Beschreibung
Wer die Tätigkeit des Präparators und/oder Einbalsamierers, in welcher Form und zu welchem Zweck auch immer, ausüben will, benötigt eine spezielle Zulassung.
Die Erteilung der Genehmigung unterliegt einer Prüfung, bei der festgestellt wird, ob die betreffende Person über ausreichende Kenntnisse sowohl auf dem Gebiet der Fauna als auch in Bezug auf die Präparations- und Einbalsamierungstechniken verfügt.
Beschränkungen
Die Ausübung von Tierpräparation oder Einbalsamierung ohne entsprechende Genehmigung wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen 258,23 EUR und 516,46 EUR geahndet.