Beschreibung
Folgende Änderungen, die Straßentankstellen betreffen, müssen der Provinz mitgeteilt werden
(a) die Übertragung des Eigentums an den Anlagen;
(b) die Veräußerung der Anlagen
(c) Änderung des Namens/der Firmenbezeichnung der Eigentümergesellschaft
d) alle Änderungen an den Anlagen, die unter die folgenden Fälle fallen
-Ersatz von Einfach- oder Doppelzapfsäulen durch Doppel- oder Mehrfachzapfsäulen und umgekehrt, für bereits zugelassene Produkte;
-Erhöhung und Verringerung der Anzahl der Zapfstellen für bereits zugelassene Produkte, ausgenommen Methangas und Flüssiggas
-Installation von Kreditkartenakzeptoren;
-Änderung des Bestimmungsortes der Eingänge für bereits zugelassene Produkte, mit Ausnahme von Methangas und Flüssiggas;
-Änderung der Bestimmung der Tanks von Benzin auf Diesel und Änderung der mechanischen Anschlüsse;
-Installation von Selbstbedienungsgeräten nach der Bezahlung sowie von Selbstbedienungsgeräten vor der Bezahlung oder Erweiterung der bestehenden Geräte auf andere bereits zugelassene Produkte;
-Installation von Versorgungssäulen für Elektrofahrzeuge;
-Änderung der gelagerten Schmieröl- oder Altölmengen
-Umstellung von einer bemannten auf eine unbemannte Anlage;
-jede andere Änderung an der Ölausrüstung der Anlage, die nicht ausdrücklich als Teilsanierung aufgeführt ist (z.B. Fälle von: Aufrüstung mit neuen Brennstoffen; Depowering mit Wegfall von Brennstoffen; Hinzufügung, Ersatz oder Wegfall eines oder mehrerer Tanks; Änderung der Lagerkapazität von Tanks oder ihrer Positionierung für bereits zugelassene Produkte; Änderung der Verwendung von Tanks) oder Totalsanierung (d.h. Entfernung und gleichzeitige Verlagerung aller Tanks und anderer Anlagenteile innerhalb desselben Bereichs oder in angrenzende Bereiche unter Verwendung derselben Ausrüstung oder Einbau neuer Ausrüstung).
Für eine Teil- oder Totalsanierung verwenden Sie bitte das spezielle Formular, das Sie im Abschnitt "Weitere Informationen" am Ende dieser Seite finden.
Das Formular "Mitteilung über die Änderung des Namens/der Firma" ist einzureichen, wenn sich der Name und/oder die Firma des Unternehmens, das Eigentümer der Anlage ist, ändert, ohne dass sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert; andernfalls muss das Formular "Mitteilung über die Übertragung des Eigentums an der Anlage" eingereicht werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Stilllegung von Anlagen, da der Abbau innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Stilllegung erfolgen muss, in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung des Abbaus um maximal sechs Monate mit dem Formular "Antrag auf Verlängerung der Abbaufrist" beantragt werden kann.
Beschränkungen
Wer das Verteilersystem nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abbaut, wird mit einem Bußgeld von 1.000 bis 6.000 Euro bestraft.
Mit einem Bußgeld zwischen 100 und 600 Euro wird bestraft, wer ohne Anmeldung Änderungen vornimmt, die keine teilweise oder vollständige Erneuerung darstellen.
Mit einem Bußgeld zwischen 50 und 300 Euro wird bestraft, wer die Brennstoffverteilungsanlage ohne die erforderliche Anmeldung stilllegt.
Der Betrieb der Anlage ohne Anzeige des Eigentumsübergangs ist dem Betrieb ohne Genehmigung gleichgestellt und wird daher mit einer Verwaltungssanktion zwischen 5.000 und 30.000 Euro geahndet