinzialrats zur Genehmigung des Plans für kommunale Investitionen von provinzieller Bedeutung für Katastrophenschutzarbeiten festgelegt.