Streichung eines Grundstücks aus der Liste der wertvollen Landschaftsgüter

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Antrag auf Streichung eines Objekts (einschließlich wertvoller Flächen und monumentaler Bäume) aus den Listen der Objekte von besonderem landschaftlichen Interesse.

Beschreibung

Wenn ein Objekt, das in der Liste der Landschaftsgüter von besonderem Interesse (die vom Dienst für Stadtplanung und Landschaftsschutz verwaltet wird) aufgeführt ist, seine ökologischen und intrinsischen Schutzmerkmale verloren hat, kann der Eigentümer die Löschung durch einen begründeten Antrag beantragen, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.

Der Antrag auf Löschung kann auch von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet sich das eingetragene Landschaftsschutzgut befindet.

An wen es sich richtet

  • Die Eigentümer von Grundstücken, die in den Listen der Güter von besonderem landschaftlichen Interesse aufgeführt sind und an deren Streichung von den Listen interessiert sind.
  • Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Landschaftsgut, das Sie aus Gründen des öffentlichen Interesses aus den Listen streichen möchten, befindet.

So geht es

Stellen Sie einen Antrag auf Streichung bei der Dienststelle für Stadtplanung und Landschaftsschutz per beglaubigter E-Mail an serv.urbanistica@pec.provincia.tn.it oder PiTre Interoperabilität.

Stellt der Provinzialrat nach Anhörung des zuständigen GPA fest, dass der Antrag gerechtfertigt ist, ordnet er die Streichung der Immobilie aus der Liste an und teilt dies dem Antragsteller mit.

Die Diputación Foral kann die Streichung aus den Listen auch auf Antrag der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Immobilie befindet, oder auf Antrag ihrer eigenen Dienststelle aus Gründen des öffentlichen Interesses vornehmen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Antrag auf Streichung der Immobilie aus den Listen, in freier Form, begründet und begleitet von den erforderlichen Unterlagen.

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach Eingang des Löschungsantrags oder ab dem Tag, an dem die Löschung von Amts wegen eingeleitet wurde.

Rechtliche Hinweise:

  • L.P. 4 August 2015, Nr. 15 - Art. 65, Abs. 6

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Legge provinciale per il governo del territorio 2015

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