Beschreibung
Wenn ein Objekt, das in der Liste der Landschaftsgüter von besonderem Interesse (die vom Dienst für Stadtplanung und Landschaftsschutz verwaltet wird) aufgeführt ist, seine ökologischen und intrinsischen Schutzmerkmale verloren hat, kann der Eigentümer die Löschung durch einen begründeten Antrag beantragen, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
Der Antrag auf Löschung kann auch von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet sich das eingetragene Landschaftsschutzgut befindet.