Öffentliche Veranstaltungen und Unterhaltung - Anmeldung

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Darunter fallen alle öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen (auch Volksfeste) unter freiem Himmel, in Hallen, in Festzelten, in öffentlichen Einrichtungen usw. Zugehörige Dateien: Öffentliche Veranstaltungen und Unterhaltung - SCIA200Öffentliche Veranstaltungen und Unterhaltung - SCIA2000

Beschreibung

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können vereinfachte Verfahren über die folgenden Dienste aktiviert werden:
- Öffentliche Vorführungen und Unterhaltung - SCIA200 (für Veranstaltungen mit bis zu 200 Teilnehmern, die vor Mitternacht des Anfangstages stattfinden);
- Öffentliche Vorführungen und Unterhaltung - SCIA2000 (für Live-Vorführungen, die kulturelle Aktivitäten wie Theater, Musik, Tanz und Musicals sowie Filmvorführungen umfassen, die zwischen 8.00 und 1.00 Uhr des folgenden Tages stattfinden und für bis zu 2.000 Teilnehmer bestimmt sind).

So geht es

Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Veranstaltung, für die eine Genehmigung beantragt wird, eingereicht werden. Um die beizufügenden Unterlagen beurteilen zu können, lesen Sie bitte die nachstehenden Hinweise.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Das Antragsformular kann unter Beifügung einer Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers, bei Nicht-EU-Bürgern auch unter Beifügung einer Fotokopie einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, persönlich abgegeben, per Post oder per Einschreiben an folgende Adresse geschickt werden: serv.polamm@pec.provincia.tn.it.

Die Erteilung der Lizenz ist von der Zahlung der Stempelgebühr abhängig. Im Falle einer Befreiung von der Stempelgebühr (z.B. O.N.L.U.S. - Sportverbände - Sportförderungseinrichtungen und vom C.O.N.I. anerkannte gemeinnützige Amateursportvereine und -gesellschaften) sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Antrag anzugeben.

Je nach Art der Veranstaltung, der Einrichtungen und des Ortes sind dem Antrag folgende Muster beizufügen.

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NB: Für alle Veranstaltungen , die an Orten/Strukturen/Orten stattfinden , die nicht über eine reguläre Genehmigung gemäß Art. 80 des T.U.L.P.S. verfügen, ist es erforderlich, rechtzeitig (mindestens 30 Tage) die Stellungnahme der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten (abgekürzt C.P.V.) einzuholen, indem man sich an geom. Salvatore Rizzo (0461.494823).

Entsprechende Anweisungen können im Service für öffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme für vorübergehende Einrichtungen - nachgelesen werden
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Weitere erforderliche Unterlagen

- Foto des betreffenden Veranstaltungsortes;

- nur für öffentliche Einrichtungen: kommunale Genehmigung für den Ausschank von Speisen und Getränken in Verbindung mit den Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit. Diese wird von Amts wegen eingeholt.

- Genehmigung/Freigabe der Lärmbelästigung nach folgenden Kriterien

Veranstaltungen vorübergehender Natur: Genehmigung der Gemeinde im Bereich der Lärmbelästigung gemäß Artikel 11 des Provinzialratsbeschlusses Nr. 38-110/Leg. vom 26. November 1998 und des Provinzialratsbeschlusses Nr. 1332 vom 3. August 2015 für die beantragten Stunden;

Veranstaltungen, die nicht nur vorübergehend sind: Genehmigung der Gemeinde (dieses Dokument wird von Amts wegen von der Verwaltungspolizei der Provinz eingeholt; dies gilt jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass der Interessent diese Genehmigung direkt einreicht); Erklärung anstelle der eidesstattlichen Erklärung, die die Einhaltung des D.P.C.M. 215 vom 16/04/1999 bescheinigt; Lärmverträglichkeitsprüfung (erforderlich, um bei der Gemeinde eine Genehmigung zu beantragen).

Bei nicht gelegentlichen Veranstaltungen muss die städtebauliche Verträglichkeit/Konformität (auch in Bezug auf den Parameter Parken) in Bezug auf die beantragte Unterhaltungsaktivität bei der zuständigen Stadtverwaltung überprüft werden.

Mit dem Antrag erklärt der Interessent

- dass er über die Verfügbarkeit des Grundstücks oder der Räumlichkeiten, öffentlich oder privat, verfügt, um die Erteilung mehrerer Genehmigungen am selben Ort, am selben Tag und zu denselben Zeiten (mit allen damit verbundenen Problemen) zu vermeiden; bei Fehlen dieser Bescheinigung (möglicherweise auch im ergänzenden Teil des Antrags) kann die Genehmigung nicht erteilt werden

- die moralischen Voraussetzungen gemäß Artikel 11 des Königlichen Dekrets 773/1931 und Artikel 67 des Gesetzesdekrets 159/2011 zu besitzen.

Die Genehmigung gemäß Artikel 68/80 des T.U.L.P.S. entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, die Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung zum Urheberrecht einzuhalten, gegebenenfalls die regelmäßigen Zahlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und Modalitäten zu leisten, etwaige Steuern zu entrichten und alle weiteren Genehmigungstitel (Lizenzen, Genehmigungen, Konzessionen, Prüfungen, Erlaubnisse, Versicherungen usw.) zu erwerben, die in anderen sektoralen Regelungen zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorgesehen sind.

Wir erinnern auch an die Verpflichtung, die

  • die Anmeldung der öffentlichen Demonstration bei der Polizeidirektion Trient einzureichen (Artikel 18 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit (R.D. 773/1931);
  • die Anforderungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 814 vom 18. Mai 2015 in Bezug auf die Organisation und die gesundheitliche Betreuung der geplanten Veranstaltung zu erfüllen
  • den Sicherheitsmanagementplan zu erstellen.

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist durch die Struktur kann sich der Betroffene an den Generaldirektor des Ministeriums für Handwerk, Handel, Absatzförderung, Sport und Tourismus wenden, um den Abschluss des Verfahrens zu verlangen.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

2 - im Falle einer Befreiung muss dies im Antrag angegeben werden

Zusatzinformationen

Links zu externen Seiten

Verknüpfte Dienste/Sonstige Dienste

Zertifizierte Benachrichtigung für Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen - SCIA200

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen: Tanz- und DJ-Sets, Musikkonzerte ohne Tanz, Chor-, Tanz-/Tanz- und Eiskunstlaufvorführungen, Volks- und Unterhaltungsmusikshows, Musicals, Kabarett und Zaubershows.

Öffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme zu vorübergehenden Einrichtungen

Stellungnahme für Konzerte, Country-Festivals, Slalom- oder Kartbahnen, Auto- und Motorrennen, Eislaufbahnen oder temporäre Minigolfplätze, für die Erteilung einer Sondergenehmigung, die von der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten gemäß Artikel 143 des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1940, Nr. 635 (T.U.L.P.S.) erteilt wird. Zugehörige Dateien: Öffentliche Vergnügungsstätten - Frage der ZulässigkeitÖffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme zu dem Projekt

Öffentliche Vergnügungsstätten - Gewährung der Zugänglichkeit

Stellungnahme für feste Bauten (wie Theater, Kinos, Versammlungsräume, Auditorien, Museen oder Kunstgalerien, Diskotheken oder Tanzsäle, Sportanlagen, Schwimmbäder, Akrobatikparks usw.) und für vorübergehende Bauten (wie Festzelte, Tribünen, Schuppen, die für einen bestimmten Zeitraum als öffentliche Vergnügungsstätten bestimmt sind, usw.).Gemäß Artikel 80 des Königlichen Erlasses Nr. 773 vom 18. Juni 1931 (T.U.L.P.S.) wird die Genehmigung mit einer besonderen Bestimmung erteilt, vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten. Verwandte Dateien: Öffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme zum ProjektÖffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme für vorübergehende Einrichtungen

Letzte Änderung: 10.06.2025 15:23

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