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Zuschüsse an Gemeinden für Präventionsmaßnahmen

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Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden für die Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des kommunalen Investitionsplans von provinzieller Bedeutung

Beschreibung

Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden für die Durchführung der in Artikel 7 des Provinzialgesetzes Nr. 2/1992 genannten Präventivmaßnahmen, die darauf abzielen, auf dem Gebiet der Provinz - aus welchem Grund auch immer - das Auftreten von Situationen zu verhindern, die schwere Schäden oder die Gefahr schwerer Schäden für die Sicherheit von Personen, Gütern, Siedlungen und der Umwelt mit sich bringen und die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Ausdehnung durch das Eingreifen der öffentlichen Verwaltung bewältigt werden müssen.
die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Ausdehnung durch das Eingreifen der öffentlichen Verwaltung bewältigt werden müssen.

Beschränkungen

Um einen Zuschuss zu beantragen, muss die Gemeinde abwarten, bis der Provinzialrat den Plan für kommunale Investitionen von provinzieller Bedeutung für Katastrophenschutzarbeiten genehmigt hat.

Die Frist für die Einreichung des Zuschussantrags wird durch den Beschluss des Provinzialrats zur Genehmigung des Plans für kommunale Investitionen von provinzieller Bedeutung für Katastrophenschutzarbeiten festgelegt.

An wen es sich richtet

Gemeinden, die Präventivmaßnahmen zur Bewältigung eines Katastrophenereignisses durchführen müssen, die bereits ein Projekt bei der Dienststelle für Risikoprävention und Einzelnotfälle eingereicht haben und die dieses Projekt nach der Voruntersuchung in die Liste der finanzierbaren Maßnahmen gemäß Artikel 7 des Provinzialgesetzes Nr. 2/1992 aufgenommen haben, wobei eine Prioritätsnote vergeben wurde.

So geht es

Der Dienst für Risikoprävention und Einzelnotfälle aktualisiert regelmäßig die Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von den Gemeinden vorgelegten neuen Projekte finanziert werden können.

Der Provinzialrat aktualisiert und genehmigt daraufhin den Plan der kommunalen Investitionen von provinzieller Bedeutung für Katastrophenschutzmaßnahmen. Nach der Verabschiedung dieses Plans stellt die Gemeinde innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Antrag auf einen Zuschuss, wobei sie das auf der institutionellen Website der Provinz veröffentlichte Formular verwendet, und zwar auf eine der folgenden Arten

  • direkte Übergabe an die zuständige Struktur
  • Übermittlung per Post, per Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen gilt der Tag der Absendung als Tag der Absendung;
  • (vorzugsweise) telematische Übermittlung unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften über die Interoperabilität von P.I.Tre. oder an die Adresse: serv.prevenzionerischi@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses, der anhand des entsprechenden Formulars erstellt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen

  • eine unterzeichnete Kopie des Projekts der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit/Ausführung
  • eine unterzeichnete Kopie des Beschlusses zur Genehmigung des Projekts für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit/Ausführung;
  • wenn der Projektposten "Verfügbare Summe" den Kauf oder die Enteignung von Immobilien oder Grundstücken umfasst, deren Betrag 50 % oder mehr der Investition beträgt: Kopie der Urkunde der zuständigen Stelle, die den Erwerb der Immobilie genehmigt; bei Käufen: beglaubigtes Gutachten; bei Enteignungen: Feststellung der Enteignungsentschädigung durch die zuständige Stelle für Enteignungen der Provinz oder von der Gemeinde erstelltes und von der zuständigen Stelle für Enteignungen der Provinz bestätigtes Gutachten

Formulare

Zeiten und Fristen

70 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beginnt am Tag nach der Einreichung des Antrags und endet innerhalb von 70 Tagen nach diesem Tag.

Das Ergebnis des Verfahrens wird der antragstellenden Gemeinde förmlich mitgeteilt, wobei die Fundstelle der Maßnahme und der Ort, an dem die Maßnahme veröffentlicht wird, angegeben werden.

Im Falle eines negativen Ergebnisses kann die Gemeinde

  • Berufung beim Regionalen Verwaltungsgericht innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe/Mitteilung des Rechtsakts gemäß dem Gesetz Nr. 1034/71;
  • eine außerordentliche Beschwerde beim Präsidenten der Republik innerhalb von 120 Tagen nach der Zustellung des Rechtsakts gemäß dem Präsidialerlass Nr. 1199/71.

Kosten

KOSTENLOS

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Kontakt

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