Öffentliche Vergnügungsstätten - Gewährung der Zugänglichkeit

  • Aktiv

Stellungnahme für feste Bauten (wie Theater, Kinos, Versammlungsräume, Auditorien, Museen oder Kunstgalerien, Diskotheken oder Tanzsäle, Sportanlagen, Schwimmbäder, Akrobatikparks usw.) und für vorübergehende Bauten (wie Festzelte, Tribünen, Schuppen, die für einen bestimmten Zeitraum als öffentliche Vergnügungsstätten bestimmt sind, usw.).Gemäß Artikel 80 des Königlichen Erlasses Nr. 773 vom 18. Juni 1931 (T.U.L.P.S.) wird die Genehmigung mit einer besonderen Bestimmung erteilt, vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten. Verwandte Dateien: Öffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme zum ProjektÖffentliche Vergnügungsstätten - Stellungnahme für vorübergehende Einrichtungen

Beschreibung

Mit dieser Berechtigung können die genannten Einrichtungen eine oder mehrere der folgenden öffentlichen Unterhaltungsaktivitäten veranstalten: Kongresse, Konzerte, Tanzveranstaltungen, Theatervorstellungen, Film-/Digitalvorführungen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen/Shows usw.

Wenn der Veranstaltungsort eine Kapazität von weniger als 200 Personen hat, ist das Verfahren vereinfacht und es genügt, dem Antrag das LOC-Formular beizufügen. Dieses Formular ersetzt die Inspektion von Theatern und anderen öffentlichen Vergnügungsstätten durch die Aufsichtskommission der Provinz; der qualifizierte Techniker, der in die entsprechende Berufsliste eingetragen ist und das Formular ausstellt, muss auch die Einhaltung der von der Kommission in ihrer Stellungnahme zum Projekt auferlegten Vorschriften (sofern diese ausgestellt wurde), die Einhaltung der städtebaulichen und baurechtlichen Vorschriften und das Vorhandensein eines geeigneten Brandschutzzertifikats für die Aktivität überprüfen, sofern dies im Präsidialerlass Nr. 151 vom 1. August 2011 vorgeschrieben ist.

So geht es

Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen technischen Unterlagen eingereicht werden, die, wenn der Veranstaltungsort eine Kapazität von weniger als 200 Personen hat, durch das LOC-Formular allein ersetzt werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Formular Nr. 004435 (ANTRAG)

Das Formular kann persönlich abgegeben, per Post oder per Einschreiben an folgende Adresse geschickt werden: serv.polamm@pec.provincia.tn.it.

Wird der Antrag nicht persönlich abgegeben, so ist ihm eine Fotokopie des Personalausweises des Antragstellers beizufügen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, muss außerdem eine Fotokopie eines gültigen Aufenthaltstitels vorgelegt werden.

Für die Ausstellung des Führerscheins ist eine Stempelgebühr zu entrichten. Daher müssen zwei Steuermarken im Wert von 16,00 € (drei für Akrobatikparks - eine muss auf den Antrag geklebt und die andere(n) beigefügt werden) zusammen mit dem Formular vorgelegt werden.

Im Falle einer Befreiung von der Stempelgebühr (z.B. O.N.L.U.S. - Sportverbände - Sportförderungseinrichtungen und vom C.O.N.I. anerkannte gemeinnützige Amateursportverbände und -vereine) müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Antrag angegeben werden.

Im Falle eines Antrags, der über einen elektronischen Briefkasten (zertifiziert oder einfach) übermittelt wird, muss der Antragsteller ihn entweder mit einer digitalen Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnen; im letzteren Fall muss er ihn nach der Unterzeichnung einscannen ("scannen") und zusammen mit einer Kopie eines Ausweises übermitteln. Die Steuermarken müssen auf den Antrag geklebt und entwertet werden; alternativ können die Angaben zu den Steuermarken (Tag und Uhrzeit der Ausgabe, 14-stellige Kennung) auf dem Antrag angegeben werden.

Hinsichtlichder städtebaulichen Aspekte ist es erforderlich, mit der zuständigen Stadtverwaltung die städtebauliche Verträglichkeit/Konformität (auch in Bezug auf den Parameter Parken) in Bezug auf die beantragte Vergnügungsaktivität zu prüfen.

A) Für Räumlichkeiten mit einer Kapazität von weniger als 200 Personen

Formular Nr. 004436 (LOC)

Ersetzt die Inspektion durch die Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten gemäß Präsidialerlass Nr. 311 vom 28. Mai 2001; der qualifizierte, in das entsprechende Berufsregister eingetragene Techniker, der das Formular ausstellt, muss auch die Einhaltung der von der Kommission bei der Abgabe der Stellungnahme zum Projekt (sofern diese abgegeben wurde) auferlegten Vorschriften, die Einhaltung der städtebaulichen/baurechtlichen Vorschriften und das Vorhandensein eines geeigneten Brandschutzzertifikats für die Aktivität überprüfen, sofern dies gemäß Präsidialerlass Nr. 151 vom 1. August 2011 erforderlich ist.

B) Für Räumlichkeiten mit einer Kapazität von mehr als 200 Personen ist eine Inspektion durch die Aufsichtskommission der Provinz erforderlich. In diesem Fall sind neben dem Antrag die folgenden Unterlagen vorzulegen

- 1 Exemplar des Projekts, unterzeichnet von qualifizierten Technikern, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in die entsprechenden Berufsregister eingetragen sind, falls im Laufe der Arbeiten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen, von der Aufsichtskommission der Provinz genehmigten Projekt vorgenommen wurden; falls das Projekt der Kommission noch nie zur vorherigen Stellungnahme vorgelegt wurde, sind die in den Anweisungen für die Projektstellungnahme aufgeführten Unterlagen vorzulegen

- Konformitätserklärung der elektrischen Anlage, die vom Installateur gemäß Artikel 7 des Ministerialerlasses Nr. 37 vom 22. Januar 2008 ausgestellt wird, mit den vorgeschriebenen Anhängen;

In Bezug auf statische Aspekte

- statische Prüfung der zu prüfenden Struktur, aus der die zulässigen Überlasten - je nach Verwendungszweck - auf den verschiedenen Strukturen (Fußböden, Treppen, Brüstungen, Fluchtwege, Balkone, Bühnen, Podeste usw.) ausdrücklich hervorgehoben werden können

- für den Fall, dass sich der Raum ganz oder teilweise unter einem Parkplatz befindet: eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Art von Kraftfahrzeug auf dem darüber liegenden Parkplatz zugelassen ist und wie hoch die zulässige Unfallbelastung ist (an der Einfahrt zum Parkplatz ist ein deutlich sichtbares Schild anzubringen, auf dem die zulässige Belastung und die Art des Kraftfahrzeugs, das dort hineinfahren darf, angegeben sind)

- bei Verwendung von Stützen für Lautsprecher, Videos, Scheinwerfer, Bilder usw.: Erklärung mit Angabe der Betriebslast und der maximal zulässigen Belastung der Konstruktionen (diese Lastangaben müssen auf den Stützen angegeben sein)

- bei verglasten Teilen: eine Erklärung des Planers oder des Bauleiters, in der bestätigt wird, dass die eingebaute Verglasung der Norm UNI 7697 entspricht; eine Erklärung der Installationsfirma, dass die Verglasung ordnungsgemäß eingebaut wurde, mit Angabe der Art und des Ortes des Einbaus; eine Bescheinigung des Herstellers über die Eigenschaften des verwendeten Glases in Bezug auf die UNI-EN-Normen.

Für Akrobatikparks gilt darüber hinaus

- Inspektionsbescheinigung - Einweihung durch eine akkreditierte Prüfstelle des Typs A;

- aktualisierter Baumbewertungsbericht (vor der Saisoneröffnung).

Die folgenden Dokumente müssen im Akrobatikpark für eventuelle Inspektionen aufbewahrt werden

- Prüfbescheinigung - Einweihung durch eine akkreditierte Prüfstelle des Typs A

- aktualisierter Baumbewertungsbericht (vor der Saisoneröffnung);

- aktualisierter jährlicher Inspektionsbericht (vor der Saisoneröffnung durchgeführt);

- Risikobewertung und Notfallplan gemäß UNI 15567-2;

- Ordner mit den täglichen Verwaltungsblättern;

- Unfallregister;

- Register der PSA-Inspektionen gemäß UNI 15567-2;

- Handbücher des Herstellers (in Bezug auf die Strecken).

Bitte beachten Sie, dass für die Inspektion eine Vorabzahlung von: 200 (temporäre Strukturen)/ € 250 (dauerhafte Bauten).

Diese Zahlung ist zu leisten

  1. entweder durch direkte Einzahlung auf das Kassenkonto der Autonomen Provinz Trient, ausschließlich an den Schaltern des für das Pat zuständigen Schatzmeisters - UniCredit S.p.A., unter Angabe der folgenden Daten: BANK-Code (5079), ENTE-Code (400) und als Zahlungsgrund"Sopralluogo Commissione provinciale di vigilanza"(Provinzaufsichtskommission);
  2. oder über die Plattform pagoPA - den nationalen Knotenpunkt für elektronische Zahlungen:
  • direkt online; es ist notwendig, sich mit mypay.provincia.tn.it zu verbinden, die Einheit "Provincia Autonoma di Trento" auszuwählen; den "Codice Avviso" (eindeutiger Code für die individuelle Zahlung, der in der letzten Zeile des Bescheids angegeben ist) einzugeben und schließlich den bevorzugten Zahlungskanal auszuwählen;
  • Alternativ können Sie die Mitteilung für die digitale Zahlung an Bankschaltern, in Sisal- und Lottomatica-Schaltungen (Tabakwarengeschäften) oder an anderen für PagoPA zugelassenen Schaltern und/oder Kanälen vorzeigen.

Weitere Anleitungen für die Durchführung elektronischer Zahlungen finden Sie unter www.pagopa.provincia.tn.it.

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist durch die Struktur kann sich der Interessent an den den Generaldirektor des Departements für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus, um den Abschluss des Verfahrens zu beantragen

Kosten

Steuermarke
16 Euro

Falls befreit, Grund im Antrag angeben

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:04

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