Beschreibung
Wird eine privat genutzte Anlage außer Betrieb genommen (stillgelegt), muss dies der Provinz rechtzeitig gemeldet werden. Die Unterlassung der Meldung wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Zu beachten ist auch, dass vor der Stilllegung eine jährliche Mitteilung über den abgegebenen Brennstoff erforderlich ist. Eine Kopie dieser Mitteilung muss dem Online-Stilllegungsverfahren beigefügt werden (weitere Informationen zur jährlichen Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffe finden Sie im Abschnitt "Weitere Informationen").
Beschränkungen
Mit einer Geldbuße zwischen 50 und 300 EUR wird belegt, wer eine Kraftstoffabgabeeinrichtung für den privaten Gebrauch ohne die erforderliche Anmeldung außer Betrieb setzt