Taxidermie und Einbalsamierung: Genehmigung

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Der Dienst zielt darauf ab, die für die Ausübung des Berufs des Präparators und Einbalsamierers erforderliche Genehmigung zu erteilen.

Beschreibung

Wer die Tätigkeit des Präparators und/oder Einbalsamierers, in welcher Form und zu welchem Zweck auch immer, ausüben will, benötigt eine spezielle Zulassung.

Die Erteilung der Genehmigung unterliegt einer Prüfung, bei der festgestellt wird, ob die betreffende Person über ausreichende Kenntnisse sowohl auf dem Gebiet der Fauna als auch in Bezug auf die Präparations- und Einbalsamierungstechniken verfügt.

Beschränkungen

Die Ausübung von Tierpräparation oder Einbalsamierung ohne entsprechende Genehmigung wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen 258,23 EUR und 516,46 EUR geahndet.

An wen es sich richtet

Der Dienst richtet sich an alle, die als Präparator und/oder Einbalsamierer arbeiten möchten

So geht es

Die interessierte Partei reicht den Antrag auf Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit auf eine der folgenden Arten ein

  1. per E-Mail an die auf dem Formular angegebene Adresse der PEC
  2. durch direkte Übergabe an die zuständige Provinzstruktur oder an eine andere Außenstelle der Provinz
  3. durch Zusendung per Einschreiben mit Rückschein;
  4. durch Übermittlung per Fax an die Nummer 0461/494747.

Besondere Fälle

Wenn die betreffende Person über eine gültige Genehmigung verfügt, die von einer staatlichen Behörde, einer Behörde einer anderen italienischen Region oder der Provinz Bozen oder einer anderen zuständigen lokalen Behörde ausgestellt wurde, wird diese Genehmigung durch die SCIA (Segnalazione certificata di inizio attività) ersetzt

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Interessent muss den Antrag einreichen, indem er ihm Folgendes beifügt

  1. eine Liste aller lebenden, toten oder bereits präparierten Tiere, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft sie gehalten werden;
  2. eine unterzeichnete Kopie des Informationsschreibens gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  3. eine Kopie eines gültigen Ausweises.

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Nach Prüfung der Unterlagen bittet die zuständige Stelle die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Trient, den Interessenten vorzuladen, um die im Provinzialgesetz 32/1982 vorgesehene Prüfung vorzunehmen.

Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt die Provinz

  1. erteilt die Genehmigung
  2. wird das erste Register von Amts wegen erstellt. (Bitte beachten Sie, dass der Präparator/Taxidermist täglich alle Daten der ihm gelieferten oder in seinen Besitz gelangten Tiere, auch vorübergehend, in ein spezielles, von der Provinzverwaltung zur Verfügung gestelltes Register eintragen muss; spätere Register müssen vom Präparator/Taxidermist angefordert werden).

Im Falle eines negativen Ergebnisses der Prüfung wird die Genehmigung nicht erteilt. In diesem Fall kann der Interessent später einen neuen Antrag stellen.

Hält die Struktur die Verfahrensfrist nicht ein, kann sich der Interessent an den Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden, um den Abschluss des Verfahrens zu erzwingen.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

(auf dem Antrag anzubringen)

Steuermarke
16,00 Euro

(bei Abholung des ersten Registers)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina e regolamentazione dell'attività dei tassidermisti ed imbalsamatori

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Kontakt

Contatti di Servizio artigianato e commercio

Email - Segreteria:
serv.artcom@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.artcom@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.494786

Telefono - Segreteria:
0461.494724

Fax - Segreteria:
0461.494747

Contatti di Ufficio attivita' commerciali, artigianali e supporto giuridico

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