Beschreibung
Für die Ausübung der Tätigkeit eines Präparators und/oder Einbalsamierers, in welcher Form und zu welchem Zweck auch immer, ist eine besondere Zulassung erforderlich.
Die Erteilung der Genehmigung unterliegt einer Prüfung, bei der festgestellt wird, ob die betreffende Person über ausreichende Kenntnisse sowohl auf dem Gebiet der Fauna als auch in Bezug auf die Präparations- und Einbalsamierungstechniken verfügt.
Beschränkungen
Die Ausübung von Tierpräparation oder Einbalsamierung ohne entsprechende Genehmigung wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen 258,23 EUR und 516,46 EUR geahndet.